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BGH · 110 Js 301/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 110 Js 301/73

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3* März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Dr* Girisch» Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll» Siebecke und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: II* Bel diesem Sachstand ist es geboten, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs* 1 BRAO bis zu dem Abschluß des schwebenden Ermittlungsverfahrens auszusetzen* 1* Die strafrechtlichen Vorwürfe, die dessen Gegenstand bilden, hängen eng mit der Beteiligung des Antragstellers an den Ptf|^|M-Gesellschaften und seinem Verhalten vor und bei deren wirtschaftlichem Zusammenbruch zusammen* Gerade darum aber handelt es sich im vorliegenden Zulassungsverfahren, in welchem es darum geht, ob der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). 2* Der Senat verkennt nicht, daß die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller vorerst den Zugang zur Rechtsanwaltschaft versperrt und ihn deshalb - auch Im Hinblick auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens - schwer trifft. b) In Anbetracht der Art und der Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe» die gegen den Antragsteller erhoben werden» ist die Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 10 Abs. 1 BRAO kein unverhältnismüßiger Eingriff in die Rechte des Antragstellers. Der Senat ist nicht in der Lage» den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abzuschätzen und bei der Entscheidung Uber die Aussetzung mit auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragstellers abzustellen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
EinbehaltungErmittlungsverfahrensKölnBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwaltskammer Kl Präsidenten, R<
vertreten durch ihren >latz 9t Kl
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
Pr» Kurt
 Straße 0,

Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Or* und Dr. Cas istraße
 Heinz
J
2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 3* März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Dr* Girisch» Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll» Siebecke und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1 • Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1978 wird bis zu dem Abschluß des Verfahrens 110 Js 301/73 der Staatsanwaltschaft Köln ausgesetzt*
Gründe :
I. Gegen den Antragsteller schwebt bei der Staatsanwaltschaft Köln ein umfangreiches Ermittlungsverfahren (110 Js 301/73)* Es war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7* Dezember 1973 "gegen die Verantwortlichen der Firma	Bauträger- und Baubetreuungs GmbH & Co KG»
Rodenkirchen"» wegen des Verdachts des Konkursvergehens und anderer Vorwürfe eingeleitet und am 19* August 1976 eingestellt worden* Wie sich aus der Einstellungsverfügung ergibt» sind Gegenstand des Verfahrens unter anderem mögliche Konkursvergehen des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Konkurs der	GmbH sowie der Verdacht» er habe sich im Zusammen-
hang mit dem B^^^fa^H^/P^^I^-Komplex des Betruges oder
 
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der Untreue schuldig gemacht* Insoweit geht es um die Einbehaltung und Verrechnung zweckbestimmter Zahlungen der V^^-GmbH in Höhe von rund 60*000 CH mit eigenen Forderungen, um die Einbehaltung und Weitergabe von Sicherungswechseln Uber 3*000*000 CM sowie um die Einbehaltung und Abtretung einer an die	gelangten	Grund-
schuld über 220*000 CH zu Valutierungszwecken an die A^pL Auf Grund einer Beschwerde des Anzeigenden B^p^pvom 27* Oktober 1976 hat die Staatsanwaltschaft Köln die Ermittlungen durch ►	Verfügung	vom 3* Februar 1980 wieder auf genommen* Das ist
 auf Weisung des Generalstaatsanwalts in Köln geschehen, wie dessen Schreiben vom 30* August 1979 - Zs 1039/76 - an den Senat zu entnehmen ist*
II* Bel diesem Sachstand ist es geboten, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs* 1 BRAO bis zu dem Abschluß des schwebenden Ermittlungsverfahrens auszusetzen*
1* Die strafrechtlichen Vorwürfe, die dessen Gegenstand bilden, hängen eng mit der Beteiligung des Antragstellers an den Ptf|^|M-Gesellschaften und seinem Verhalten vor und bei deren wirtschaftlichem Zusammenbruch zusammen* Gerade darum aber handelt es sich im vorliegenden Zulassungsverfahren, in welchem es darum geht, ob der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO).
2* Der Senat verkennt nicht, daß die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller vorerst den Zugang zur Rechtsanwaltschaft versperrt und ihn deshalb - auch Im Hinblick auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens - schwer trifft.
J
- k -
a)	Der große Umfang des Ermittlungsverfahrens läßt
 es jedoch nicht zu» daß der Senat im Rahmen des Zulassungsverfahrens selbst prüft» ob die gegen den Antragsteller erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zutreffen oder nicht.
Die Unterlagen des Ermittlungsverfahrens» die am .
11. Februar 1980 beim Bundesgerichtshof eingegangen sind» umfassen sechs Bünde und acht Leitzordner Hauptakten sowie ein Heft und zehn Bünde Beiakten. Die Staatsanwaltschaft Köln hat gebeten» ihr die Akten "im Hinblick auf die noch anstehenden dringenden Ermittlungen unter Berücksichtigung der Tatzeiten" möglichst schnell zurückzusenden. Durch eine eigene Sachprüfung würde der Senat den Fortgang des schwebenden Ermittlungsverfahrens auf lange Zeit blockieren» obwohl dieses nach dem Grundgedanken des § 10 BRAO Vorrang hat und eine doppelspurige Aufklärung des Sachverhalts mit der Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse auch wenig sinnvoll wäre. Ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 BRAO» in dem sofort über den von der Antragsgegnerin geltendgemachten Versagungs grund entschieden werden müßte» liegt hier nicht vor. Eine solche Entscheidung könnte im übrigen auch nur» wie sich aus dem Gesetz ergibt» zur Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung führen.
b)	In Anbetracht der Art und der Schwere der strafrechtlichen Vorwürfe» die gegen den Antragsteller erhoben werden» ist die Aussetzung der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach § 10 Abs. 1 BRAO kein unverhältnismüßiger Eingriff in die Rechte des Antragstellers. Eine Verurteilung wegen Untreue oder Betrugs von einigem Gewicht führt in der Regel zu einer länger währenden oder dauernden Unwürdigkeit des Bewerbers im Sinne des § 7 Nr. 3 BRAO.
 
J
Der Senat ist nicht in der Lage» den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abzuschätzen und bei der Entscheidung Uber die Aussetzung mit auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Antragstellers abzustellen. Entscheidend ist» daß auf Weisung des General Staatsanwalts die Ermittlungen wieder auf genommen worden sind.
Vogt	Girisch	Laufhütte	Gribbohm
 Correll	Siebecke	Kohlndorfer