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BGH

Gericht: BGH

Im Verfahren nach § 223 BRAO ist die sofortige Besch’/er de dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Kr. 1 -BRAO genannten Fällen. Januar 1969 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, daß § 7 Hr. 1 BRAO seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstche. Juni 1968 hat der Antrags-gegner, entsprechend der von ihm eingeholtcn Stellungenahme der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 12 Abs. 2 BRAO werde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde wirksam; da dem Antragsteller eine solche Urkunde nicht ausgehändigt worden sei, könne die von ihm gewünschte Feststellung nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer wird, teilweise in Abänderung dos angefochtenen Beschlusses, für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof oov/ie vor den Bundesgerichtshof einstweilig als Rechtsanwalt zugelassen und ihm insoweit die Ausübung seines Berufs gestattet. 3- Das beklagte Land wird,unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, verpflichtet, den Beschwerdeführer entsprechend dessen Antrag vom 6. 5. Es wird festgestellt, daß das beklagte Land o:i pflichtwidrig unterlassen hat, über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden. Der Antragsteller hat im Vorfahren vor dem Ehrengerichtshof Oberlandesgerichtsrat gBB nicht als befangen abgelchnt, obwohl er dazu (in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO) die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte (vgl. Er kann schon deswegen jetzt auch nicht mehr damit gehört werden, Oberlandesgerichtsrat OBHHB hätte sich gemäß § 6 Abs. 2 Sat2 1 FGG (von sich aus und auch ohne Ablehnung seitens des Antragstellers) der Ausübung seines Amtes enthalten müssen. b) Fehl geht auch die weitere Rüge des Antragsteller daß der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß nicht ausdrücklich die Feststellung getroffen habe, den Beschluß mit der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BRAO erforderlichen Zweidrittelmehrheit gefaßt zu haben. Der Antragsgegner hat der Sache nach dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt versagt (§ 11 Abs. 1 BRAO). c) Der Antrag zu 3) ist aber unbegründet, weil, worauf der Ehrengerichtshof in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, § 7 Hr. 10 BRAO der Zulassung dos Antragstellers als Rechtsanwalt zwingend entgegensteht. Denn hier hat der Antragsteller das Zulassungshindernis auf Grund eigenen freien Entschlusses selbst geschaffen, Indem er sich um Einstellung als Beamter bewarb. cc) Der Antragsteller meint ersichtlich, sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe ihm eine gesicherte Rechtspcoition, ein "wohlerworbenes Recht" insoweit verschafft, als nachträglich entstandene Zulassungr-hindornisse ihm nicht entgegongohalten werden dürfton. Der jetzige Antrag zu 4), entsprechend dem früheren Hauptantrag vor dem Ehrengerichtshof, entspringt der Auffassung des Antragstellers, er sei auch ohne Zulassung, allein auf Grund seines Zulassungsantrags, befugt, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, Während er vor dem Ehrengerichtshof diese Befugnis vom Zeitpunkt des Eingangs seines Zulasoungsantrags heim Antragegegnor ab in Anspruch genommen hatte, begehrt er die Feststellung jetzt von dem Zeitpunkt ab, in dem nach seiner Ansicht der Antragsgegner hei zügiger Behandlung über seinen Antrag hatte entschieden haben müssen» § 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann zulässig ist, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Ur. i bis 5 genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362: auch die darin gegebene Rechtsmittelbolohrung), durch welchen der Antragsgegner die vom Antragsteller gewünschte Feststellung, Rechtsanwalt im Landgerichtebezirk Frankfurt zu sein, abgelehnt hat. Auch mit seinen Feststcllungsantrag zu 4) kämpft der Antragsteller in Wirklichkeit um seine "Zulassung11 als Rechtsanwalt. Der Rechtsschutz des Antragstellers darf nicht bloß deshalb schwächer sein, weil der Erlaß des Antragsgegners als Verwaltung»-akt nach § 223 BRAO ergangen ist. Y/ie Recbtsanwaltskammer, Antragsgegner und Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt haben, wird nach § 12 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst wirksam mit der Aushändigung einer darüber von der Landesjustizverwal-tung ausgefertigten Urkunde. Der Antrag zu 5) ist neu; er ist in den Anträgen, welche der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof verfolgt hat, noch nicht in irgendeiner Form enthalten. 5. Der Antrag zu 2) zielt auf eine vorläufige und partielle Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Beteiligung des Antragstellers am Zulasoungsverfahrcn. 6. Auf den Antrag zu 1) braucht nicht eingegangen zu werden, da das Verfahren mit der vorliegenden Entscheidung seinen endgültigen Abschluß findet. 7. Da der Antragsteller mit allen seinen Anträgen unterlegen ist, hat er in vollem Umfange die Kosten des Beschv/erdevorfahrens zu tragen (§ 201 BRAO; § 13 a i'C-G)»

Zitierte Normen: § 12 BRAO § 43 ZPO § 6 FGG § 11 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftFrankfurtAntragsgegnerEhrengerichtshofBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja EG-HZj___________nein
BRAO 42, 223
Im Verfahren nach § 223 BRAO ist die sofortige Besch’/er de dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Kr. 1 -BRAO genannten Fällen.
BGH, Beschl. v. 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69
EGK Prankfurt/Maxn
BUNDESGERICHTSHOF
Aj2L'Z_lBLS/f9 BESCHLUSS
in der Zulansungssache
 dos Regiorungsaooessor» Knud
 Antragstellers und Beschwerdeführer
 gegen
den Hessischen Minister der Justiz, vertreten durch den Generalstaatsanv/alt in Frankfurt an Main,
 Antragegegner und Beschv/erdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalt ssach er:, hat in der Sitzung vom .0,, November 1969 unter Mitwirkung de;,?. Präsidenten des Bundesgerichtshcfs Dr. Bischer, des Rechtsanwalts Br. Greuner, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwältc Schulten und Petersen sowie der Bundesrichtor Br. Vogt und Braxraaier ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bhrcngericlitshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandssgerlebt Frankfurt am Main vom 14. Besember 1968 wird zurückgewiosen.
Ber in der Beschwerdeinstanz neu gestellte Antrag wird als unzulässig vezworfen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 DM festgesetzt.
G rü n d e :
Der im Jahre 1935 geborene Antragsteller bestand im April 1966 die 2. juristische Staatsprüfung. Am 7. Oktober 1966 beantragte er, ihn als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht Frankfurt am Hain zusulassen. Ferner stellte er bei dem hessischen Minister
 
der Finanzen den Antrag auf Übernahme in den höheren Dienst der Hessischen Finanzverwaltung. Durch Ernenniirga-urkunde vom 27. Februar 196? wurde er vom Ministerpräsidenten dos Landes Hessen unter Berufung in das Bcamtcn-ver'nältnio sum Regiorungsassessor im Hessischen Staatsdienst (Minister der Finanzen) ernannt.
Durch Schreiben vom 18. Januar 1969 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, daß § 7 Hr. 1 BRAO seiner Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstche.
Der Antragsteller antwortete, er halte an seinem Zulassungsantrag fest, fasse ihn aber nunmehr dahin, footzustellen, daß er seit Eingang seines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Frankfurt gehöre.
Durch Bescheid vom 11. Juni 1968 hat der Antrags-gegner, entsprechend der von ihm eingeholtcn Stellungenahme der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nach § 12 Abs. 2 BRAO werde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde wirksam; da dem Antragsteller eine solche Urkunde nicht ausgehändigt worden sei, könne die von ihm gewünschte Feststellung nicht getroffen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt, zuletzt mit folgenden Anträgen;
unter Aufhebung des Bescheids des Antragsgogners
 vom 11. Juni 1968;
1.	festzustellen, daß er seit dem 10. Oktober 1966 Rechtsanwalt sei,
 
2.	hilfswoi_ao: den Antragsgegner für verpflichtet zu”erklären, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen,
3.	ihm im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten, ’’die Klage als Rechtsanwalt zu führen11,
Der Ehrengerichtshof hat den Kauptantrag als unbegründet zurückgcwiesen und die weiteren Anträge als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde dos Antragstellers. Er hat seine Anträge mit Schriftsatz vom 15* Oktober 1969 wie folgt neu gefaßt und erweitert:
"1. Die Vollziehung de3 angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.
2.	Der Beschwerdeführer wird, teilweise in Abänderung dos angefochtenen Beschlusses, für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof oov/ie vor den Bundesgerichtshof einstweilig als Rechtsanwalt zugelassen und ihm insoweit die Ausübung seines Berufs gestattet.
3- Das beklagte Land wird,unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, verpflichtet, den Beschwerdeführer entsprechend dessen Antrag vom 6. Oktober 1966 zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ihn insbesondere eine Bcstallungsurkunde auszuhändigen.
4.	Es wird festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit 1. Januar 1967 seinen Beruf als Rechtsanwalt hat ausüben dürfen.
5.	Es wird festgestellt, daß das beklagte Land o:i pflichtwidrig unterlassen hat, über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden.
6.	Das beklagte Land trägt die Kosten dos Verfahrens."
Der Antragsgegner hat Zurückweisung cler Bescliwerde beantragt. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Dio Anträge des Antragstellers haben keinen Erfolg.
1« Seine gegen das Verfahren des Ehrengevichtshofs gerichteten Bügen sind nicht begründet.
a)	Sr rügt, daß sich der Beisitzer des Ehrengerichts hofs Oberlandesgerichtsrat	nicht	"wegen	Besorg-
nis der Befangenheit der Mitwirkung an den Beschluß enthalten hat". Der Antragsteller meint, dazu sei Anlaß gewesen, weil Oberlandesgerichtsrat OflHD während des Vorbereitungsdienstes des Antragstellers dessen Ausbilder gewesen sei und ihn negativ beurteilt habe.
Die Rüge geht fehl. Der Antragsteller hat im Vorfahren vor dem Ehrengerichtshof Oberlandesgerichtsrat gBB nicht als befangen abgelchnt, obwohl er dazu (in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO) die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte (vgl. BGHZ 46, 195). Da er sich in die Verhandlung vor dem Ehrengorichtsliof eingelassen hat, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, hat er das Ablehnungsrecht verloren (§43 ZPO). Er kann schon deswegen jetzt auch nicht mehr damit gehört werden, Oberlandesgerichtsrat OBHHB hätte sich gemäß § 6 Abs. 2 Sat2 1 FGG (von sich aus und auch ohne Ablehnung seitens des Antragstellers) der Ausübung seines Amtes enthalten müssen.
b)	Fehl geht auch die weitere Rüge des Antragsteller daß der Ehrengerichtshof in seinem Beschluß nicht ausdrücklich die Feststellung getroffen habe, den Beschluß mit der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BRAO erforderlichen Zweidrittelmehrheit gefaßt zu haben. Dessen bedurfte es nicht
2. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieses Begehren kommt vor allem in seinem jetzigen Antrag zu 3) zu dem Ausdruck, welcher seinem früheren Hilfsantrag vor dem Ehrengerichtshof entspricht.
a)	Die Beschwerde ist insoweit zulässig (§ 42 Abs» 1 Nr. 2 BRAO).
b)	Auch der Antrag zu 3) selbst ist zulässig. Der gegenteiligen Ansicht des Ehrengerichtohofs vermag der Senat nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat der Sache nach dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt versagt (§ 11 Abs. 1 BRAO). Das ergibt sich aus dom Schreiben vom 18. Januar 1968 und aus dem Bescheid vom 11. Juni 1968.
c)	Der Antrag zu 3) ist aber unbegründet, weil, worauf der Ehrengerichtshof in anderem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat, § 7 Hr. 10 BRAO der Zulassung dos Antragstellers als Rechtsanwalt zwingend entgegensteht.
Der Antragsteller ist Beamter. § 7 Nr. 10 BRA/ bezieht sich nach Wortlaut und Sinn, im Gegensatz zur Annahme dos Antragstellers, nicht nur auf Beamte auf Lebenszeit, sondern auf alle Beamte;§'47 BRAO gilt nur für Personen, die bereits Rechtsanwälte sind (vgl. BGHZ 36, 71;
 BGH Ehrenger.Entsch. VII 50, 52).
d'Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe über seinen Zulassungsantrag erst mit Verspätung entschieden.
Ob das zutrifft und worauf eine etwaige Verzögerung der Entscheidung beruht, mag dahinstehen.
aa) Dor Antragsgegner hatte hei seiner Entscheidung die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die itn Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenigen, die im Zeitpunkt der Antragstellung bestanden.
bb) Ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann gemacht werden könnte, wenn ohne Zutun des Antragstellers ein Zulassungshindernis erst nach Stellung des Antrags, aber vor der Entscheidung über den Antrag auftritt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn hier hat der Antragsteller das Zulassungshindernis auf Grund eigenen freien Entschlusses selbst geschaffen, Indem er sich um Einstellung als Beamter bewarb.
cc) Der Antragsteller meint ersichtlich, sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe ihm eine gesicherte Rechtspcoition, ein "wohlerworbenes Recht" insoweit verschafft, als nachträglich entstandene Zulassungr-hindornisse ihm nicht entgegongohalten werden dürfton.
Das geht fehl.
3.	Der jetzige Antrag zu 4), entsprechend dem früheren Hauptantrag vor dem Ehrengerichtshof, entspringt der Auffassung des Antragstellers, er sei auch ohne Zulassung, allein auf Grund seines Zulassungsantrags, befugt, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, Während er vor dem Ehrengerichtshof diese Befugnis vom Zeitpunkt des Eingangs seines Zulasoungsantrags heim Antragegegnor ab in Anspruch genommen hatte, begehrt er die Feststellung jetzt von dem Zeitpunkt ab, in dem nach seiner Ansicht der Antragsgegner hei zügiger Behandlung über seinen Antrag hatte entschieden haben müssen»
Ö
a)	Auch insoweit 1= t die Beschwerde zulässig. Dan ergibt sich aus § 223 3RA0 in Verbindung mit § /-2 Abs. 1 Nr. 2 3BA0 (in entsprechender Anwendung). Ser Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob in einem gerichtlichen Verfahren, das auf der Grundlage des
§ 223 BRAO in Gang gebracht worden ist, die sofortige Beschwerde dann zulässig ist, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Betroffenen handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 Ur. i bis 5 genannten Fällen (BGHZ 34, 244, 250; 42, 360, 362:
Anw8 (B) 5/67 von 16. Oktober 1967). Die Frage ist hier entaoheidungserheblicl). Denn der Bescheid des Antragegegners ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 223 BRAO (vgl. auch die darin gegebene Rechtsmittelbolohrung), durch welchen der Antragsgegner die vom Antragsteller gewünschte Feststellung, Rechtsanwalt im Landgerichtebezirk Frankfurt zu sein, abgelehnt hat. Auch mit seinen Feststcllungsantrag zu 4) kämpft der Antragsteller in Wirklichkeit um seine "Zulassung11 als Rechtsanwalt.
Damit hat sein Antrag hier dieselbe Tragweite wie in den Füllen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Der Rechtsschutz des Antragstellers darf nicht bloß deshalb schwächer sein, weil der Erlaß des Antragsgegners als Verwaltung»-akt nach § 223 BRAO ergangen ist.
b)	Beschwerde und Antrag sind aber nicht begründet.
Y/ie Recbtsanwaltskammer, Antragsgegner und Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt haben, wird nach § 12 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst wirksam mit der Aushändigung einer darüber von der Landesjustizverwal-tung ausgefertigten Urkunde. Da der Antragsteller unstrei-
 
tig vom Antragsgegner eino solche Urkunde nicht erhalten hat, ist er derzeit kein Rechtsanwalt.' Die von ihm begehrte Feststellung gemäß seinem jetzigen Antrag zu 4) kann daher nicht getroffen werden.
4.	Der Antrag zu 5) ist neu; er ist in den Anträgen, welche der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof verfolgt hat, noch nicht in irgendeiner Form enthalten.
Ob cs zulässig ist, daß der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahron einen solchen neuen Antrag stellt, braucht nicht entschieden zu worden. Denn dieser Antrag ist jedenfalls aus einem anderen Grunde unzulässig.
Das Verfahren nach § 223 BRAO kennt keinen Vorwal-tungsgerichtlichen Feststellungsantrag (BGIIZ 34, 244, 247). Nur auf Grund der Rochtsachutzgarantie des Art. 19 Abu. 4 GG könnte unter Umständen auch einmal eine verwaltungsgoricht-liche Feststellungsklage vor den Standesgerichten der Rechtsanv/altSchaft gegeben sein, um der Verletzung eines einzelnen durch die öffentliche Gewalt zu begegnen (aaO S. 249 f). Ein solcher Fall kommt aber hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat ein Interesse an der Feststellung pflichtv/idrigen Handelns des Antragsgegners zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklago. Für diese ist aber der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 CrVG, § 40 Abs. 2 VerwGO). Die ordentlichen Gerichte haben im Rahmen einer solchen Klage darüber zu entscheiden, ob eino Amtspflichtverletzung vorliegt. Es besteht daher kein Bedürfnis und kein Rechtsschutzinter-csse für den Antragsteller, die begehrte Feststellung durch die Standesgerichte der Rechtsanwaltschaft treffen zu lassen.
5.	Der Antrag zu 2) zielt auf eine vorläufige und partielle Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Beteiligung des Antragstellers am Zulasoungsverfahrcn.
Der Antrag ist unzulässig. Die Bundesrechtoarmnlt Ordnung kennt keine vorläufige und teilweise Zulassung als Rechtsanwalt zu dem Zwecke der Wahrnehmung der Rechte im Zulassungsverfahren. Dessen bedarf es auch nicht. Der Antragsteller ist ohnedies in seinem eigenen Zulas sungsverfahren voll in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen.
6.	Auf den Antrag zu 1) braucht nicht eingegangen zu werden, da das Verfahren mit der vorliegenden Entscheidung seinen endgültigen Abschluß findet.
7. Da der Antragsteller mit allen seinen Anträgen unterlegen ist, hat er in vollem Umfange die Kosten des Beschv/erdevorfahrens zu tragen (§ 201 BRAO; § 13 a i'C-G)»
Br. Fischer	Dr,	Greuner	Börtzler	Schulten
 Petersen
Vogt
 Braxmaier