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BGH

Gericht: BGH

BRAO § 226 Abs. 2 n.F. Ein bei dem Oberlandesgericht München singular zugelassener Rechtsanwalt kann auch ohne Erfüllung der fünfjährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO nF bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München simultan zugelassen werden. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller neben seiner Zulassung beim Oberlandesgericht München auch bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II als Rechtsanwalt zuzulassen. Durch Bescheid vom gleichen Tage lehnte er Jedoch die begehrte Simultanzulassung beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die 5-Jährige Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO (in der seit 1. MDie bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren." 1. Der Ehrengerichtshof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob nicht § 226 Abs. 2 BRAO dem singular beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt etwa überhaupt und auf Dauer den Weg einer Simultanzulassung beim Amtsgericht und den beiden Landgerichten in München versperrt. Daß § 226 Abs. 2 BRAO - trotz seines zu engen Wortlauts - dem beim Oberlandesgericht singulär zugelassenen Rechtsanwalt nicht die Simultanzulassung bei den untergeordneten Gerichten schlechthin verschließt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach ihr gilt in den genannten Ländern das in § 25 BRAO zu dem Ausdruck gebrachte Prinzip der Singularzulassung nicht, sondern grundsätzlich das Prinzip der Simultanzulassung bei Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. Demgemäß hat der Senat in einem Berliner Fall (zu § 226 Abs. 2 BRAO aF) bereits in BGHZ 56, 381, 386 ausgesprochen, daß in den in dieser Vorschrift genannten Ländern das Prinzip der Singularzulassung nicht gilt. § 226 Abs. 2 BRAO betrifft nämlich, wie schon sein Wortlaut zeigt, gar nicht den Fall, daß ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt die Simultanzulassung bei den untergeordneten Amts- und Landgerichten erstrebt, sondern, den umgekehrten Fall, daß ein beim Amts- und Landgericht zugelassener Anwalt simultan beim übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden will. Diese Regelung ist nicht lückenhaft und bedarf daher auch nicht der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der 5-jährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO nF, wie der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof annehmen. Jeder Bewerber, der die Befähigung zu dem Richteramt erlangt hat (§§ 4, 5 BRAO), ist auf seinen Antrag alsbald und ohne Einhaltung einer Wartefrist beim Amtsgericht und Landgericht zuzulassen, soweit kein gesetz licher Versagungsgrund entgegensteht (§§ 6 Abs. 2, 19 Abs.3 BRAO). Demgemäß trifft im räumlichen Bereich der Singularzulassung der fakultative Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auch nur den beim Amtsgericht und Landgericht zugelassenen Anwalt, der unter Verzicht auf diese Zulassung die Singnlarzulassung beim Oberlandesgericht erstrebt. Eine ausdehnende Auslegung der 5-Jährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO auch auf den singular zugelassenen Oberlandesgerichtsanwalt, der die Simultanzulassung beim Amtsgericht und Landgericht erstrebt, würde somit für die Zulassung zu dem Amtsgericht und Landgericht eine Wartefrist einführen, die dem System der Bundesrechtsanwalts Ordnung für eine Zulassung bei diesen Gerichten sonst fremd ist. Den umgekehrten Weg vom Oberlandesgericht zu dem Amts- und Landgericht hat das Gesetz auch in § 226 Abs. 2 BRAO nicht an die Einhaltung einer Wartefrist gebunden• 3* Der Antragsgegner befürchtet, die vorstehende Auffassung könnte der Umgehung der Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 BRAO Tür und Tor öffnen^ weil ein Bewerber, der die 5-Jährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat, zunächst gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die SingularZulassung beim Oberlandesgericht erwirken könnte, um danach alsbald zusätzlich die Simultanzulassung beim Amts- und Landgericht zu fordern. Hält es aber der Antragsgegner im Einzelfall für gerechtfertigt, die Zulassung zu dem Oberlandesgerichts bereits vor Ablauf der FünfJahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu gewähren, so ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, einen Bewerber, der bereits über genügend Erfahrungen als Rechtsanwalt verfügt, um seine ^ vorzeitige Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht zu rechtfertigen, nicht alsbald, sondern erst nach weiterer Wartezeit auch beim Amtsgericht und Landgericht zuzulassen. "Die Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO sei dahin auszulegen, daß sie § 25 BRAO u.a. auch im Lande Baden-Württemberg materiell außer Kraft setzt und daß deshalb nach ihrem Inkrafttreten umgekehrt auch die bisher singulär beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte zugleich beim Landgericht zugelassen werden können, ohne daß eine Wartefrist einzuhalten ist. 5. Der Antragsgegner befürchtet schließlich, die Fünf Jahresfrist des § 226 Abs. 2 BRAO könnte dadurch umgangen werden, daß der Bewerber zunächst in ein zulassungsfreudigeres Land mit Singular zulas sung überwechsele, dort die vorzeitige Singularzulassung zu dem Oberlandesgericht erreiche, danach nach Bayern zurückkehre, um dann wegen des dort geltenden Prinzips der Simultfoizulassung alsbald und noch vor Ablauf der Fünf Jahresfrist die Simultanzulassung auch beim Amtsgericht und Landgericht zu erreichen. Er ist nicht bereits mit dem Vorsatz nach Köln gegangen, um dadurch seine spä- ® tere Simultanzulassung in München vorzubereiten; denn bei seinem Weggang nach Köln lag die Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO noch nicht vor. Land mit Singularzulassung nicht zu befürchten, daß seine Zurückhaltung beim Absehen von der FünfJahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf diese Weise in nennenswertem Umfange durchkreuzt würde.

Zitierte Normen: § 25 BRAO § 13a FGG
SimultanzulassungOberlandesgerichtMünchenAntragsgegnerLandgerichtBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja
BGHZ;_____________Ja	2133	031
BRAO § 226 Abs. 2 n.F.
Ein bei dem Oberlandesgericht München singular zugelassener Rechtsanwalt kann auch ohne Erfüllung der fünfjährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO nF bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München simultan zugelassen werden.
BGH, Beschl. v. 11
Februar 1974 - AnwZ
(B) 9/73 - Bayerischer
 Ehrengerichtshof für Rechts anwälte
BUNDESGERICHTSHOF
'!J
AnwZ (B) 9/73 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht Dr« Dieter M	»	Mü^B)	fl),
MühBBHM^raße #>
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, München 35, E^HHHBstraße f,
Antragsgegner und Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Braxmaier und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
 auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 31« Oktober 1973 und der Bescheid des Antragsgegners vom 13. April 1973 aufgehoben.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragsteller neben seiner Zulassung beim Oberlandesgericht München auch bei dem Amtsgericht München und den Landgerichten München I und München II als Rechtsanwalt zuzulassen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1970 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München zugelassen. Im Oktober 1971 wurde er auf seinen Antrag - unter Verzicht auf seine Münchener Zulassung - beim Oberlandesgericht in Köln singular zugelassen. Von dem Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO wurde
 
dabei kein Gebrauch gemacht. Am 7. Februar 1973 beantragte er - unter Verzicht auf seine Kölner Zulassung - ihn erneut in München zuzulassen, und zwar nunmehr simultan beim Amtsgericht, den Landgerichten I und II und dem Oberlandesgericht. Der Antragsgegner ließ ihn am
13.	April 1973 singular beim Oberlandesgericht München zu. Durch Bescheid vom gleichen Tage lehnte er Jedoch die begehrte Simultanzulassung beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II mit der Begründung ab, der Antragsteller habe die 5-Jährige Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO (in der seit 1. November 1972 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24. Oktober 1972
- BGBl I 2013) noch nicht erfüllt; er könne erst ab
14.	Mai 1975 (fünf Jahre nach der Aushändigung der Urkunde Über seine erste Zulassung) zugelassen werden.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.
§ 226 Abs. 2 BRAO nF lautet:
MDie bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren."
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- k -
Der Antragsgegner meint, diese Regelung, die ihrem Wortlaut nach nur die beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte betrifft, die die Simultanzulassung beim übergeordneten Oberlandesgericht erstreben, müsse entsprechend auch für beim Oberlandesgericht singular zugeiassene Rechtsanwälte gelten, die, wie der Antragsteller, die Simultanzulassung beim untergeordneten Amts- und Landgericht erstreben.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Der Ehrengerichtshof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob nicht § 226 Abs. 2 BRAO dem singular beim Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwalt etwa überhaupt und auf Dauer den Weg einer Simultanzulassung beim Amtsgericht und den beiden Landgerichten in München versperrt.
Der Antragsgegner ist nicht dieser Auffassung. Er ist bereit, nach Ablauf der 5-jährigen Wartefrist, gerechnet ab 14. Mai 1970, den Antragsteller neben seiner Zulassung beim Oberlandesgericht simultan beim Amtsgericht und den Landgerichten I und II zuzulassen.
Daß § 226 Abs. 2 BRAO - trotz seines zu engen Wortlauts - dem beim Oberlandesgericht singulär zugelassenen Rechtsanwalt nicht die Simultanzulassung bei den untergeordneten Gerichten schlechthin verschließt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Nach ihr gilt in den genannten Ländern das in § 25 BRAO zu dem Ausdruck gebrachte Prinzip der Singularzulassung nicht, sondern grundsätzlich das Prinzip der Simultanzulassung bei Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. Das galt nach
 
der alten Fassung des § 226 Abs. 2 BRAO zunächst nur für Berlin, Bremen, das Saarland und seit 1969 für Hamburg (vgl. Art. I Nr. 51 des Änderungsgesetzes vom 13* Januar 1969 - BGBl I 25). Seit der Neufassung des Gesetzes von 1972 ist diese Regelung auch auf Bayern und Baden-Württemberg ausgedehnt.
Demgemäß hat der Senat in einem Berliner Fall (zu § 226 Abs. 2 BRAO aF) bereits in BGHZ 56, 381, 386 ausgesprochen, daß in den in dieser Vorschrift genannten Ländern das Prinzip der Singularzulassung nicht gilt.
Daran ist festzuhalten, so daß § 25 BRAO als Versagungsgrund ausscheidet.
2. Auch die Nichterfüllung der 5-jährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO nF bildet hier keinen Versagungsgrund. § 226 Abs. 2 BRAO betrifft nämlich, wie schon sein Wortlaut zeigt, gar nicht den Fall, daß ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt die Simultanzulassung bei den untergeordneten Amts- und Landgerichten erstrebt, sondern, den umgekehrten Fall, daß ein beim Amts- und Landgericht zugelassener Anwalt simultan beim übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden will.
Diese Regelung ist nicht lückenhaft und bedarf daher auch nicht der Ausfüllung durch eine entsprechende Anwendung der 5-jährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO nF, wie der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof annehmen. Die im Gesetz zu dem Ausdruck kommende Beschränkung auf die Simultanzulassung zu dem Oberlandesgericht, entspricht dem die Bundesrechtsanwaltsordnung beherrschenden Grundsatz, daß es für die Zulassung zu dem Amtsgericht und Landgericht keine Wartefrist gibt. Das Anwaltsassessor.
ist abgeschafft. Jeder Bewerber, der die Befähigung zu dem Richteramt erlangt hat (§§ 4, 5 BRAO), ist auf seinen Antrag alsbald und ohne Einhaltung einer Wartefrist beim Amtsgericht und Landgericht zuzulassen, soweit kein gesetz licher Versagungsgrund entgegensteht (§§ 6 Abs. 2, 19 Abs. 3 BRAO). Demgemäß trifft im räumlichen Bereich der Singularzulassung der fakultative Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auch nur den beim Amtsgericht und Landgericht zugelassenen Anwalt, der unter Verzicht auf diese Zulassung die Singnlarzulassung beim Oberlandesgericht erstrebt. Eine ausdehnende Auslegung der 5-Jährigen Wartefrist des § 226 Abs. 2 BRAO auch auf den singular zugelassenen Oberlandesgerichtsanwalt, der die Simultanzulassung beim Amtsgericht und Landgericht erstrebt, würde somit für die Zulassung zu dem Amtsgericht und Landgericht eine Wartefrist einführen, die dem System der Bundesrechtsanwalts Ordnung für eine Zulassung bei diesen Gerichten sonst fremd ist. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Gesetzgeber das gewollt hat. Nicht die Simultanzulassung als solche ist in § 226 Abs. 2 BRAO an die fünfjährige Wartezeit geknüpft, sondern die Zulassung zu dem Oberlandesgericht. Den umgekehrten Weg vom Oberlandesgericht zu dem Amts- und Landgericht hat das Gesetz auch in § 226 Abs. 2 BRAO nicht an die Einhaltung einer Wartefrist gebunden•
3* Der Antragsgegner befürchtet, die vorstehende Auffassung könnte der Umgehung der Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 BRAO Tür und Tor öffnen^ weil ein Bewerber, der die 5-Jährige Wartezeit noch nicht erfüllt hat, zunächst gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die SingularZulassung beim Oberlandesgericht erwirken könnte, um danach alsbald zusätzlich die Simultanzulassung beim Amts- und Landgericht zu fordern.
Diese Bedenken teilt der Senat nicht.
 
a)	Ob § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im räumlichen Bereich der Simultanzulassung, d.h. in den in § 226 Abs. 2 BRAO nF auf geführten Ländern überhaupt noch anwendbar ist oder
 ob sich sein Anwendungsbereich auf das Gebiet beschränkt, in welchem noch der Grundsatz der Singularzulassung gemäß $25 BRAO gilt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil der Antragsgegner den Antragsteller singular zu dem Oberlandesgericht zugelassen hat.
b)	Auch wenn man von der weiteren Anwendbarkeit des
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§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO im räumlichen Bereich des § 226 Abs. 2 BRAO nF ausgeht, hat es der Antragsgegner in der Hand, durch zurückhaltende Zulassungspraxis und sparsames Absehen vom fakultativen Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, so wie das seiner bisherigen Handhabung entspricht, Mißbräuchen zu wehren.
Hält es aber der Antragsgegner im Einzelfall für gerechtfertigt, die Zulassung zu dem Oberlandesgerichts bereits vor Ablauf der FünfJahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zu gewähren, so ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, einen Bewerber, der bereits über genügend Erfahrungen als Rechtsanwalt verfügt, um seine	^
vorzeitige Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht zu rechtfertigen, nicht alsbald, sondern erst nach weiterer Wartezeit auch beim Amtsgericht und Landgericht zuzulassen. Da ein Bewerber auch ohne jede Berufserfahrung unmittelbar nach Bestehen der Assessorprüfung als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht zuzulassen ist, wenn kein gesetzlicher Hinderungsgrund entgegensteht, ist nicht einzusehen, warum ein Bewerber auf diese Zulassung noch sollte warten müssen, der bereits Rechtsanwalt am Oberlandesgericht ist.
4. Die hier vertretene Auffassung wird auch durch die Materialien zu dem Änderungsgesetz von 1972 bestätigt. Bei der 2. und 3. Lesung dieses Gesetzes im Bundestag hat der Berichterstatter Abg. Dürr geäußert (vgl. Protokoll der 195. Sitzung des Bundestages vom 22. Juni 1972 S. 11470):
HDaß nach fünf Jahren Landgerichtstätigkeit ein beim Landgericht zugelassener Anwalt die Zulassung beim Oberlandesgericht beantragen darf, heißt nicht - um Mißverständnisse vorzubeugen -daß es umgekehrt einem nur beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt verboten sein soll, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Landgerichtszulassung zu erstreben. Dieses Bedenken, das in den letzten Tagen gebracht wurde, ist unbegründet. § 226 Abs. 2 durchbricht den Grundsatz des § 25 BRAO. Nach dem Inkrafttreten können auch die allein beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte die Zulassung beim Landgericht beantragen.”
Bei der Beratung des Rechtsausschusses des Bundesrates am 28. Juni 1972 (Protokoll der 386. Sitzung des Rechtsausschusses) hat Ministerialdirigent Dr. Roitzsch ausgeführt:
"Die Vorschrift des § 226 Abs. 2 BRAO sei dahin auszulegen, daß sie § 25 BRAO u.a. auch im Lande Baden-Württemberg materiell außer Kraft setzt und daß deshalb nach ihrem Inkrafttreten umgekehrt auch die bisher singulär beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte zugleich beim Landgericht zugelassen werden können, ohne daß eine Wartefrist einzuhalten ist. Von dieser Auslegung der Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO sei offensichtlich auch der Rechtsausschuß des Bundestages bei der Beratung des § 226 Abs. 2 ausgegangen."
Der Vertreter des BundesJustizministeriums hat darauf in derselben Sitzung erklärt, daß seitens der Bundesregierung diese Auffassung geteilt werde.
 
Diese Äußerungen aus dem Gesetzgebungsverfahren sind zwar für die Gerichte nicht bindend. Sie zeigen jedoch, daß der Gesetzgeber das Problem gesehen hat und in demselben Sinne lösen wollte, wie nach der oben dargelegten Auffassung der Senat. Davon, daß § 226 Abs. 2 BRAO nF eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthielte, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
5. Der Antragsgegner befürchtet schließlich, die Fünf Jahresfrist des § 226 Abs. 2 BRAO könnte dadurch umgangen werden, daß der Bewerber zunächst in ein zulassungsfreudigeres Land mit Singular zulas sung überwechsele, dort die vorzeitige Singularzulassung zu dem Oberlandesgericht erreiche, danach nach Bayern zurückkehre, um dann wegen des dort geltenden Prinzips der Simultfoizulassung alsbald und noch vor Ablauf der Fünf Jahresfrist die Simultanzulassung auch beim Amtsgericht und Landgericht zu erreichen.
Bei dem Antragsteller ist der tatsächliche Verlauf in der Tat so gewesen, doch ohne daß dieser Erfolg von ihm vorher so geplant war. Er ist nicht bereits mit dem Vorsatz nach Köln gegangen, um dadurch seine spä- ® tere Simultanzulassung in München vorzubereiten; denn bei seinem Weggang nach Köln lag die Neufassung des § 226 Abs. 2 BRAO noch nicht vor.
Aber auch sonst besteht, wie der Vertreter des Antragsgegners in der Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt hat, angesichts der mit einem solchen Verfahren verbundenen Umstände kaum die Gefahr, daß davon in größerer Zahl Gebrauch gemacht werden würde. So hat der Antragsgegner also auch aus der Möglichkeit eines vorübergehenden "Abwandemsw in ein "zulassungsfreundlicheres"
Land mit Singularzulassung nicht zu befürchten, daß seine Zurückhaltung beim Absehen von der FünfJahresfrist des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf diese Weise in nennenswertem Umfange durchkreuzt würde.
7. Nach alledem können der Beschluß des Ehrengerichtshofs und der Bescheid des Antragsgegners keinen Bestand haben. Sonstige Versagungsgründe hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Der Senat kann daher selbst die Verpflichtung des Antragsgegners aussprechen, die beantragte Zulassung vorzunehmen (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BRAO). Gerichtsgebühren und -auslagen sind nicht zu erheben (§§ 201 Abs. 2,
 39 BRAO). Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat der Senat abgesehen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG) da das die Billigkeit hier nicht erfordert. Einer Festsetzung des Geschäftswerts bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Vogt	Kirchhof	Braxmaier	Ochmann
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer