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BGH

Gericht: BGH

Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Ehrengerichtshofs wies den Antragsteller auf die Verspätung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hin. Er hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und demgemäß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als wegen Verspätung unzulässig verworfen. Ob in einer solchen Sache die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs statthaft ist, bemißt sich unmittelbar nach § 42 Abs. 1 BRAO; die bloß entsprechende Anwendung dieser Vorschrift steht hier - anders als bei einem auf § 223 BRAO gegründeten Anfechtungsverfahren - nicht in Frage. Nach den Nrn. 1 und 2 des § 42 Abs. 1 BRAO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, oder auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "zurückgewiesen" hat. Andererseits ist in § 202 Abs.4 Satz 2 BRAO vom "Zurückweisen" eines Antrags oder einer Beschwerde "als unzulässig" die Rede. Jedenfalls hat der Senat in zwei Fällen der vorliegenden Art die sofortige Beschwerde für zulässig gehalten (Beschlüsse vom 13. Er ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß in Zulassungssachen nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwerde nur in den schweren Fällen, in denen es sich um die Existenzbegründung oder den Existenzverlust für den Rechtsanwalt handelt, zugelassen ist und daß es vom Standpunkt des betroffenen Rechtsanwalts aus keinen wesentlichen Unterschied macht, ob sein Antrag (als unbegründet) zurückgewiesen oder (als unzulässig) verworfen worden ist. Denn der Ehrengerichtshof hat mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Dezember 1975 erwähnt hat) als nach dem gemäß § 40 Abs.4 BRAO richtigerweise anzuwendenden § 17 Abs. 2 FGG kommt eine Fristverlängerung nur in Betracht, wenn das Ende (der Ablauf) einer Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. April 1975 verbundenen Rechtsmittelbelehrung, daß er einen etwaigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung stellen müsse, zunächst Klarheit darüber verschaffen müssen, wann die Frist für einen solchen Antrag ablief.Wenn er das unterlassen hat, so hat er fahrlässig gehandelt. Es mag ihm geglaubt werden, daß er "bei Abfassung der Berufungsschrift" (richtig: bei Abfassung des den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthaltenden Schreibens vom 5. Mai 1975) in "außerordent-liche Erregung" geraten ist, als er sich wieder mit den Ereignissen befassen mußte, die zu seiner Bestrafung und zu seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft geführt hatten. 3. Hat somit der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Recht als unbegründet zurückgewiesen, so hat er ebenfalls zutreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung als unzulässig verworfen, Dr. Fischer Börtzler Hürxthal Girisch Siebecke Schaefer Brandner

Zitierte Normen: § 9 BRAO § 193 BGB § 42 BRAO § 193 BGB
unbegründetBRAOEhrengerichtshofZustellungunzulässig

Volltext der Entscheidung

2133 098
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz (b) 9/76 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Dr. D.J. SMHHHB Straße 0 ,
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer F ______
vertreten durch ihren Präsidenten, in
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Börtzler, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Schaefer und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
I.	Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, und zwar beim Landgericht in Frankfurt am Main, beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat durch Gutachten vom 21. März 1975 der Zulassung widersprochen.
3
Der Präsident des Landgerichts in Frankfurt am Main ist hierauf gemäß § 9 Abs. 1 BRAO verfahren. Sein Schreiben mit der Mitteilung von der Aussetzung des Verfahrens sowie eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens des Kammervorstandes sind dem Antragsteller am 5. April 1975 zugestellt-worden.
Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Sein diesen Antrag enthaltendes Schreiben ist am 7. Mai 1975 bei der Briefannahmestelle der Justiz-	m
behörden in Frankfurt am Main eingegangen. Der 5. Mai 1975 war ein Montag und kein Feiertag.
Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Ehrengerichtshofs wies den Antragsteller auf die Verspätung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hin. Er fragte an, ob der Antrag aufrecht erhalten werde.
Der Antragsteller antwortete darauf, er möchte den Antrag aufrecht erhalten. Er habe f,wohl in der Erregung § 193 BGB dahin interpretiert, daß auch bei Zustellungen an Samstagen und Sonntagen diese Tage nicht mitzählen”.
Der Ehrengerichtshof hat dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgefaßt. Er hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen und demgemäß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als wegen Verspätung unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
 
1. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine "Zulassungssache" im Sinne des zweiten Teils der Bundes-rechtsanwaltsordnung. Ob in einer solchen Sache die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs statthaft ist, bemißt sich unmittelbar nach § 42 Abs. 1 BRAO; die bloß entsprechende Anwendung dieser Vorschrift steht hier - anders als bei einem auf § 223 BRAO gegründeten Anfechtungsverfahren - nicht in Frage.
Nach den Nrn. 1 und 2 des § 42 Abs. 1 BRAO steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, oder auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft "zurückgewiesen" hat. Unter wZurückweisung" wird für den Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Verfahrensgesetze allgemein nur die Ablehnung als unbegründet verstanden, während die Ablehnung als unzulässig allgemein mit "Verwerfung" bezeichnet wird. So verwendet auch die Bundesrechtsanwaltsordnung an verschiedenen Stellen, wo sie die beiden Bedeutungen (Ablehnung als unzulässig und als unbegründet) gleichermaßen im Auge hat, die Begriffe ”zurückweisen” und “verwerfen” ausdrücklich nebeneinander (z.B. § 145 Abs. 5 Satz 2, § 201 Abs. 1). Andererseits ist in § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO vom "Zurückweisen" eines Antrags oder einer Beschwerde "als unzulässig" die Rede.
Jedenfalls hat der Senat in zwei Fällen der vorliegenden Art die sofortige Beschwerde für zulässig gehalten (Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15
und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 13/75). Er ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß in Zulassungssachen nach Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwerde nur in den schweren Fällen, in denen es sich um die Existenzbegründung oder den Existenzverlust für den Rechtsanwalt handelt, zugelassen ist und daß es vom Standpunkt des betroffenen Rechtsanwalts aus keinen wesentlichen Unterschied macht, ob sein Antrag (als unbegründet) zurückgewiesen oder (als unzulässig) verworfen worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die sofortige Beschwerde ist daher im vorliegenden Falle statthaft. Sie ist auch sonst zulässig.
2.	Sie ist aber unbegründet. Denn der Ehrengerichtshof hat mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Sowohl nach § 193 BGB (den der Antragsteller in seinem Schreiben an den Ehrengerichtshof vom 6. Dezember 1975 erwähnt hat) als nach dem gemäß § 40 Abs. 4 BRAO richtigerweise anzuwendenden § 17 Abs. 2 FGG kommt eine Fristverlängerung nur in Betracht, wenn das Ende (der Ablauf) einer Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Ob das die Frist auslösende Ereignis (hier die Zustellung einer Verfügung) an einem Samstag oder Sonntag stattgefunden hat, ist ohne Jede Bedeutung. Ein Zweifel daran ist nicht möglich. Der Gesetzeswortlaut - an beiden erwähnten Stellen - ist eindeutig und klar verständlich.
6
Wenn der Antragsteller als ehemaliger Rechtsanwalt die Vorschrift in ihrer richtigen Bedeutung nicht ohnehin gekannt hat, so hätte er sich jedenfalls angesichts der mit der Zustellung vom 5. April 1975 verbundenen Rechtsmittelbelehrung, daß er einen etwaigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung stellen müsse, zunächst Klarheit darüber verschaffen müssen, wann die Frist für einen solchen Antrag ablief. Wenn er das unterlassen hat, so hat er fahrlässig gehandelt.
Weder mit seinem Antragsschreiben vom 6. Dezember 1975 noch mit seiner Beschwerdebegründung vom 28. März 1976 noch auf andere Weise hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, daß aus besonderen Gründen seine Fristversäumung zu entschuldigen sei. Es mag ihm geglaubt werden, daß er "bei Abfassung der Berufungsschrift" (richtig: bei Abfassung des den Antrag auf gerichtliche Entscheidung enthaltenden Schreibens vom 5. Mai 1975) in "außerordent-liche Erregung" geraten ist, als er sich wieder mit den Ereignissen befassen mußte, die zu seiner Bestrafung und zu seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft geführt hatten. Aber darum handelt es sich hier nicht. Eine solche außerordentliche Erregung, die für die Zeitspanne des unmittelbaren Ausarbeitens und Niederschreibens des Schriftsatzes vom 5. Mai 1975 eingetreten sein kann, kann unmöglich den ganzen mit der Zustellung vom 5. April 1975 beginnenden Monat hindurch bestanden haben. Der Antragsteller hat reichlich Zeit und Gelegenheit zu ruhiger Überlegung gehabt, bis wann er seinen Antragsschriftsatz fertiggestellt und beim Ehrengerichtshof eingereicht haben müsse.
3.	Hat somit der Ehrengerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Recht als unbegründet zurückgewiesen, so hat er ebenfalls zutreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung als unzulässig verworfen,
 Dr. Fischer	Börtzler	Hürxthal	Girisch
 Siebecke
Schaefer
 Brandner