Durch Vertrag vom 4* September 1971 gründeten er und seine Ehefrau die GmbH Sie wurde durch Beschluß vom 27* August 1973 aufgelöst; der Antragsteller wurde zu dem Liquidator bestellt. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten in erheblichem Umfang Bürgschaften für die Gesellschaften übernommen» aus denen sie bei deren Zusammenbruch in Anspruch genommen wurden. Ehe der Präsident des Oberlandesgerichts Köln eine abschließende Entscheidung traf, verzichtete der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober 1973 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln zuzulassen. März 1977 (ergänzt durch Schreiben vom 27* November 1978) dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO vorliege, weil der Antragsteller den eigenen Vermögensverfall durch leichtsinnige Vermögensdispositionen schuldhaft herbeigeführt, bei seinen Angaben im Zulassungsverfahren gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, in den Vollstreckungsverfahren eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt und mit Rechtsanwalt S^[|^, bei dem er als Mitarbeiter tätig sei, unzulässigerweise eine Gebührenteilung vereinbart habe. Gegen den Antragsteller war im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der P^m^-Gesell-schaften ein umfangreiches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (10 Js 501/73) wegen Verdachts des Konkursvergehens und anderer Vorwürfe anhängig. Darauf hat der Senat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 3* März 1980 gemäß § 10 Abs. 1 BRAO bis zu dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat,das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. - AnwZ (B) 33/61; BGHZ 46, 230, 2327 bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74; BGHZ 46, 230, 235, 237 f). 1. Die Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO setzt nicht voraus, daß der Bewerber wegen seines Verhaltens bestraft worden ist (BGHZ 46, 230, 232 f) oder daß er sich strafbar gemacht hat. Vermögensverfall als solcher ist nach § 13 Nr. 1 BRAO allerdings nur ein fakultativer Grund für die Zurücknahme der Zulassung, nicht dagegen für ihre Versagung. Doch kann in der Art und Weise, wie ein Bewerber den eigenen Vermögensverfall herbeigeführt hat, eine schuldhafte Standesunwürdigkeit nach § 7 Nr. 3 BRAO zu erblicken sein /fiGH, Beschl. Unwürdigkeit in diesem Sinne kommt in Betracht, wenn sich ein Rechtsanwalt - ohne verfügbares Vermögen in entsprechender Größenordnung - in der Annahme, er werde doch nicht in Anspruch genommen werden, aus kaufmännischem Gewinnstreben durch leichtfertige Übernahme von Bürgschaften, gesamtschuldnerischer Mithaftung und anderer Verbindlichkeiten in Millionenhöhe verschuldet, sich deswegen später zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht und die Gläubiger infolge seiner Zahlungsunfähigkeit erhebliche Einbußen erleiden. mit sich, daß dem Rechtsanwalt vielfach fremde Gelder anvertraut werden, über die er nur nach gewissenhafter Prüfung der Sachund Rechtslage verfügen darf.Auch im Hinblick darauf kann einem Bewerber der Zugang zu diesem Beruf verwehrt werden, wenn er sich durch grobe Fahrlässigkeit wirtschaftlich ruiniert hat und dadurch schuldhaft die begründete Befürchtung erweckt, auf Grund einer Neigung zu leichtsinnigen Vermögensdispositionen handele er auch in fremden Geldangelegenheiten ohne die gebotene Sorgfalt. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der P^^ffc-Gesellschaften grob fahrlässig den eigenen Vermögensverfall verursacht und dadurch erhebliche Verluste seiner Gläubiger mitbewirkt . Der Antragsteller war in den Jahren 1974 und 1975 auf ungewisse Zeit auch nicht in der Lage» fällige Schulden zu begleichen. gegnerin mit, daß eine Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 27- Dezember 1973 - 21 0 200/73 ~ wegen einer Forderung cc) Auf Grund all dieser Vorgänge schuldete der Antragsteller noch zu der Zeit, als er im Oktober 1975 seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragte, den im angefochtenen Beschluß genannten (mit Ausnahme des Finanzamts) acht Gläubigern rund 1,1 Millionen DM. Das persönliche Engagement des Antragstellers durch Darlehensaufnahme sowie Übernahme von Bürgschaften und gesamtschuldnerischer Mithaftung hat schon viel früher begonnen. Dezember 1971, hat er die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen übernommen, die dem Bankhaus H^ppd aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH & Co. KG aus laufender Rechnung, aus gewährten oder noch zu gewährenden Krediten Jeder Art, aus Wechseln, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang erwachsen waren oder in Zukunft noch erwachsen würden. Danach hat sich der Antragsteller von Anfang an nicht nur mit dem begrenzten und für ihn tragbaren Risiko eines GmbH-Gesellschafters und Kommanditisten als Kapitalgeber an der Bauwirtschaft beteiligt. Vielmehr hat er sich darüber hinaus, ersichtlich aus Gewinnstreben, schon bei Beginn der Geschäftstätigkeit mit Verbindlichkeiten belastet, die sein Leistungsvermögen im Ernstfall bei weitem überstiegen, wie die spätere Entwicklung beweist. Das war leichtfertig, auch wenn der Antragsteller angenommen hat, er werde aus seinen Erklärungen gegenüber Banken und anderen Gläubigern persönlich nicht in Anspruch genommen werden. Als Jurist und Rechtsanwalt hätte ihm klar sein müssen, daß Kreditgeber Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen als Sicherheiten verlangen, das heißt gerade für den Fall, daß - wenn auch wider Erwarten - bei der Kreditabwicklung Störungen auftreten, wie sie im Wirtschaftsleben Jederzeit möglich sind. bb) Vor diesem Hintergrund entschuldigt es den Antragsteller nicht, daß er sich in der Krisensituation des Jahres 1973 gezwungen gesehen haben mag, unter größtem Risiko weitere persönliche Verpflichtungen (so durch das Schuldversprechen vom 3. Mit den auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses genannten acht Gläubigern (das Finanzamt ausgenommen), denen er rund 1,1 Millionen DM schuldete, hat er sich im Laufe des Verfahrens in der Weise verglichen, daß er sie durch Zahlung von insgesamt 121.279>88 DM abgefunden hat. Die Württembergische Kommunale Landesbank, die Rechtsnachfolgerin des zusammengebrochenen Württemberg!sehen Kreditvereins (WKV),ist auf Grund von dessen Kreditengagement nach Zwangsversteigerung von Sicherungsgrundstücken mit Forderungen von über 2 Millionen Ml ausgefallen (BA 110 Js 501/73 StA Köln Bd. VI Bl. 1312). 3. Obwohl dem Antragsteller nach alldem ein erheblicher Vorwurf zu machen ist, läßt sich bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, daß er wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaften .jetzt noch unwürdig wäre, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bauträger- und Baubetreuungs-GmbH & Co KG wurde bereits im September 1973 abgelehnt. Nach einem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vermögensstatus, den er mit Schriftsatz vom 12. ob er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, auch wenn sich nicht verkennen läßt,daß der Erfolg wesentlich durch das Entgegenkommen der Gläubiger gefördert wurde. 1. Der Antragsteller hat allerdings seine Vermögensverhältnisse im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehrmals bereits als "wieder geordnet" bezeichnet, als er auf bestimmte Forderungen seiner Gläubiger in Höhe von 1,1 Millionen DM nur erst monatliche Abträge von 1.510 DM leistete. Da er aber die Tatsachen mitgeteilt hat, auf denen diese seine Wertung beruhte, läßt sich nicht sagen, daß er bei seinem Vorbringen gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hätte. Es ist weiter nicht erwiesen, daß der Antragsteller Ansprüche des Bankhauses H^pp^p aus der Bürgschaft bewußt verschwiegen hätte; denn er war und ist auch heute noch der unwiderlegten Auffassung, daß diese Ansprüche durch seine Aufrechnung mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch erloschen seien. Seine Behauptung im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof, er habe seit Jahren nichts mehr vom WKV gehört, hat sich nicht als falsch erwiesen. Mai 1980, die Württembergische Kommunale Landesbank habe seit Jahren versucht, wegen des Forderungsausfalls des WKV gegen den Antragsteller zu voll strecken (BA 110 Js 501/73 Bd. VI Bl. 1313)» hat sich nicht bestätigt. Es ist nicht erwiesen, daß das Verhalten des Antragstellers, welches in den Voll streckungs verfahren zu dem Erlaß von drei Haftbefehlen und schließlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO geführt hat, Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers wäre. Er hat vorgetragen, das über ihn hereinbrechende Unglück habe damals zu seinem völligen seelischen und körperlichen Zusammenbruch geführt, von dem er sich erst später wieder erholt habe. 3. Ob sich Rechtsanwalt durch die Vereinbarung, wie er die Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter der Praxis vergütet, einer Standeswidrigkeit schuldig gemacht hat, ist hier nicht zu beurteilen. Im übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft in Köln das ehrengerichtliche Verfahren, das sie wegen dieses Vorwurfs gegen Rechtsanwalt eingeleitet hatte, durch Verfügung vom 31.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 9/79 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer Kl Präsidenten, ), vertreten durch ihren Platz, Kl Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt am Bund hof Freiherr von gegen Dr. Kurt Kl -Straße t Antragsteller und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Dr. und Dr. Cas ttraße 0, K Verfahrensbevollmächtigte: fS- 2 Oer Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen» hat am 15. Dezember I960 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Or. Girisch» Laufhütte und Or. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke» Schaefer und Or. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Oie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den BeschluB des 1 • Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1978 wird zurückgewiesen. Oie Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 OM festgesetzt. Gründe : Der am 7. Januar 1935 geborene Antragsteller war seit dem 27. Juli 1967 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln. Durch Vertrag vom 4* September 1971 gründeten er und seine Ehefrau die GmbH (später: Bauträger- und Baubetreuungs-GmbH)» an deren Stammkapital von 20.000 DM er mit 17.000 DM und seine Ehefrau mit 3.000 DM beteiligt waren. Die GmbH wurde Komplementärin der am 6. Dezember 1971 eingetragenen 1^^^ GmbH & CO. KG (später: Bauträger- und Baubetreuungs-GmbH & Co. KG); Kommanditisten der KG waren der Antragsteller und seine Ehefrau mit Einlagen von 33*000 DM und 3*000 DM. Die KG beantragte am 20. August 1973 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Sie wurde durch Beschluß vom 27* August 1973 aufgelöst; der Antragsteller wurde zu dem Liquidator bestellt. Durch Beschluß vom 24. September 1973 (171 VN 11/73 - 171 N 448/73) lehnte das Amtsgericht Köln die Eröffnung des Vergleichsverfahrens und zugleich die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens mangels Masse ab. Der Antragsteller und seine Ehefrau waren außerdem an der Anfang 1973 gegründeten Firma Massivbau (später: M^ Element-Massivbau) Vertriebsgesellschaft für mt)H & Co. KG beteiligt» bis ihre Anteile an der GmbH am 4. Februar 1974 veräußerten. Die GmbH wurde durch konkursablehnenden Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 31. Mai 1976 - 171 N 161/76 -aufgelöst. Der Antragsteller und seine Ehefrau hatten in erheblichem Umfang Bürgschaften für die Gesellschaften übernommen» aus denen sie bei deren Zusammenbruch in Anspruch genommen wurden. Als es dabei zu fruchtlosen Vollstreckungen kam» regte der Vorstand der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. März 1974 an zu prüfen, ob die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen werden müsse. Ehe der Präsident des Oberlandesgerichts Köln eine abschließende Entscheidung traf, verzichtete der Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 1974 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Daraufhin nahm der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung durch Verfügung vom 22. Juli 1974 zurück (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Mit Schreiben vom 16. Oktober 1973 hat der Antragsteller