Ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist (im Anschluß an BGHZ 63, 377). Februar 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Steuerberatung des Antragstellers innerhalb seines Angestelltenverhältnisses zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Der Senat hat deshalb schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherm gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285). Deshalb hat der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377). Es macht daher keinen Unterschied, daß der Antragsteller, wie er behauptet, für die Wirtschaftsprü-fungs- und Steuerberatungsgesellschaft, bei der er angestellt ist, keinen allgemeinen Rechtsrat erteilt oder erarbeitet, sondern nur steuerberatend tätig ist. Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller Zeichnungsbefugnis hat und damit trotz seines Angestelltenverhältnisses zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eigenverantwortliche Tätigkeit als Steuerberater im Sinne der §§ 57 - 60 Steuerberatungsgesetz in der Fassung des 3. Denn Eigenverantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet nur, daß der Steuerberater die volle Verantwortung für alle seine Handlungen trägt, also an Weisungen eines Auftraggebers nicht gebunden ist, und daß er die Verantwortung für alles zu übernehmen hat, was in seiner Praxis geschieht (vgl. Ziehungen zu den Ratsuchenden, den Auftraggebern seines Dienstherm, so daß ihm, auch wenn er mit dem Zeichnungsrecht ausgestattet ist, für den von ihm auf dem Gebiet des Steuerrechts erteilten Rat die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden in dem hier maßgeblichen Sinne fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller mit den anderen selbständigen Steuerberatern der Gesellschaft, für die er tätig ist. Die Stellung des Antragstellers ist nicht, wie er meint, der eines Rechtsanwalts vergleichbar, der bei einem anderen Rechtsanwalt angestellt ist. Der Unterschied besteht darin, daß der bei einem anderen Rechtsanwalt ange-stellte Rechtsanwalt trotz fehlender Eigenverantwortlichkeit Rechtsrat für einen Geschäftsherm zu erteilen hat, der selbst den anwaltlichen Standespflichten unterworfen ist. Deshalb kann zwar ein Steuerberater für einen anderen Rechtsrat auf steuerlichem Gebiet erteilen oder erarbeiten, ohne in Rechtsbeziehungen zu dem Ratsuchenden zu stehen (§58 Steuerberatungsgesetz n.F. Denn mit dem Anwaltsberuf ist es schlechthin unvereinbar, daß der Rechtsanwalt für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterliegenden Dritten Rechtsrat erteilt oder erarbeitet - und sei es allein im Bereich des Steuerrechts -, ohne in Rechtsbeziehungen zu dem Ratsuchenden zu treten, die seine Eigenverantwortlichkeit diesem gegenüber begründen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausge-
2124 026 Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja BRAO § 7 Nr. 8; Steuerberatungsgesetz §§ 57-60 n.F. (= §§ 22-24 a.F.) Ein bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellter Steuerberater kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zeichnungsberechtigt ist (im Anschluß an BGHZ 63, 377). BGH,Beschl.v.10.November 1975 -AnwZ (B) 9/75- EGH für Rechtsanwälte bei dem OLG in Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/75 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Dr. GflVwes #> Winfried W - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen die Rechtsanwaltskammer S > vertreten durch ihren Präsidenten, ^flBstraße Bi» - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Cornell, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 9. November 1974 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1939 geborene Antragsteller bestand am 15. Dezember 1966 die Große juristische Staatsprüfung. Ab 23* Januar 1967 war er in der Steuerverwaltung tätig, zuletzt als Oberregierungsrat im Bundesministerium der Finanzen. Zum 2. Mai 1973 ist er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Er ist nunmehr für eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als Steuerberater im Angestelltenverhältnis tätig. Seit März 1973 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Böblingen und beim Landgericht Stuttgart. Er will neben der Anwaltstätigkeit seine bisherige Stellung beibehalten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 8. Februar 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Steuerberatung des Antragstellers innerhalb seines Angestelltenverhältnisses zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 9. November 1974 zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den an- waltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377). Dabei hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß es nicht darauf an-kommt, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird. Diese Eigenverantwortlichkeit muß im Verhältnis des Raterteilenden zu dem Ratsuchenden bestehen. Das trifft beim Angestellten eines geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens nicht zu. Er tritt nicht in eigene Rechtsbeziehungen zu den Auftraggebern seines Geschäftsherrn. Dieser ist den Ratsuchenden allein - jedenfalls in erster Linie - verantwortlich; an ihn haben sie sich auch nur gewandt . Der Senat hat deshalb schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherm gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285). Wer sich - in welcher Form auch immer - zu dem lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285). Deshalb hat der Senat in Fortführung seiner Rechtsprechung entschieden, daß zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zugelassen werden kann, wer für ein solches Unternehmen Rechtsrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (BGHZ 63, 377). 2. Die Steuerberatung ist nur ein Teil, ein Unterfall, der allgemeinen Rechtsberatung (BGHZ 49, 244, 246; 53, 103, 105). Es macht daher keinen Unterschied, daß der Antragsteller, wie er behauptet, für die Wirtschaftsprü-fungs- und Steuerberatungsgesellschaft, bei der er angestellt ist, keinen allgemeinen Rechtsrat erteilt oder erarbeitet, sondern nur steuerberatend tätig ist. Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller Zeichnungsbefugnis hat und damit trotz seines Angestelltenverhältnisses zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eigenverantwortliche Tätigkeit als Steuerberater im Sinne der §§ 57 - 60 Steuerberatungsgesetz in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1509) - = §§ 22 - 24 Steuerberatungsgesetz alter Fassung - ausübt. Denn Eigenverantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet nur, daß der Steuerberater die volle Verantwortung für alle seine Handlungen trägt, also an Weisungen eines Auftraggebers nicht gebunden ist, und daß er die Verantwortung für alles zu übernehmen hat, was in seiner Praxis geschieht (vgl. etwa Klöcker/Mittelsteiner/ Gehre, Handbuch der Steuerberatung Anm. 5 zu § 22 Steuerberatungsgesetz a.F.). Dagegen tritt der Antragsteller mit der Zeichnungsberechtigung allein nicht in eigene Rechtsbe- $ Ziehungen zu den Ratsuchenden, den Auftraggebern seines Dienstherm, so daß ihm, auch wenn er mit dem Zeichnungsrecht ausgestattet ist, für den von ihm auf dem Gebiet des Steuerrechts erteilten Rat die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden in dem hier maßgeblichen Sinne fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. auch BGHZ 63, 377). Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller mit den anderen selbständigen Steuerberatern der Gesellschaft, für die er tätig ist. assoziiert oder ihnen sonst gleichgestellt wäre (BGHZ 49, 244; 63, 377, 381). Daß er Prokura hat, genügt nicht. 3. Die Stellung des Antragstellers ist nicht, wie er meint, der eines Rechtsanwalts vergleichbar, der bei einem anderen Rechtsanwalt angestellt ist. Der Unterschied besteht darin, daß der bei einem anderen Rechtsanwalt ange-stellte Rechtsanwalt trotz fehlender Eigenverantwortlichkeit Rechtsrat für einen Geschäftsherm zu erteilen hat, der selbst den anwaltlichen Standespflichten unterworfen ist. Das trifft für einen Steuerberater, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, nicht zu. Dieser hat vielmehr seine eigenen Standespflichten. Deshalb kann zwar ein Steuerberater für einen anderen Rechtsrat auf steuerlichem Gebiet erteilen oder erarbeiten, ohne in Rechtsbeziehungen zu dem Ratsuchenden zu stehen (§58 Steuerberatungsgesetz n.F. = § 23 a.F.). Er kann dann aber nicht Rechtsanwalt werden. Denn mit dem Anwaltsberuf ist es schlechthin unvereinbar, daß der Rechtsanwalt für einen den anwaltlichen Standespflichten nicht unterliegenden Dritten Rechtsrat erteilt oder erarbeitet - und sei es allein im Bereich des Steuerrechts -, ohne in Rechtsbeziehungen zu dem Ratsuchenden zu treten, die seine Eigenverantwortlichkeit diesem gegenüber begründen. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausge- gangen. Es besteht kein Anlaß, über den vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39) angewandten Satz von 100.000 DM hinauszugehen. Vogt Girisch Börtzler Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer