* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 4. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen, da a) Gegen den Antragsteller sind seit dem Jahre 1978 Vollstreckungstitel über insgesamt mehr als 50.000 DM erlassen worden, und zwar auch unter Berücksichtigung der bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof bekannt gewordenen Teilzahlungen des Antragstellers* 7/9 des angefochtenen Beschlusses)• Davon, daß er dazu in der Lage war, konnte umso weniger ausgegangen werden, als der Antragsteller seit Erlaß des Rücknahme be scheids kleineren Verbindlichkeiten von insgesamt rd. Einer seiner Gläubiger hat gegen ihn am 13* Februar 1979 einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erwirkt (AG Nürnberg 2 M 3240/79)- Ein weiterer Haftbefehl ist gegen den Antragsteller am 2. Der Antragsteller hatte nicht darlegen können, daß er Vermögen hatte, das zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet werden konnte und dazu ausgereicht hätte. Er hat insbesondere nicht die ihm auf gegebene Bestätigung der Stadtsparkasse vorgelegt, daß sie keinerlei Forderung mehr gegen ihn habe. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weggefallen ist* £s muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall des Antragstellers andauert* 2* Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind, ist erfüllt. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. Daß auch das zu Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen kann und damit deren Interessen gefährdet sind, hat der Senat sehon verschiedentlich zu dem Ausdruck gebracht (vgl. 3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechts- §}. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach §15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltAntragsgegnerRücknahmeAnwZVermögensverfallGläubigerForderung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
js
 AnwZ (B) 9/80 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus F. NI
►str*
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, München 35»
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
st
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Laufhütte und Dr, Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr* Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1* Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 4. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 25. Oktober 1925 geborene Antragsteller ist seit 1956 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Nürnberg und beim Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen.
Durch Verfügung vom 12. Juli 1979 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen, da
 
der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden«
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3»
Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1« Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (st.Rspr. des Senats,vgl« etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 »
EGE VI 62; vom 8« November 1971 - AnwZ (B) 11/71 * EGE XII lit zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78 -; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (b) 8/79 -; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79 - und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 10/80 -).
a) Gegen den Antragsteller sind seit dem Jahre 1978 Vollstreckungstitel über insgesamt mehr als 50.000 DM erlassen worden, und zwar auch unter Berücksichtigung der
 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof bekannt gewordenen Teilzahlungen des Antragstellers*
Selbst wenn es in einigen Fällen zu Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen dem Antragsteller und seinen Gläubigern gekommen war, nachdem die von diesen Gläubigern betriebenen Zwangsvollstreckungen ruhten, blieben fällige Verbindlichkeiten in Höhe von rund 34.000 DM	und
 Nachlaßsache	von	denen nicht ersichtlich war,
 wie sie der Antragsteller in absehbarer Zeit tilgen wollte (im einzelnen S. 7/9 des angefochtenen Beschlusses)• Davon, daß er dazu in der Lage war, konnte umso weniger ausgegangen werden, als der Antragsteller seit Erlaß des Rücknahme be scheids kleineren Verbindlichkeiten von insgesamt rd. 2.300 DM, die in 11 Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden, jeweils erst durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher nachkommen konnte.
Der Antragsteller hat auch sonst zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen, die nur zu dem Teil mit der Befriedigung der Gläubiger endeten. Einer seiner Gläubiger hat gegen ihn am 13* Februar 1979 einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erwirkt (AG Nürnberg 2 M 3240/79)- Ein weiterer Haftbefehl ist gegen den Antragsteller am 2. Juli 1979 nach den §§ 888,
908 ZPO ergangen, weil ein gegen ihn verhängtes Zwangsgeld von 3*000 DM nicht beigetrieben werden konnte*
Der Antragsteller hatte nicht darlegen können, daß er Vermögen hatte, das zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten verwendet werden konnte und dazu ausgereicht hätte. Auch Über sein Einkommen hat er keine Angaben
 
gemacht und deshalb keinen verläßlichen Schuldentilgungsplan vorgelegt. Der Antragsgegner und der Ehrengerichts-hof haben daher zu Recht angenommen, daß der Antragsteller bei Erlaß des Rücknahmebescheids in Vermögensverfall geraten war.
b) Es läßt sich nicht zweifelsfrei feststellen, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weggefallen ist, wie das für die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände erforderlich wäre (BGHZ 75, 356).
Fest steht nur, daß der Antragsteller inzwischen den Gläubiger S^f|^ voll befriedigt hat. Ferner sind die Vollstreckungssachen Stadtsparkasse Nürnberg und Lang "erledigt". Offen ist jedoch, worauf die Erledigung in diesen Fällen beruht. Der Antragsteller hat das trotz entsprechender Auflage nicht dargetan. Er hat insbesondere nicht die ihm auf gegebene Bestätigung der Stadtsparkasse vorgelegt, daß sie keinerlei Forderung mehr gegen ihn habe. Auch die von ihm verlangte auf gegliederte Übersicht Über seinen derzeitigen Schuldenstand hat er nicht zu den Akten gegeben.
Dagegen sind seit 4. Dezember 1979, dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses, weitere 12 Vollstreckungsverfahren anhängig geworden, welche Forderungen von insgesamt fast 12.000 IM betreffen. Der Antragsteller konnte nur 10 Verfahreil, in denen jeweils Forderungen zwischen 100 und 600 DM beigetrieben wurden (darunter 6 von der AOK), durch Zahlung beenden. Zwei Verfahren und CtfM) mit Forderungen von insgesamt rund 10.000 IM
 
JS
werden fortgesetzt* Darüber, wie der Antragsteller diese neuen Schulden tilgen will, hat er sich nicht erklärt*
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Grund für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft weggefallen ist* £s muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall des Antragstellers andauert*
2* Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Recht suchenden gefährdet sind, ist erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 « EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist aber auf jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengelder oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79 - m.N.). Hier rühren mindestens zwei der gegen den Antragsteller ergangenen Vollstreckungstitel daher, daß der Antragsteller Mandantengelder in Höhe von fast 1.000 DM nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt hat. Bei dem anhaltenden Vermögensverfall des Antragstellers besteht deshalb die Gefahr, daß sich Ähnliches wiederholt.
 
Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf solche Konten zugreifen können, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befinden.
Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann.
1
Schließlich ist gegen den Antragsteller bereits Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und außerdem Zwangshaft nach § 888 ZPO angeordnet worden. Zumindest der eine Haftbefehl besteht fort; mit seiner plötzlichen Vollstreckung muß der Antragsteller also rechnen. Daß auch das zu Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen kann und damit deren Interessen gefährdet sind, hat der Senat sehon verschiedentlich zu dem Ausdruck gebracht (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 - m.w.N.).
3. Nach alledem ist die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechts-	§}.
gründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach §15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
7/
 III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Laufhütte
 Siebecke
Schaefer
 Weise
Gribbohm