beantragt, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich im Gutachten vom 8. März 1977 (ergänzt durch Schreiben vom 27* November 1978) dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO vorliege, weil der Antragsteller den eigenen Vermögensverfall durch leichtsinnige Vermögensdispositionen schuldhaft herbeigeführt, bei seinen Angaben im Zulassungsverfahren gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, in den Vollstreckungsverfahren eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt und mit Rechtsanwalt S^[|^, bei dem er als Mitarbeiter tätig sei, unzulässigerweise eine Gebührenteilung vereinbart habe. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO nicht vorliege. Mit der sofortigen Beschwerde verficht die Antragsgegnerin ihre entgegengesetzte Auffassung weiter. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 3 BRAO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. I. Gegen den Antragsteller war im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der P^m^-Gesell-schaften ein umfangreiches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (10 Js 501/73) wegen Verdachts des Konkursvergehens und anderer Vorwürfe anhängig. Die Ermittlungen wurden am 19. August 1976 eingestellt. Der General Staatsanwalt in Köln ordnete aber die Wieder aufnähme der Ermittlungen an. Darauf hat der Senat die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 3* März 1980 gemäß § 10 Abs. 1 BRAO bis zu dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Durch Verfügung vom 9. Oktober 1980 hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen erneut gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie ihr keinen genügenden Anlaß zur Anklage geboten haben. Die Aussetzung des BeschwerdeVerfahrens ist damit beendet. Über die Beschwerde ist jetzt zu entscheiden. II. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat,das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung /BGH, Beschl. vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 * EGE VII 1, 3; Beschl. vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = LM BRAO § 9 Nr. 1; Beschl. vom 11. Dezember 1961 - AnwZ (B) 33/61; BGHZ 46, 230, 2327 bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHSt 20, 73, 74; BGHZ 46, 230, 235, 237 f). Eine solche Feststellung läßt sich beim Antragsteller gegenwärtig nicht mehr treffen. Soweit es sich um den Vorwurf handelt, er habe den eigenen Vermögensverfall schuldhaft herbeigeführt, hat der Senat hierzu erwogen: 1. Die Anwendung des § 7 Nr. 5 BRAO setzt nicht voraus, daß der Bewerber wegen seines Verhaltens bestraft worden ist (BGHZ 46, 230, 232 f) oder daß er sich strafbar gemacht hat. Vermögensverfall als solcher ist nach § 13 Nr. 1 BRAO allerdings nur ein fakultativer Grund für die Zurücknahme der Zulassung, nicht dagegen für ihre Versagung. Doch kann in der Art und Weise, wie ein Bewerber den eigenen Vermögensverfall herbeigeführt hat, eine schuldhafte Standesunwürdigkeit nach § 7 Nr. 3 BRAO zu erblicken sein /fiGH, Beschl. vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 * EGE IX 75, 77 f7. Unwürdigkeit in diesem Sinne kommt in Betracht, wenn sich ein Rechtsanwalt - ohne verfügbares Vermögen in entsprechender Größenordnung - in der Annahme, er werde doch nicht in Anspruch genommen werden, aus kaufmännischem Gewinnstreben durch leichtfertige Übernahme von Bürgschaften, gesamtschuldnerischer Mithaftung und anderer Verbindlichkeiten in Millionenhöhe verschuldet, sich deswegen später zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sieht und die Gläubiger infolge seiner Zahlungsunfähigkeit erhebliche Einbußen erleiden. Ein solches Verhalten kann das Ansehen der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen. Es mag unter Schuldgesichtspunkten zwar weniger Gewicht haben als vorsätzliche Straftaten wie Betrug oder Untreue, die in der Regel zur Ausschließung eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft führen. Wegen des großen Schadens, den es verursacht, ist es jedoch geeignet, die Öffentlichkeit zu beunruhigen, falls es bekannt wird. Der Rechtsanwaltsberuf bringt es mit sich, daß dem Rechtsanwalt vielfach fremde Gelder anvertraut werden, über die er nur nach gewissenhafter Prüfung der Sachund Rechtslage verfügen darf. Auch im Hinblick darauf kann einem Bewerber der Zugang zu diesem Beruf verwehrt werden, wenn er sich durch grobe Fahrlässigkeit wirtschaftlich ruiniert hat und dadurch schuldhaft die begründete Befürchtung erweckt, auf Grund einer Neigung zu leichtsinnigen Vermögensdispositionen handele er auch in fremden Geldangelegenheiten ohne die gebotene Sorgfalt. 2. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der P^^ffc-Gesellschaften grob fahrlässig den eigenen Vermögensverfall verursacht und dadurch erhebliche Verluste seiner Gläubiger mitbewirkt . a) Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete» schlechte finanzielle Verhältnisse gerät, sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen /itändige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschl. vom 13* November 1978 - AnwZ (B) 30/78 - und Beschl. vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/787. Das war beim Antragsteller der Fall. Er stellt dies zwar im Hinblick darauf in Abrede» daß er den wirtschaftlichen Zusammenbruch inzwischen - zu demindest weitgehend - überwunden hat. Er hat aber eingeräumt» daß er sich in hohem Maße verschuldet und dadurch sein gesamtes Vermögen verloren hatte. Das wird im wesentlichen durch den Inhalt der Akten und Beiakten bestätigt. Der Antragsteller war in den Jahren 1974 und 1975 auf ungewisse Zeit auch nicht in der Lage» fällige Schulden zu begleichen. _/r aa) Er sah sich zahlreichen titulierten Forderungen seiner Gläubiger gegenüber. So hatte er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen: am 12. Juni 1971 gegenüber der Bank Köln wegen eines Betrags von 833-000 OM nebst 12 % Zinsen und am 3- Dezember 1973 gegenüber der Heringsfischerei Immobilien- und Baugesellschaft mbH wegen eines Betrags von 661.210,26 DM nebst Zinsen von 6 % über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Andere Gläubiger erwirkten Zahlungsund Vollstreckungsbefehle gegen ihn; so am 27- Februar/ 20. März 1974 der Regierungsbaumeister wegen eines Darlehensanspruchs von 20.000 DM nebst 10 % Zinsen; am 31- Mai/8. Juli 1974 die AG Köln wegen Ein- richtungs- und Mietforderungen von 8.827 *85 DM nebst 12 % Zinsen und am 8. September/25- Oktober 1976 die Kreditbank Köln wegen einer Kreditteilforderung von 25-000 DM nebst Zinsen von 6 % über dem Jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Am 6. August 1973 ging ein Wechsel über 55-000 DM mangels Zahlung zu Protest, den der Antragsteller am 3. Mai 1973 an eigene Order ausgestellt und von der KG hatte akzeptieren lassen» Wegen dieses Wechsels erwirkte die Firma am 15- November 1973 ein Wechselvorbehaltsurteil gegen ihn. bb) Zwangsvollstreckungen folgten.Am 1. Februar 1974 ließ die Heringsfischerei wegen eines Teil- betrags von 15.332,08 DM beim Antragsteller pfänden; die Pfändung war zu dem Teil fruchtlos. Am 10. Februar 1974 teilte der Gerichtsvollzieher HK der Antrags- gegnerin mit, daß eine Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 27- Dezember 1973 - 21 0 200/73 ~ wegen einer Forderung von insgesamt 55.133,67 DM ergebnislos verlaufen sei. Am 21. Mai, 28. Mai und 29. Juni 1974 ergingen in den Verfahren 181 M 1894/74, 1796/74 und 2915/74 des Amtsgerichts Köln Haftbefehle gegen ihn. Den Verfahren lagen Forderungen der Heringsfischerei, der Firma und des Regierungsbaumeisters zugrunde. Am 17. September 1974 gab der Antragsteller schließlich die eidesstattliche Versicherung gemäß den §§ 807, 900 ZPO ab. Demgemäß wurde er in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen. cc) Auf Grund all dieser Vorgänge schuldete der Antragsteller noch zu der Zeit, als er im Oktober 1975 seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragte, den im angefochtenen Beschluß genannten (mit Ausnahme des Finanzamts) acht Gläubigern rund 1,1 Millionen DM. Seine behaupteten Außenstände von angeblich 2,2 bis 3,5 Millionen DM, die er selbst als eventuell nur langfristig und wohl nur teilweise realisierbar ansieht, standen ihm zur Schuldentilgung nicht zur Verfügung. Im