Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1977 die Zulassung bei den Landgerichten München I und München II, sowie seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück, weil der Antragsteller nicht wieder eine Kanzlei in München eingerichtet habe. Der BeschluI des Ehrengerichtshofs ist dem Antragsteller in aE Dezember 1977, dem letzten Tag der Beschwerdefrist beim _ Ehrengerichtshof durch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts München eingegangen ist. Der Antragsgegner und die für die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts zuständige JustizoberSekretärin iMHi haben bestätigt, daß an den Ehrengerichtshof in München gerichtete und in den Nachtbriefkasten geworfene Der Senat muß daher davon ausgehen, daß die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Nach § 27 Abs. 2 BRAO muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Seine Zulassung bei diesem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden, wenn er seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Wird seine Zulassung bei diesem Gericht zurückgenommen, so ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Die Rücknahme ist berechtigt, wenn im Zeitpunkt des Rücknahmebescheides der Rechtsanwalt, ohne von der ihm in § 27 BRAO auferlegten Pflicht befreit zu sein, keine Kanzlei am Ort des betreffenden Gerichts hat (BGHZ 38, 6, 10 m.w. Nachw., BGH, Beschl. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77) offen bleiben, ob in Fällen der Rücknahme ausnahmsweise ein späterer Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung dann maßgebend sein könnte, wenn aufgrund der Entwicklung in der Zeit nach Erlaß des Rücknahmebescheides eindeutig feststehen würde, daß der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte. Der Antragsteller hat niemals mitgeteilt, seit wann und wo er in München wieder eine Kanzlei unterhalte* Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er sich überhaupt nicht geäußert. Erst in seiner Beschwerdeschrift trägt er vor, daß er sich damals, als ihm die Ladung zu dem Termin vor dem Ehrengerichtshof zugegangen sei, also Ende Juli 1977, bereits wieder ständig in München befunden habe und seine Kanzlei in München zusammen mit einem Kollegen in Bürogemeinschaft betreibe. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, daß die Behauptung des Antragstellers unwahr ist, zu demal er nach einer dem Antragsgegner vom Einwohnermeldeamt in München § erteilten Auskunft dort am 6. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mindestens seit Juli 1975 Gelegenheit gegeben, seiner Verpflichtung aus § 27 BRAO nachzukommen.
2110 005 SS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/7» BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Rechtsanwalts Herbert P |straße fl. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, MMflflff, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft s/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 8. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr, Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. RÖssler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in München vom 11. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Grün d e I. Der am BBB ^938 in Prag geborene Antragsteller wurde am 7. Dezember 1972 als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und München II zugelassen. Bei der Zulassung hatte er als seinen Wohnsitz MBI^B flR <mBBH^Bs't'r* |B und als seine Kanzleianschrift MBB A B^str. B angegeben. Seit spätestens August 1974 wohnte er in bei Hanau. Zu dieser Zeit war er bei einem Frankfurter Rechtsanwalt beschäftigt. Ihm wurde wiederholt Gelegenheit gegeben, seine KanzleiVerhältnisse in Ordnung zu bringen und seiner Residenzpflicht nachzukommen. Bis zu dem 31. Dezember 1975 wurde er nach § 29 BRAO von der Residenzpflicht befreit. Der Antragsgegner nahm durch Bescheid vom 5. April 1977 die Zulassung bei den Landgerichten München I und München II, sowie seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück, weil der Antragsteller nicht wieder eine Kanzlei in München eingerichtet habe. Gegen diesen ihm an 12. April 1977 in zugestellten Bescheid beantragl der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung. Dei Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 11. Oktober 1977 der Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der