Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10, Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vog-die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Celle, Senat für Notarsachen, auf Grund mündlicher Verhandlung vom 1. November 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, mit Beschluß vom 13. Auf die Einzelheiten, die dazu im Beschwerdeverfahren von beiden Beteiligten dem Senat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind, braucht hier nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Auch die seit langem laufenden Verfahren zur Zwangsversteigerung der Grundstücke, die ihm und seiner Ehefrau gehören, sind nicht aufgehoben. Es kann dem Antragsteller geglaubt werden, daß es ihm und seiner Ehefrau bisher gelungen ist, mit ihren Einnahmen einen angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten und auch erhebliche Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern aufzubringen. Bei dem außerordentlich hohen Schuldenstand, den der Antragsteller trotz aller Bemühungen nicht entscheidend herabmindern kann, und angesichts der sich bis in die jüngste Zeit ständig wiederholenden, von verschiedenen Gläubigern betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen ist der Ver-nßgensverfall des Antragstellers zu bejahen.
2133 053 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/77 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Werner S Straße M, in W Antragstellers und Beschwerdeführers, und - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Pi W! gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 10, Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vog-die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. November 1976 ergangenen Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der im Jahre 1934 geborene Antragsteller hat 1963 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden* 1964 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven und dem Landgericht Oldenburg zugelassen. Im Februar 1973 wurde er auch zu dem Notar mit dem Amtssitz in Wilhelmshaven bestellt. er 2. Im Dezember 1974 wurde der Antragsteller vorläufig des Amtes als Notar enthoben, weil sich seine Vermögensverhältnisse seit 1972 so ungünstig gestaltet hätten, daß eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden zu besorgen sei. 1975 kamen dann gegen den Antragsteller als Notar und als Rechtsanwalt zwei Verfahren in Gang: a) Im Oktober 1975 eröffnete der Niedersächsische Justizminister dem Antragsteller, daß seine Enthebung vom Amte des Notars in Aussicht genommen sei, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Celle, Senat für Notarsachen, auf Grund mündlicher Verhandlung vom 1. November 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, mit Beschluß vom 13. Juni 1977 - NotZ 16/76 -zurückgewiesen. b) Im November 1975 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Oldenburg (im folgenden als Antragsgegner bezeichnet) dem Antragsteller mit, er habe in Aussicht genommen, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zu widerrufen. Mit Zustimmung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ordnete der Antragsgegner am 16. Januar 1976 diese Maßnahme an. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind seit Jahren schwer zerrüttet. Auf die Einzelheiten, die dazu im Beschwerdeverfahren von beiden Beteiligten dem Senat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sind, braucht hier nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung - wie auch schon vorher - zugegeben, daß sich seine Gesamtschulden auf rund eine halbe Million DM belaufen. Von verschiedenen Gläubigern werden immer wieder neue Forderungen gegen ihn gerichtlich geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Art gegen ihn betrieben. Auch die seit langem laufenden Verfahren zur Zwangsversteigerung der Grundstücke, die ihm und seiner Ehefrau gehören, sind nicht aufgehoben. Es ist vielmehr, wie der Antragsteller einräumt, damit zu rechnen, daß sie in Bälde weiterbetrieben werden. Es kann dem Antragsteller geglaubt werden, daß es ihm und seiner Ehefrau bisher gelungen ist, mit ihren Einnahmen einen angemessenen Unterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten und auch erhebliche Zahlungen zur Befriedigung von Gläubigern aufzubringen. Die Gesamtschulden des Antragstellers von fast einer halben Million DM sind trotzdem angesichts der hohen Zinsenlast seit langem im wesentlichen unverändert geblieben. Um besonders lästigen, z.B. die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigern entgegen-kommen zu können, hat der Antragsteller immer wieder neue Schulden aufkommen lassen müssen. Bei dem außerordentlich hohen Schuldenstand, den der Antragsteller trotz aller Bemühungen nicht entscheidend herabmindern kann, und angesichts der sich bis in die jüngste Zeit ständig wiederholenden, von verschiedenen Gläubigern betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen ist der Ver-nßgensverfall des Antragstellers zu bejahen. Dadurch sind die Interessen der Rechts suchenden gefährdet. Das findet seine deutliche Bestätigung z.B. in dem Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Mandantinnen Frau MfUBBV und Frau insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofes und im genannten Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofes verwiesen. Vogt Börtzler Girisch Ochmann Petersen Pfleger Brandner