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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung am 12, Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Im Jahre 1947 wurde er Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Wolfhagen und Landgericht in Kassel, sowie Notar für den Bezirk des Landgerichts Kassel mit dem Amtssitz in Wolfhagen. März 1969 hat die Antragsgegnerin, vertreten durch den Landgerichtspräsidenten in Kassel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Anträge, den Beschluß des Ehrengerichtshofs und die RücknahmeVerfügung vom 18. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß bei dem Antragsteller die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gegeben sind. Er ist wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben; sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft würde die Rechtspflege gefährden. Juli 1971 wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller auf Grund eines Hirngefäßprozesses eine hirnorganische Wesensveränderung erlitten hat, die zu einer erheblichen Schwäche seiner geistigen Kräfte geführt hat. Februar 1969, ferner auch mit dem persönlichen Eindruck, den der Senat vom Antragsteller auf Grund seiner mündlichen Anhörung am 12. Der Antragsteller ist auf Grund der durch seinen organischen Hirnschaden bedingten geistigen Ausfallerscheinungen und Schwäche seiner geistigen Kräfte unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Da die genannten geistigen Ausfälle des Antragstellers auf einem organischen und irreparablen Gehirnschaden beruhen, ist seine Unfähigkeit auch eine dauernde. Der Antragsteller beruft sieh darauf, daß im Januar 1971 und Mai 1971 die beiden bisherigen Pflegschaften über ihn aufgehoben worden sind (vgl. Auch eine Schwäche der geistigen Kräfte, die nicht so stark ist, daß sie die Geschäftsfähigkeit des Betreffenden ausschließt, kann ihn doch zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt unfähig machen. Der Antragsteller ist, das haben die medizinischen Gutachten und auch seine eigenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen im gegenwärtigen Verfahren eindeutig ergeben, ständig außerstande, sich schriftlich und mündlich so zu erklären, wie das für einen Rechtsanwalt zur Interessenwahrnehmung seiner Mandanten unumgänglich erforderlich ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 51 StGB
PrRechtsanwaltmündlichGutachtenWolfhagenVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/71	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Karl B Bez. KflHP, iJHHHstraße f,
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung	Hessen, vertreten
 durch die Staatsanwaltschaft heim Oberlandesgericht Frankfurt/Ma in,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung am 12, Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1971 erlassenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgerioht Frankfurt/Main wird zurückgewiesen•
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 30.000 DM festgesetzt.
i
 
G- r unde:
I.
Der am HHIHB 1906 in G^BHHHV/^oinmern geborene Antragsteller war von 1934 bis 1943 Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Stettin. Im Jahre 1947 wurde er Rechtsanwalt beim Amtsgericht in Wolfhagen und Landgericht in Kassel, sowie Notar für den Bezirk des Landgerichts Kassel mit dem Amtssitz in Wolfhagen.
Von Oktober 1967 bis Februar 1969 war er zwangsweise im Psychiatrischen Krankenhaus Haina untergebracht wegen chronischer Alkoholvergiftung des zentralen Nervensystems und hirnorganischer Schädigungen, die das Ausmaß einer Geistesschwäche angenommen hatten.
Mit Verfügung vom 18. März 1969 hat die Antragsgegnerin, vertreten durch den Landgerichtspräsidenten in Kassel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Anträge, den Beschluß des Ehrengerichtshofs und die RücknahmeVerfügung vom 18. März 1969 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat die den Antragsteller betreffenden Unterbringungsakten 1 XIII 198/67 AG Wolfhagen und
 Pflegschaftsakten 1 VIII 77?7 AG- Wolfhagen beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht. Er hat die darin und in den beigezogenen Personalakten des Antragstellers enthaltenen schriftlichen psychiatrischen Gutachten gewürdigt, welche die Sachverständigen Pr. Engel, Dr. Erckenbrecht, Pr. Kahm, Pr. Sollmann, Prof. Pr. Spiegelberg und Pozent Pr. med. habil von der Heydt über den Antragsteller erstattet haben. Pas letztgenannte Gutachten hat der Senat durch Pr. von der Heydt in der Verhandlung vom 12. Juli 1971 mündlich erläutern und ergänzen lassen, nachdem der Antragsteller in Anwesenheit des Gutachters persönlich gehört worden war.
II.
Pie sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß bei dem Antragsteller die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gegeben sind. Er ist wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben; sein weiteres Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft würde die Rechtspflege gefährden.
1.	Der Sachverständige Pr. von der Heydt kommt in seinem ausführlichen und überzeugenden Gutachten vom 17. November 1970 zu dem Schluß, daß bei dem Antragsteller auf Grund eines arteriosklerotischen Hirngefäßprozesses mit alkoholtoxischer Schädigung eine
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hirnorganische Wesensänderung vorliegt, die in ihren Auswirkungen zu einer Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers geführt hat. Diese äußert sich, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, insbesondere in erschwerter Auffassungsgabe und verlangsamtem Gedankenablauf, Der Antragsteller redet vielfach am Kern der Sache in umständlicher, weitschweifiger Weise vorbei. Das hervorstechendste Merkmal ist eine weitgehende Kritikschwäche des Antragstellers infolge des bestehenden geistigen Abbaus.
Seinem Krankheitsgeschehen steht er einsichtsund kritiklos gegenüber.
Der Sachverständige ist in seinen mündlich erstatteten Gutachten in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 16. Januar 1971 und in der Verhandlung vor dem Senat am 12. Juli 1971 wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller auf Grund eines Hirngefäßprozesses eine hirnorganische Wesensveränderung erlitten hat, die zu einer erheblichen Schwäche seiner geistigen Kräfte geführt hat.
Der Senat ist von der Richtigkeit der Gutachten Dr. von der Heydt überzeugt, zu demal sie in Einklang stehen mit den früheren Gutachten Dr. Kahm vom 23. Februar 1968, Dr. Sollmann vom 5. April 1968,
5. November 1968, 31. Januar 1969 und 26. Februar 1969 sowie Prof. Dr. Spiegelberg vom 12. Februar 1969, ferner auch mit dem persönlichen Eindruck, den der Senat vom Antragsteller auf Grund seiner mündlichen Anhörung am 12. Juli 1971 sowie der vom Antragsteller im laufe des Verfahrens gemachten schriftlichen Eingabe gewonnen hat.
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Der Einholung eines Obergutachtens bedarf es unter diesen Umständen nicht.
2.	Der Antragsteller ist auf Grund der durch seinen organischen Hirnschaden bedingten geistigen Ausfallerscheinungen und Schwäche seiner geistigen Kräfte unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Die erschwerte Auffassungsgabe des Antragstellers, sein verlangsamter Gedankenablauf, seine umständliche, weitschweifige und am Kern der Sache vorbeigehende Redeweise, seine Schwierigkeiten, die richtigen Worte
 zu finden und seine weitgehende Kritiklosigkeit setzen ihn außerstande, das Interesse von Rechtsuchenden ordnungsgemäß wahrzunehmen. Da die genannten geistigen Ausfälle des Antragstellers auf einem organischen und irreparablen Gehirnschaden beruhen, ist seine Unfähigkeit auch eine dauernde.
3.	Ein weiteres Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft würde die Rechtspflege gefährden. Das ergibt sich unmittelbar aus dem oben Gesagten, daß er nicht in der Lage ist, die Belange von Mandanten ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Das wird aber weiter auch dadurch erhärtet, daß er bereits in den letzten Jahren vor seiner im Oktober 1967 erfolgten zwangsweisen Einweisung in das psychiatrische Krankenhaus in Haina wiederholt zu Klagen, Zahlungsbefehlen, Vollstreckungen, strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Dienststrafverfahren Anlaß gegeben hat. Schon damals hat somit das (damals noch nicht als krankhaft erkannte) Verhalten des Antragstellers die Rechtspflege gefährdet.
4.	Der Antragsteller beruft sieh darauf, daß im Januar 1971 und Mai 1971 die beiden bisherigen Pflegschaften über ihn aufgehoben worden sind (vgl. den Beschluß des Landgerichts in Kassel vom 20. Januar 1971 und die Verfügung des Amtsgerichts in Wolfhagen vom 3. Mai 1971).
Das ist jedoch für das vorliegende Verfahren ohne entscheidende Bedeutung. Es ist nicht notwendige Voraussetzung für eine Zulassungsrücknahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, daß der Rechtsanwalt etwa "geistesschwach" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder des § 51 StGB wäre. Das hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. die Beschlüsse vom 23. Februar 1964 - AnwZ (B) 17/63, sowie vom 4. Mai 1970 - AnwZ (B) und 3/70). Auch eine Schwäche der geistigen Kräfte, die nicht so stark ist, daß sie die Geschäftsfähigkeit des Betreffenden ausschließt, kann ihn doch zur Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt unfähig machen.
So ist es hier. Der Antragsteller ist, das haben die medizinischen Gutachten und auch seine eigenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen im gegenwärtigen Verfahren eindeutig ergeben, ständig außerstande, sich schriftlich und mündlich so zu erklären, wie das für einen Rechtsanwalt zur Interessenwahrnehmung seiner Mandanten unumgänglich erforderlich ist.
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weisen
 Dr.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzu-
Fischer Noelle Kirchhof Dr
 Dr. Greiiner Börtzler Vogt	Siehecke