Vermögens status per 31 • August 1979 hat er sie zu dem Teil nicht mehr auf geführt, so eine Forderung von etwa 2 Millionen DM gegen den selbst am P^0^BP~Uxrternellinen beteiligten Architekten Im übrigen hat er sie in diesem Status nicht bewertet, so eine Forderung von 1,3 Millionen DM gegen die Eheleute Diese waren selbst in finanzielle Bedrängnis geraten. Durch Grundstücksgeschäfte mit der haben sie "umgeschuldet", indem die mit Mitteln aus Bauträgerkrediten Zahlungen für sie leistete. ssr b) Oer Antragsteller hat seinen Vermögensverfall auch leichtfertig mitverursacht. Er war nämlich in zu großem Umfange persönliche Verbindlichkeiten eingegangen. Dafür ließ er sich mindestens zu dem Teil besondere Gewinnanteile versprechen, wie eine Vereinbarung vom 3• Mai 1973 beweist. Der Ehrengerichtshof hat die Leichtfertigkeit zu Unrecht verneint. aa) Es trifft zwar zu, daß dem Antragsteller aus dem Zusammenbruch der P^^p|^-Gesellschäften (der GmbH und der KG), der in die Zeit der 1973 einsetzenden Baukrise fällt, für sich allein kein Vorwurf gemacht werden kann: Die Wohnungen standen, wie der Antragsteller vorträgt, fertig zu dem Verkauf da, als die Hochzinsphase, verbunden mit einem nicht einkalkulierten Überangebot und einer sich mehr und mehr abzeichnenden Abneigung der Käufer gegenüber Eigentumswohnungen, das erwartete Geschäft zunichte machte. Nicht berechtigt ist Jedoch die den weiteren Erwägungen des Ehrengerichtshofs zugrunde liegende Annahme, der Antragsteller habe sich erst in der Krisenzeit für die Gesellschaften verbürgt, um die darin enthaltenen Vermögenswerte unter Inkaufnahme eines gewissen Risikos mit Hilfe der aufzunehmenden Kredite zu retten. Das persönliche Engagement des Antragstellers durch Darlehensaufnahme sowie Übernahme von Bürgschaften und gesamtschuldnerischer Mithaftung hat schon viel früher begonnen. Es setzte - ersichtlich im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften oder Bauvorhaben - bereits ein, bevor die P^HHB~Gesell schäften im letzten Quartal des Jahres 1971 gegründet wurden. So hat sich der Antragsteller - als persönlicher Schuldner - gegenüber der 11 D^PPl^^ Bank schon am 12. Juni 1971 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen eines Grundschuldbetrages von 855-000 DM unterworfen. Hieraus schuldete er noch im Dezember 1975 rund 259-000 DM. Ebenfalls lange vor der Baukrise des Jahres 1973» nämlich schon durch Erklärung vom 21. Dezember 1971, hat er die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen übernommen, die dem Bankhaus H^ppd aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH & Co. KG aus laufender Rechnung, aus gewährten oder noch zu gewährenden Krediten Jeder Art, aus Wechseln, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang erwachsen waren oder in Zukunft noch erwachsen würden. Die Ansprüche, die die Bank hieraus gegen ihn herleitet, beliefen sich nach dem Stand vom 5. Juli 1973 auf 625.063>10 DM. Danach hat sich der Antragsteller von Anfang an nicht nur mit dem begrenzten und für ihn tragbaren Risiko eines GmbH-Gesellschafters und Kommanditisten als Kapitalgeber an der Bauwirtschaft beteiligt. Vielmehr hat er sich darüber hinaus, ersichtlich aus Gewinnstreben, schon bei Beginn der Geschäftstätigkeit mit Verbindlichkeiten belastet, die sein Leistungsvermögen im Ernstfall bei weitem überstiegen, wie die spätere Entwicklung beweist. Das war leichtfertig, auch wenn der Antragsteller angenommen hat, er werde aus seinen Erklärungen gegenüber Banken und anderen Gläubigern persönlich nicht in Anspruch genommen werden. Als Jurist und Rechtsanwalt hätte ihm klar sein müssen, daß Kreditgeber Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen als Sicherheiten verlangen, das heißt gerade für den Fall, daß - wenn auch wider Erwarten - bei der Kreditabwicklung Störungen auftreten, wie sie im Wirtschaftsleben Jederzeit möglich sind. Wie Jedermann einleuchtet, hätte er solche 12 - JS* Verbindlichkeiten deshalb nur in dem Umfang eingehen dürfen, daß er ihnen im Ernstfall hätte nachkommen können. Das war hier nicht der Fall, so daß ihm sein Verhalten zur groben Fahrlässigkeit gereicht. bb) Vor diesem Hintergrund entschuldigt es den Antragsteller nicht, daß er sich in der Krisensituation des Jahres 1973 gezwungen gesehen haben mag, unter größtem Risiko weitere persönliche Verpflichtungen (so durch das Schuldversprechen vom 3. Dezember 1973 gegenüber der Heringsfischerei in Höhe von 661.210,26 DM) einzugehen, um zu versuchen, die vor dem Zusammenbruch stehenden P^^H^-Gesellschaften zu retten oder die eingetretenen Verluste nach dem Zusammenbruch jedenfalls zu dem Teil wieder auszugleichen. Denn der Zwang war nur die Folge seines überhöhten persönlichen Engagements, das er bei auch nur einiger kritischer Überlegung unschwer hätte vermeiden können und sollen. c) Mit infolge der verschuldeten Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers haben die Gläubiger erhebliche Ausfälle erlitten. Mit den auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses genannten acht Gläubigern (das Finanzamt ausgenommen), denen er rund 1,1 Millionen DM schuldete, hat er sich im Laufe des Verfahrens in der Weise verglichen, daß er sie durch Zahlung von insgesamt 121.279>88 DM abgefunden hat. Der Schaden allein dieser Gläubiger beträgt demnach fast eine Million DM. Das Bankhaus H^^B muß voraussichtlich einen Verlust von rund 583*000 DM hinnehmen, weil es eine vom Antragsteller anerkannte persönliche Forderung von 952.665*89 DM nebst 6 Prozent Zinsen seit 1. November 1978 13 - im Vergleichswege für erledigt erklären wird, falls er hierauf insgesamt 370.000 DM zahlt. Die Württembergische Kommunale Landesbank, die Rechtsnachfolgerin des zusammengebrochenen Württemberg!sehen Kreditvereins (WKV),ist auf Grund von dessen Kreditengagement nach Zwangsversteigerung von Sicherungsgrundstücken mit Forderungen von über 2 Millionen Ml ausgefallen (BA 110 Js 501/73 StA Köln Bd. VI Bl. 1312). Der wirtschaftliche Schaden hat sich möglicherweise allerdings dadurch verringert, daß der WKV oder die Landesbank die ersteigerten Grundstücke später gewinnbringend veräußert hat. 3. Obwohl dem Antragsteller nach alldem ein erheblicher Vorwurf zu machen ist, läßt sich bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht feststellen, daß er wegen der Vorgänge im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaften .jetzt noch unwürdig wäre, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben. Von Bedeutung für diese Beurteilung sind Art und Maß des nachgewiesenen Verschuldens. Es hängt nicht mit der früheren Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt zusammen; Mandanten hat er nicht geschädigt. Trotz $ jahrelanger Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft keinen genügenden Anlaß gefunden, ihn wegen des Verdachts vorsätzlicher Straftaten wie Konkursvergehen, Untreue oder Betrug anzuklagen. Die grobe Fahrlässigkeit, die in der Übernahme hoher Mithaftung ohne entsprechendes eigenes Vermögen liegt, wird gemildert durch erhebliches Mitverschulden der betroffenen Kreditinstitute. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Bauträger- und Baubetreuungs-GmbH & Co KG wurde bereits im September 1973 abgelehnt. Die entscheidenden Vorgänge, die dem Antragsteller zu dem Vorwurf gereichen, liegen also mehr als sieben Jahre zurück. In der Zwischenzeit hat er sich nach Kräften bemüht, seine finanziellen Verhältnisse zu regeln. Mit seinen Gläubigem hat er sich verglichen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen hat er inzwischen weitgehend erfüllt (s. o. II 2 c). Auf Grund des Vergleichs, den er am 16./21. November 1978 mit der AG, der Liquidator in der H^^^^-Bank, geschlossen hat, hat er bis zu dem 31• Dezember 1978 250.000 DM gezahlt. Ab 1. März 1979 zahlt er auf die restlichen 120.000 DM monatlich 2.000 DM. Ob der Bank darüber hinaus noch Ansprüche aus Bürgschaft (in Höhe von 625.063»10 DM nach dem Stand vom 5. Juli 1973) und Wechsel (in Höhe von 95*640,20 DM) gegen ihn zustehen, ist ungeklärt. Der Antragsteller hat insoweit mit einer von ihm behaupteten Schadensersatzforderung von 960.500 DM aufgerechnet. Mit der Württemberg!sehen Kommunalen Landesbank hat er sich am 26. April 1980 verglichen. Danach hat er zur Abgeltung des Forderungsausfalls des WKV bis zu dem Ende des Jahres 1982 insgesamt 150.000 DM zu leisten. 15*000 DM hat er zu dem 30. Juni 1980 gezahlt. Bis zu dem Jahresende 1980 werden weitere 15*000 £91 sowie in den Jahren 1981 und 1982 noch vier Raten zu je 15*000 DM fällig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller diese Verpflichtungen nicht einhalten könnte, sind nicht vorhanden. Nach einem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vermögensstatus, den er mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1980 eingereicht hat, übersteigt sein Vermögen (ohne die dubiosen Forderungen) seine gegenwärtigen Verbindlichkeiten um ca. 400.000 191. Die Bemühungen des Antragstellers, die Folgen seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs zu überwinden, fallen bei der Prüfung, 15 - ob er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann, erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht, auch wenn sich nicht verkennen läßt,daß der Erfolg wesentlich durch das Entgegenkommen der Gläubiger gefördert wurde. III. Die weiteren Gründe, aus denen die .Antragsgegnerin die von ihr angenommene Unwürdigkeit des Antragstellers herleiten will, treffen entweder nicht zu oder sind nicht erwiesen. 1. Der Antragsteller hat allerdings seine Vermögensverhältnisse im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehrmals bereits als "wieder geordnet" bezeichnet, als er auf bestimmte Forderungen seiner Gläubiger in Höhe von 1,1 Millionen DM nur erst monatliche Abträge von 1.510 DM leistete. Da er aber die Tatsachen mitgeteilt hat, auf denen diese seine Wertung beruhte, läßt sich nicht sagen, daß er bei seinem Vorbringen gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der von der Bank in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1977 ausgesprochene Verzicht nicht vden tatsächlichen Vereinbarungen entspräche. Es ist weiter nicht erwiesen, daß der Antragsteller Ansprüche des Bankhauses H^pp^p aus der Bürgschaft bewußt verschwiegen hätte; denn er war und ist auch heute noch der unwiderlegten Auffassung, daß diese Ansprüche durch seine Aufrechnung mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch erloschen seien. Seine Behauptung im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof, er habe seit Jahren nichts mehr vom WKV gehört, hat sich nicht als falsch erwiesen. Ein Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 1980, die Württembergische Kommunale Landesbank habe seit Jahren versucht, wegen des Forderungsausfalls des WKV gegen den Antragsteller zu voll strecken (BA 110 Js 501/73 Bd. VI Bl. 1313)» hat sich nicht bestätigt. Nach einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Landesbank vom 10. Dezember 1980 hat lediglich der WKV einen einzigen Vollstreckungsversuch unternommen, und zwar im Jahre 1975. 2. Es ist nicht erwiesen, daß das Verhalten des Antragstellers, welches in den Voll streckungs verfahren zu dem Erlaß von drei Haftbefehlen und schließlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO geführt hat, Ausdruck einer rechtsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers wäre. Er hat vorgetragen, das über ihn hereinbrechende Unglück habe damals zu seinem völligen seelischen und körperlichen Zusammenbruch geführt, von dem er sich erst später wieder erholt habe. Bei der Größenordnung seiner damaligen Verschuldung ist das glaubhaft. 3. Ob sich Rechtsanwalt durch die Vereinbarung, wie er die Tätigkeit des Antragstellers als freier Mitarbeiter der Praxis vergütet, einer Standeswidrigkeit schuldig gemacht hat, ist hier nicht zu beurteilen. Der Antragsteller war zur Zeit der Vereinbarung nicht Rechtsanwalt. Ihm kann daraus kein Vorwurf gemacht werden, der für die hier zu treffende Entscheidung ins Gewicht fallen würde. Im übrigen hat die Generalstaatsanwaltschaft in Köln das ehrengerichtliche Verfahren, das sie wegen dieses Vorwurfs gegen Rechtsanwalt eingeleitet hatte, durch Verfügung vom 31. Oktober 1980 - EV 78/79 - im Einverständnis mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer eingestellt. Vogt Girisch Laufhütte Gribbohm Siebecke Schaefer Weise