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BGH

Gericht: BGH

Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Siebecke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller ist 1942 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück zugelassen und 1953 zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Dienstsitz in Osnabrück bestellt worden. Durch Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht in Celle vom 7. Nach den Gutachten war der Rechtsanwalt mit Sicherheit seit Dezember 1966 zurechnungsunfähig und nicht auszuschließen, daß bereits seit 1957 oder i960 zu demindest zeitweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB Vorgelegen haben. Mai 1970 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit dem Hinweis zurück, daß damit nach § 47 Nr. 3 BNotO auch das Amt als Notar erlösche. § 16 Abs.3 BRAO), sondern verspätet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, verwarf der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. Auf die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hob der beschließende Senat durch Beschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 -den angefochtenen Beschluß auf und gewährte dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs.3 BRAO. Nach § i^j Abs.^ Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Ein von ihm Anfang Februar 1967 gewünschtes Gespräch mit dem Rechtsanwalt kam nicht zustande, weil dieser verstört, verwirrt und gegenüber früher verändert war. September 1967 bei dem Antragsteller ein deutlich ausgeprägtes organisches Psychosyndrom mit Merkfähigkeitsstörungen und raschem Nachlassen des Konzentrationsvermögens fest und legt weiter dar, daß eine fortgeschrittene Himaderverkalkung zu einer Hirnlei stung s schwäche und der Schlaganfall im Dezember 1966 zu Depressionszuständen endogener Art geführt habe. Er kommt zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller in den Jahren 1964 bis 1967 nur sehr unvollkommen in der Lage gewesen sei, das Strafbare der ihm damals vorgeworfenen Handlungen zu erkennen, aber auch nicht über die Fähigkeit verfügt habe, entsprechend einer vorhandenen Einsicht zu handeln. Nach Ansicht dieses Sachverständigen ist die geistige Schwäche des Antragstellers so weit gediehen, daß er für etwaige berufliche Fehlhandlungen oder Straftaten nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Juli 1971 schriftlich bekundet, daß der Antragsteller wegen seines in den früheren Gutachten beschriebenen Gesundheitszustandes daran gehindert gewesen sei, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren rechtzeitig zu stellen. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller an einer Arteriosklerose mit Him-durchblutungsStörungen leidet. Seine geistigen Kräfte sind so geschwächt, daß ihm deswegen im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zugebilligt worden ist und der Sachverständige Prof. So hat er, obwohl er im Rücknahmebescheid ausdrücklich darüber belehrt worden ist, daß er gegen diese Entscheidung beim Ehrengerichtshof innerhalb eines Monats seit Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne, erst verspätet, nachdem der Bescheid ihm am 10. Trotz Belehrung, daß gegen den von ihm nunmehr angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 24. Februar 1972 die sofortige Beschwerde eingelegt werden könne, legte er gegen den "Bescheid” "das zulässige Rechtsmittel" ein. Mai 1972 Gelegenheit gegeben worden war, seine sofortige Beschwerde zu begründen, antwortete er mit einem nicht unterschriebenen Schriftsatz, der kaum verständlich ist.

Zitierte Normen: § 54 BNotO § 51 StGB § 14 BRAO § 47 BNotO § 16 BRAO § 51 StGB § 14 BRAO
ErmittlungsverfahrenGutachtenAntragsgegnerBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2130 008
AnwZ (B) 9/72 BESCHLUSS
in dem Beschwerdeverfähren
 des Rechtsanwalts Albert Istraße fl,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Oldenburg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 15. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Siebecke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 24. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er hat dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Grün d e :
I.
Der Antragsteller ist 1942 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück zugelassen und 1953 zu dem Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Dienstsitz in Osnabrück bestellt worden. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 13. April 1967 wurde gegen ihn in seiner Eigenschaft als Notar das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er der Untreue
 verdächtig sei und erforderliche Eintragungen in das Ver-wahrungs- und Massenbuch unterlassen habe. Im Zusammenhang damit wurde er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben. Durch Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht in Celle vom 7. September 1967 wurde gemäß § 54 Abs. 3 BNotO ein vorläufiges Berufsverbot als Rechtsanwalt gegen ihn ausgesprochen. Seine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 22. Januar 1968 (NotSt (B) 1/67). Mit Rücksicht auf das inzwischen gegen den Antragsteller eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren kam das Disziplinarverfahren zu dem Ruhen.
Da in dem Ermittlungsverfahren Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Rechtsanwalts auftauchten, wurden zahlreiche Auskünfte der ihn behandelnden Ärzte und mehrere Gutachten über seinen Geisteszustand eingeholt. Nach den Gutachten war der Rechtsanwalt mit Sicherheit seit Dezember 1966 zurechnungsunfähig und nicht auszuschließen, daß bereits seit 1957 oder i960 zu demindest zeitweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB Vorgelegen haben. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 2. September 1969 das Ermittlungsverfahren ein.
Nunmehr holte der Antragsgegner ein weiteres Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors i.R. Prof. Dr. Dr. Kloos zur Klärung der Frage ein, ob die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gegeben seien. Nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 19. Februar 1970 diese Voraussetzungen bejaht hatte, nahm der Antragsgegner durch
 
Bescheid vom 29. Mai 1970 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit dem Hinweis zurück, daß damit nach § 47 Nr. 3 BNotO auch das Amt als Notar erlösche.
Weil der Antragsteller nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung des Bescheides (vgl. § 16 Abs. 3 BRAO), sondern verspätet den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, verwarf der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 26. Februar 1971 den Antrag als unzulässig. Auf die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts hob der beschließende Senat durch Beschluß vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71 -den angefochtenen Beschluß auf und gewährte dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 3 BRAO.
Nach erneuter mündlicher Verhandlung wies der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 24. Februar 1972 den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Rücknahmebescheides des Antragsgegners vom 29. Mai 1970 als unbegründet zurück. Gegen diesen ihm am 12. April 1972 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch einen am 24. April 1972 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz das "zulässige Rechtsmittel” eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Wie bereits im Beschluß des Senats vom 8. November 1971 ausgeführt ist, bestehen gegen ihre
 
Zulässigkeit nicht etwa deshalb Bedenken, weil der Antragsteller möglicherweise nicht geschäftsund daher nicht prozeßfähig ist (vgl. BGHZ 52, 1).
III.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
Nach § i^j Abs. ^ Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege gefährdet. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung sind gegeben.
IV.
Der Senat hat zu dem Zwecke des Beweises die Ermittlungsakten 17 Js 82/67 der Staatsanwaltschaft Osnabrück und die Personalakten des Antragstellers, die beim Oberlandesgericht in Oldenburg geführt werden, herangezogen. Daraus ergibt sich folgendes:
Der Antragsteller befand sich im Februar 1958 bei dem Heilpraktiker lBHHB wegen eines Lumbal syndroms in Behandlung. Dabei litt er bereits an leichten Sprachstörungen. Im Verlauf der folgenden Jahre, wurde er nach dem Eindruck des Heilpraktikers reaktionsträger und seniler. Der ihn behandelnde Arzt Dr. med. SflU bekundet in seiner schriftlichen Äußerung vom 28. April 1969, daß der An-
b
tragsteller u.a. an einer Hypertonie mit cerebralen Durchblutungsstörungen auf dem Boden einer Cerebralsklerose leidet. Nach den Beobachtungen dieses Arztes hat die Cerebralsklerose etwa I960 begonnen. Mitte Dezember 1966 erlitt der Beschwerdeführer einen Zusammenbruch. Der hinzugerufene Arzt Dr. Eduard K0H stellte einen apoplek-tischen Insult mit leichter Parese rechts und Wortfindungsstörungen fest. Ein von ihm Anfang Februar 1967 gewünschtes Gespräch mit dem Rechtsanwalt kam nicht zustande, weil dieser verstört, verwirrt und gegenüber früher verändert war. Der im Ermittlungsverfahren hinzugezogene Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. med. habil Anton stellt in seinem Gutachten vom 12. September 1967 bei dem Antragsteller ein deutlich ausgeprägtes organisches Psychosyndrom mit Merkfähigkeitsstörungen und raschem Nachlassen des Konzentrationsvermögens fest und legt weiter dar, daß eine fortgeschrittene Himaderverkalkung zu einer Hirnlei stung s schwäche und der Schlaganfall im Dezember 1966 zu Depressionszuständen endogener Art geführt habe. Er kommt zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller in den Jahren 1964 bis 1967 nur sehr unvollkommen in der Lage gewesen sei, das Strafbare der ihm damals vorgeworfenen Handlungen zu erkennen, aber auch nicht über die Fähigkeit verfügt habe, entsprechend einer vorhandenen Einsicht zu handeln.
In der Folgezeit sind noch mehrere Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors i.R. Prof. Dr. Kloos eingeholt worden. Auch dieser Sachverständige stellt in seinem Gutachten vom 31. Dezember 1968 unter Heranziehung eines hirnelektrischen und eines test-psychologischen Zusatzgutachtens und in einem weiteren Gutachten vom 20. Mai 1969 fest, daß der Antragsteller mindestens in den Jahren 1964
 