BeschluI des Ehrengerichtshofs ist dem Antragsteller in aE 24. November 1977 zugestellt worden. Seine sofortige Beschw< ist nach dem Eingangsstempel am 9. Dezember 1977 beim Ehrengerichtshof eingegangen. Würde das stimmen, wäre sie verspä^ erhoben (§ 42 Abs. 4 BRAO). Die vom Senat angestellten Erhebungen haben jedoch ergeben, daß das Rechtsmittel bereits ai 7. Dezember 1977, dem letzten Tag der Beschwerdefrist beim _ Ehrengerichtshof durch Einwurf in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts München eingegangen ist. Nach seiner Behauptung hat der Antragsteller persönlich den Beschwerdeschriftsatz am 7. Dezember 1977 in den Nachtbriefkasten geworfen. Der Antragsgegner und die für die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts zuständige JustizoberSekretärin iMHi haben bestätigt, daß an den Ehrengerichtshof in München gerichtete und in den Nachtbriefkasten geworfene SS -A - Briefe nach einer den Vorschriften nicht entsprechenden damaligen Übung von der allgemeinen Einlaufstelle nur auf dem Umschlag mit dem Eingangsstempel versehen und ungeöffnet dem Ehrengerichtshof zugeleitet wurden. Der Senat muß daher davon ausgehen, daß die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. 111. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Nach § 27 Abs. 2 BRAO muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Seine Zulassung bei diesem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden, wenn er seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 Abs. 2 BRAO befreit worden ist. Wird seine Zulassung bei diesem Gericht zurückgenommen, so ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen. Die Rücknahme ist berechtigt, wenn im Zeitpunkt des Rücknahmebescheides der Rechtsanwalt, ohne von der ihm in § 27 BRAO auferlegten Pflicht befreit zu sein, keine Kanzlei am Ort des betreffenden Gerichts hat (BGHZ 38, 6, 10 m.w. Nachw., BGH, Beschl. vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 18/76 und vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77). Dabei kann auch hier (vgl. ferner Beschl. vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77) offen bleiben, ob in Fällen der Rücknahme ausnahmsweise ein späterer Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung dann maßgebend sein könnte, wenn aufgrund der Entwicklung in der Zeit nach Erlaß des Rücknahmebescheides eindeutig feststehen würde, daß der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. \ Zur Zeit des Rücknahmebescheides hatte der Antragsteller keine Kanzlei in München. Das ist unstreitig. Daran hat sich ersichtlich auch seitdem nichts geändert. Der Rücknahmebescheid ist am 12. April 1977 dem Antragsteller persönlich in zugestellt worden. Auch der angefochtene Beschluß und andere Mitteilungen haben den Antragsteller unter dieser Anschrift erreicht. Seine eigenen Schriftsätze enthalten bis zuletzt die Absenderanschrift "E^BPstraße 0 SB bBHHHI11* Eine andere Anschrift ist ^ in den Akten nicht enthalten. Der Antragsteller hat niemals mitgeteilt, seit wann und wo er in München wieder eine Kanzlei unterhalte* Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er sich überhaupt nicht geäußert. Erst in seiner Beschwerdeschrift trägt er vor, daß er sich damals, als ihm die Ladung zu dem Termin vor dem Ehrengerichtshof zugegangen sei, also Ende Juli 1977, bereits wieder ständig in München befunden habe und seine Kanzlei in München zusammen mit einem Kollegen in Bürogemeinschaft betreibe. Nähere Angaben dazu fehlen. Den Namen des Kollegen hat er nicht genannt. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, daß die Behauptung des Antragstellers unwahr ist, zu demal er nach einer dem Antragsgegner vom Einwohnermeldeamt in München § erteilten Auskunft dort am 6. Februar 1978 noch nicht gemeldet war. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mindestens seit Juli 1975 Gelegenheit gegeben, seiner Verpflichtung aus § 27 BRAO nachzukommen. Da er dies trotzdem nicht getan hat, ist die Rücknahmeverfügung gerechtfertigt. Dafür, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht ent- sprechenden Weise überschritten hätte (vgl, § 39 Abs. 3 BRAO), sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen. Vogt Kirchhof RiBGH Hürxthal Girisch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Siebecke Schaefer Rössler