Dezember 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter im öffentlichen Dienst unter den gegebenen Umständen mit dem Anwaltsberuf unver-einbar sei. Auf Anfrage des Ehrengerichtshofs hat der Präsident der Freien Universität BflH erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, dem Antragsteller die unwiderrufliche Genehmigung zur Ausübung des Zweitberufs eines Rechtsanwalts zu erteilen. Da der Antragsteller als wissenschaftlicher Assistent einer Vollbeschäftigung nachgehe, würde eine Genehmigung davon abhängig sein, daß die Nebentätigkeit einen bestimmten festgelegten Umfang nicht überschreite. Bei Kollisionen zwischen den Dienstpflichten des Antragstellers als wissenschaftlicher Assistent und denen als Rechtsanwalt könne den letzteren ein Vorrang nicht eingeräumt werden. 1. Der Ehrengerichtshof hält die Tätigkeit des Antragstellers als wissenschaftlicher Assistent der Freien Universität BflHB aus tatsächlichen Gründen Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden, über die er überwiegend frei verfügen könne, habe der Antragsteller mindestens 12 Stunden wöchentlich "nach festem Plan" zu unterrichten. Das sei auch keine so fern liegende Möglichkeit, daß sie bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, unberücksichtigt bleiben könne. Da der Antrag- ff-steiler Angestellter des öffentlichen Dienstes sei; reiche i eine nicht völlig abseits liegende Gefährdung der Interessen der Rechtspflege aus, um seine Tätigkeit als mit der Ausübung des Anwaltsberufs imvereinbar erscheinen zu lassen. braucht aber nicht jede nur denkbare Möglichkeit der zeitlichen Kollision seiner künftigen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit den Pflichten seinem Arbeitgeber gegenüber auszuräumen, um als Rechtsanwalt zugelassen werden zu können (BGHZ 33, 266, 270; BGH Beschluß vom 26. Auch bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes darf die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch eine mögliche Kollision seiner Pflichten als Rechtsanwalt und seiner Pflichten seinem Dienstherrn gegenüber nicht zu abseits liegen, um als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO angesehen werden zu können (BGHZ 36, 71, 74; 49, 238, 243; BGH Beschluß vom 18. 2. Er hebt vielmehr in erster Linie darauf ab, daß dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 BRAO aus rechtlichen Gründen versagt werden müsse, weil ihm sein Dienstherr nicht die unwiderrufliche Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erteilt habe. a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als unverzichtbare Voraussetzung für die Anwaltszulassung gefordert, daß der Zulassungsbewerber von seinem Dienst-herm die nicht einseitig widerrufbare Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit erteilt erhalten haben muß. Denn es verträgt sich nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege, in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde oder eines privaten Dienstherrn abzuhängen und Beschränkungen unterworfen zu sein, die das seine Stellung und seine Tätigkeit regelnde Gesetz, die BRAO, nicht kennt (BGHZ 57, 237, 240). Ein Anwaltsbewerber, dem sein Dienstherr die Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt .jederzeitigen Widerrufs erteilt hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Senatsbeschluß vom 10. b) Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr des Antragstellers, der Präsident der Freien Universität Berlin, sich zwar nicht ausdrücklich den .jederzeitigen Widerruf Vorbehalten. Er hat aber erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, dem Antragsteller die unwiderrufliche Genehmigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu erteilen.
2131 073 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/74 BESCHLUSS in der Zuladsungssache des Assessors Marcel , BfllBflh WfH^straße fl|9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer B flHHHP » vertreten durch ihren Präsidenten» Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 20, Januar 1975 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 5« August 1974 wird zurück-gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am HHiHiB 1932 geborene Antragsteller bestand am 22. Februar 1973 die Große juristische Staatsprüfung. Er ist seit 1. Februar 1972 an der Freien Universität BflHIB Im Angestelltenverhältnis als wissen- schaftlicher Assistent im Fachbereich Rechtswissenschaften beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. März 1975, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Der Antragsteller wird zur Zeit als Arbeitsgemeinschafttsleiter für Strafrecht eingesetzt. Seine Arbeitszeit beträgt 42 Stunden wöchentlich. Davon hat er 12 Stunden nach festem Plan zu unterrichten. Über seine restliche Dienstzeit kann er frei verfügen; 1/3 steht ihm für eigene ^ Forschungstätigkeit zur Verfügung. ' Seit September 1973 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Berlin-Char-lottenburg und beim Landgericht Berlin. Er will neben der Anwaltstätigkeit seine bisherige Stellung an der Freien Universität BfllHl beibehalten. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 4. Dezember 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da die Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter im öffentlichen Dienst unter den gegebenen Umständen mit dem Anwaltsberuf unver-einbar sei. Dagegen hat der Antragsteller fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Auf Anfrage des Ehrengerichtshofs hat der Präsident der Freien Universität BflH erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, dem Antragsteller die unwiderrufliche Genehmigung zur Ausübung des Zweitberufs eines Rechtsanwalts zu erteilen. Er sei verpflichtet, die Genehmigung zu widerrufen, wenn durch die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstpflichten des Antragstellers beeinträchtigt würden. Da der Antragsteller als wissenschaftlicher Assistent einer Vollbeschäftigung nachgehe, würde eine Genehmigung davon abhängig sein, daß die Nebentätigkeit einen bestimmten festgelegten Umfang nicht überschreite. Solange dies eingehalten werde, sei ein Widerruf nicht beabsichtigt. Bei Kollisionen zwischen den Dienstpflichten des Antragstellers als wissenschaftlicher Assistent und denen als Rechtsanwalt könne den letzteren ein Vorrang nicht eingeräumt werden. Insbesondere müßten übernommene Lehrverpflichtungen zu den festgesetzten Terminen eingehalten werden. Darauf hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 5. August 1974 den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 1973 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAÖ vorliegt. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Der Ehrengerichtshof hält die Tätigkeit des Antragstellers als wissenschaftlicher Assistent der Freien Universität BflHB aus tatsächlichen Gründen als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden, über die er überwiegend frei verfügen könne, habe der Antragsteller mindestens 12 Stunden wöchentlich "nach festem Plan" zu unterrichten. Jedenfalls während dieser Unterrichts stunden könne er mit terminlichen Verpflichtungen als Rechtsanwalt in Kollision geraten. Das sei auch keine so fern liegende Möglichkeit, daß sie bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, unberücksichtigt bleiben könne. Da der Antrag- ff-steiler Angestellter des öffentlichen Dienstes sei; reiche i eine nicht völlig abseits liegende Gefährdung der Interessen der Rechtspflege aus, um seine Tätigkeit als mit der Ausübung des Anwaltsberufs imvereinbar erscheinen zu lassen. Es kann zweifelhaft sein, ob dem im Ergebnis gefolgt werden könnte. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, er könne auf die Gestaltung des Stundenplans für die "feste" Unterrichtszeit so Einfluß nehmen, daß er bei der Wahrnehmung von Gerichtsterminen, zu demindest wenn sie - wie das meistens der Fall sei - am Vormittag stattfin- _ Hr] den, nicht behindert werde. Ein Zulassungsbewerber j braucht aber nicht jede nur denkbare Möglichkeit der zeitlichen Kollision seiner künftigen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit den Pflichten seinem Arbeitgeber gegenüber auszuräumen, um als Rechtsanwalt zugelassen werden zu können (BGHZ 33, 266, 270; BGH Beschluß vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 -). Zu fern liegende Möglichkeiten müssen außer Betracht bleiben (BGHZ 36, 71, 76; BGH Beschluß vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 - = EGE VI 47, 53/54). Auch bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes darf die Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch eine mögliche Kollision seiner Pflichten als Rechtsanwalt und seiner Pflichten seinem Dienstherrn gegenüber nicht zu abseits liegen, um als Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO angesehen werden zu können (BGHZ 36, 71, 74; 49, 238, 243; BGH Beschluß vom 18. Juli 1966 - AnwZ (B) 2/66 - = EGE IX 34, 35). Dabei hatte es der Senat in den angeführten Entscheidungen stets mit der Gefahr einer sachlichen Pflichtenkollision in der Person des Zulassungsbewerbers zu tun, nicht aber mit der Möglichkeit des bloßen zeitlichen Zusammentreffens der Erfüllung von Aufgaben des Zulassungsbewerbers als Anwalt und als Angestellter des Öffentlichen Dienstes, wie es hier allein in Betracht kommt. Ob die beiden Tätigkeiten, die der Antragsteller künftig ausüben will, schon aus tatsächlichen Gründen miteinander unvereinbar sind, kann jedoch offen bleiben. Denn der Ehrengerichtshof hat diesen Gesichtspunkt für die Versagung der Zulassung als Rechtsanwalt selbst nicht für ausschlaggebend erachtet. 2. Er hebt vielmehr in erster Linie darauf ab, daß dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 7 Nr. 8 BRAO aus rechtlichen Gründen versagt werden müsse, weil ihm sein Dienstherr nicht die unwiderrufliche Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erteilt habe. Dem ist beizutreten. a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung als unverzichtbare Voraussetzung für die Anwaltszulassung gefordert, daß der Zulassungsbewerber von seinem Dienst-herm die nicht einseitig widerrufbare Zustimmung zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit erteilt erhalten haben muß. Denn es verträgt sich nicht mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege, in der Ausübung seiner Tätigkeit von der Erlaubnis einer Behörde oder eines privaten Dienstherrn abzuhängen und Beschränkungen unterworfen zu sein, die das seine Stellung und seine Tätigkeit regelnde Gesetz, die BRAO, nicht kennt (BGHZ 57, 237, 240). Das gilt für Beamte (BGH aaO) ebenso wie für Angestellte außerhalb und innerhalb des öffentlichen Dienstes (BGH Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72 - * EGE XII 34, 36 mit weiteren Nachweisen). Ein Anwaltsbewerber, dem sein Dienstherr die Zustimmung zur Ausübung des Anwaltsberufs nur unter dem Vorbehalt .jederzeitigen Widerrufs erteilt hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1972 aaO). b) Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr des Antragstellers, der Präsident der Freien Universität Berlin, sich zwar nicht ausdrücklich den .jederzeitigen Widerruf Vorbehalten. Er hat aber erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, dem Antragsteller die unwiderrufliche Genehmigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu erteilen. Denn er müsse darauf achten, daß die vom Antragsteller ausgeübte Nebentätigkeit "einen bestimmten festgelegten Umfang" nicht überschreite. Solange dies eingehalten werde, sei allerdings ein Widerruf von ihm nicht beabsichtigt. Das macht keinen Unterschied* Jede Widerrufsmöglichkeit des Dienstherm ist mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege unvereinbar* Insofern ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine formale Betrachtungsweise geboten (vgl* dazu BGHZ 57, 237, 240/241). III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts schließt sich der Senat der Beurteilung des Ehrengerichtshofs an, wonach die feststehende zeitliche Begrenzung des Zulassungs-hindemisses eine Abweichung vom sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (vgl. BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 - = EGE XII 39, 41) nach unten rechtfertigt. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Girisch Petersen Pfleger Kohlndorfer