bis 1966 an . einer Arteriosklerose mit Hirndurchblutungsstörungen und entsprechenden seelischen Veränderungen gelitten hat, die den strafrechtlichen Begriff der Geistesschwäche erfüllen. Der Sachverständige hält für die Zeit bis zu dem Schlaganfall mindestens eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB und für die Zeit nach dem Schlaganfall eine Zurechnungsunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB für gegeben.
Bei einer neuen ambulanten Untersuchung durch denselben Sachverständigen am 10. Februar 1970 ergab sich keine merkliche Besserung der neurologisch-psychiatrischen Störungen. Die geistigen Verfallserscheinungen und Wesensveränderungen bestanden nach wie vor. Nach Ansicht dieses Sachverständigen ist die geistige Schwäche des Antragstellers so weit gediehen, daß er für etwaige berufliche Fehlhandlungen oder Straftaten nicht verantwortlich gemacht werden könnte. Schließlich hat der Sachverständige auf Anfrage des Senats am 22. Juli 1971 schriftlich bekundet, daß der Antragsteller wegen seines in den früheren Gutachten beschriebenen Gesundheitszustandes daran gehindert gewesen sei, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in diesem Verfahren rechtzeitig zu stellen.
V.
Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Antragsteller an einer Arteriosklerose mit Him-durchblutungsStörungen leidet. Diese hat zu seelischen Veränderungen und zu einem erheblichen Nachlassen der
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Merkfähigkeit und des Konzentrationsvermögens geführt.
Seine geistigen Kräfte sind so geschwächt, daß ihm deswegen im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zugebilligt worden ist und der Sachverständige Prof. Dr. Kloos ihn nicht mehr als verantwortlich für etwaige Fehlleistungen ansieht. Eine Besserung des Zustandes ist nicht mehr zu erwarten. Wegen dieser Schwäche seiner geistigen Kräfte ist er dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben. Das zeigt sich deutlich darin, daß er nicht einmal seine eigenen Interessen in diesem für ihn so bedeutsamen Verfahren wegen Zurücknahme der Zulassung richtig wahrnehmen konnte. So hat er, obwohl er im Rücknahmebescheid ausdrücklich darüber belehrt worden ist, daß er gegen diese Entscheidung beim Ehrengerichtshof innerhalb eines Monats seit Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen könne, erst verspätet, nachdem der Bescheid ihm am 10. Juni 1970 zugestellt worden war, durch einen am 16. Juli 1970 beim Antragsgegner eingegangenen und an diesen gerichteten Schriftsatz die gerichtliche Entscheidung beantragt. Trotz Belehrung, daß gegen den von ihm nunmehr angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 24. Februar 1972 die sofortige Beschwerde eingelegt werden könne, legte er gegen den "Bescheid” "das zulässige Rechtsmittel" ein. Nachdem ihm mit Schreiben vom 19. Mai 1972 Gelegenheit gegeben worden war, seine sofortige Beschwerde zu begründen, antwortete er mit einem nicht unterschriebenen Schriftsatz, der kaum verständlich ist. Eine Begründung des Rechtsmittels ist bis Jetzt nicht eingegangen.
Sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft würde auch die Rechtspflege gefährden. Er ist, wie sich
 
aus seinem gesamten Verhalten, insbesondere seinen Schrift Sätzen ergibt, nicht mehr in der Lage, die jeweiligen Interessen der Recht suchenden zu erkennen und ordnungsmäßig zu vertreten.
Weil demnach die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO vorliegen, unter denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden muß, ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Dr. Fischer	Kirchhof	Börtzler	Ochmann
 Noelle	Dr.	Greuner	Siebecke