ei; Es bleibt offen, ob allein auf die Erledigungserklärungen der Beteiligten abzustellen ist, oder ob auch in solchem Pall das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizninister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27- Hai '968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Nocile Br> V/edesweiler und Dr. V/intzer sowie der Bundesrichter BÖrtzlcr, Dr. Vogt und Prof- Dr. Bökelmann ohne mündliche Verhandlung beschlossen? Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des t. Mai 1967 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Ehrengerichtshof die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, mit denen er erreichen wolltei 3-j Soweit die Beschwerde verworfen wird, hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels, soweit die Hauptsache erledigt ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof u.a. die oben zu Ziff.1 a und b genannten Anträge zurückgewiesen. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde, wenn überhaupt, nur dann zulässig sein kann, wenn die angefochtene Entscheidung von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen, insbesondere, wenn sie unmittelbar an die Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Der Mißerfolg des Antragstellers mit seinen beiden obengenannten Anträgen ist für ihn nicht so schwerwiegend, daß seine Existenzgrundlage berührt würde. 3. / Soweit die sofortige Beschwerde unzulässig ist, hat sich die Hauptsache durch die anderweitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt in Hamburg nicht erledigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß beide Parteien die Hauptsache uneingeschränkt für erledigt erklärt haben. Die Beschwerde ist daher, soweit es sich um die oben genannten Anträge handelt, ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen. *.Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof weiter den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewioson, mit welchem der Antragsteller sich dagegen gewandt hatte, daß der Antragsgegner am *'5- September '"966 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im allgemeinen und seine lokale Zulassung beim Landgericht Itzehoe und beim Amtsgericht Pinneberg gemäß § 35 Abs. 1 Hr. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen hatte. inzwischen nicht mehr Rechtsanwalt in Itzehoe und Pinneberg, sondern Rechtsanwalt in Hamburg ist, hat sich wegen dieses Beschwerdepunktes die Hauptsache erledigte Hs kann daher unentschieden bleiben, ob allein auf die Eij. digungserklärungen der Beteiligten abzustellen wäre, oder ob im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im Palle übereinstimmender Erledigungserklärungen von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (für das letzteres Bayer* SGH Beschluß vom 18. die Beschlüsse des Senats AnwZ 35/6" vom 11- Dezember 1961 und AnwZ (B) 7/64 vom 31* Mai 1965; ferner den Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Zurücknahme seiner Zulassung bekämpfte, neben dem die übrigen Anträge allerdings nicht besonders in Gewicht fallen, rechtfertigt eine Festsetzung ».für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache- auf insgesamt
'l IC9 0S3 / Hachschlagewerki ja BGHZi nein BPAO § 201; ZPO § 91 a; EGG § 13 a a- Irn Verwaltungsstreitverfahren nach der Bundesrechtsan-waltsordnung ist hei Erledigung der Hauptsache § 9'" a ZPO entsprechend anwendbar. b Eine Erledigung der Hauptsache in der Rechtsmittelinstans setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus. c Zur frage, v.rie zu ertsc^ei dnn ist, wem ddp npsphwprdp teils unzulässig ist, teils unbegründet war, und für den letzteren Teil die Hauptsache sich erledigt ha,t. ei; Es bleibt offen, ob allein auf die Erledigungserklärungen der Beteiligten abzustellen ist, oder ob auch in solchem Pall das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. BGH, Beschluß v. 27. Mai 1968 - AnwZ (By 9/67 - EGH für Rechtsanwälte beim OLG Schleswig BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in dein Be schwer de verfahren dn« P-oehtsanv/alfo Br. Dr, Klaue ■!Oü 0 0 V Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizninister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, Antragsgegner und Beschwerdegegner Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27- Hai '968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Nocile Br> V/edesweiler und Dr. V/intzer sowie der Bundesrichter BÖrtzlcr, Dr. Vogt und Prof- Dr. Bökelmann ohne mündliche Verhandlung beschlossen? *./ Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des t. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in -Schleswig vom 22. Mai 1967 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Ehrengerichtshof die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat, mit denen er erreichen wolltei a) daß der Antragsgegner gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BRAO bestimmen sollte, Pinneberg und Halstenbek seien als ein Ort anzusehen, b; daß der Antragsgegner den Antragsteller von sei ner Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Schleswig befreien sollte, hilfsweises daß der Antragsgegner den Vorstand der Rcchtsanwaltnkammer auflösen und eine Neuwahl ausschroibcn sollte. 2.- Im übrigen ist die Hauptsache erledigt. 3-j Soweit die Beschwerde verworfen wird, hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittels, soweit die Hauptsache erledigt ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4./ Der Geschäftswert - Dis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache «- v/ird für beide Rechtszügo auf 50.000 DM festgesetzt. ^ r_ ü n d_ e_ j_ I. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof u.a. die oben zu Ziff. 1 a und b genannten Anträge zurückgewiesen. “3 .) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hiergegen ist unzulässig. Nach § 42 Abs. '? BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser *7 Ti T finpiiviMfirn v-PfiliviAii M M WV 44^ V >W X JU l ”« LJ JL 11 UL *U 4* LJ CU V $ 4 4^ fl #S M J3 M >«f.X jlxx vjlv* ix yjLKj x u awx^ gezählten fünf Elillen die sofortige Beschv/erde zulässig. Hier handelt es sich um kein Zulassungsverfahren, sondern um ein Verfahren nach § 223 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist § 42 BRAO entsprechend anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde, wenn überhaupt, nur dann zulässig sein kann, wenn die angefochtene Entscheidung von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen, insbesondere, wenn sie unmittelbar an die Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, und daran ist festzuhalten , BGHZ 34, 244; 42, 360, Ehrenger. Entsch. VIT, 4”; VII, 322; Am/Z (B; 16/62 vom 1. Oktober <962; AnwZ >^B/ ;,/63 vom f 29* April 1963; AnwZ (B) 6/65 vom 27* September V965; AnwZ (B; 5/67 vom 16. Oktober 19675 AnwZ* (B) 14/67 vom !8. Dezember 1967; AnwZ (B) 2/68 vom 27. Mai. ''968.0 ~ 4 ~ 2. ; Um einen solchen Fall handelt es sich hier in-soweit nicht. Der Mißerfolg des Antragstellers mit seinen beiden obengenannten Anträgen ist für ihn nicht so schwerwiegend, daß seine Existenzgrundlage berührt würde. 3. / Soweit die sofortige Beschwerde unzulässig ist, hat sich die Hauptsache durch die anderweitige Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt in Hamburg nicht erledigt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß beide Parteien die Hauptsache uneingeschränkt für erledigt erklärt haben. Eine in der Rechtsmittoiinstanz erklärte Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässig-Treit des Rechtsmittels voraus. (.BGH LT4 Nr. 2 zu § 99 a ZPO: Stein-Jonas ZPO 19» Aufl. § 91 a V 1; Göppinger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache S. 287/» Die Beschwerde ist daher, soweit es sich um die oben genannten Anträge handelt, ohne Rücksicht auf die beiderseitigen Erklärungen der Beteiligten als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenontscheidung rechtfertigt sich insoweit nicht aus § 9^ a ZPO, sondern aus § 20;’ Abs. BRAO. II. *.Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof weiter den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewioson, mit welchem der Antragsteller sich dagegen gewandt hatte, daß der Antragsgegner am *'5- September '"966 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im allgemeinen und seine lokale Zulassung beim Landgericht Itzehoe und beim Amtsgericht Pinneberg gemäß § 35 Abs. 1 Hr. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen hatte. 2.. Insoweit war die Beschwerde zulässig 42 Abs. 1 Nr. 3 und 5 BRAO). Dadurch, daß der Antragsteller inzwischen nicht mehr Rechtsanwalt in Itzehoe und Pinneberg, sondern Rechtsanwalt in Hamburg ist, hat sich wegen dieses Beschwerdepunktes die Hauptsache erledigte Hs kann daher unentschieden bleiben, ob allein auf die Eij. digungserklärungen der Beteiligten abzustellen wäre, oder ob im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch im Palle übereinstimmender Erledigungserklärungen von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (für das letzteres Bayer* SGH Beschluß vom 18. April 1967 - Bay EGH I _ 4/66 = Ehrenger. Entsch. IX, 153)« 3») Soweit die Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. die Beschlüsse des Senats AnwZ 35/6" vom 11- Dezember 1961 und AnwZ (B) 7/64 vom 31* Mai 1965; ferner den Beschluß des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1966 NotZ 2/66 = DNotZ 19679 330; - ständige Rechtsprechung a,t Im vorliegenden Pall müssen die gerichtlichen Kosten den Antragsteller treffen. Denn ohne Eintritt der Erledigung der Hauptsache hätte seine Beschwerde insoweit als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Der Antragsteller hatte, auch nachdem sein Antrag, ihn gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BRAO von der Residenzpflicht des § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu befreien, in allen Instanzen abg^-lohnt worden war (vgl. den Beschluß des Senats Anv/Z (B) 4/66 vom 18. Juli 1966), sich geweigert, seiner Residenzpflicht nachzukommen. Bei dieser Sachlage kann in der Rücknahme der lokalen Zulassung (§35 Abs. ! Nr. 2 BRAO/ durch den Antragsgegner keine Errnessensüberschreitung und f kein Ermessensmißbrauch (§39 Abs. 3 BHAO; gesehen werden. Eie Rücknahme der lokalen Zulassung führte dann nach dem § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zwangsläufig zur Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt. b. Aus demselben Grunde kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragstellers durch den Antragsgegner nicht in Betracht. Da andererseits der Antragsgegner ausdrücklich erklärt hat, wegen außergerichtlicher Kosten keinen Antrag zu stellen, hat der Senat auch davon abgesehen, dem Antragsteller etwaige außergerichtliche Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen. III. Der Geschäftswert ist höher festzusetzen, als der Ehrengerichtshof das - rnit insgesamt 11.000 DM -getan hat. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Zurücknahme seiner Zulassung bekämpfte, neben dem die übrigen Anträge allerdings nicht besonders in Gewicht fallen, rechtfertigt eine Festsetzung ».für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache- auf insgesamt 50-000 DH, und zv/ar für beide Rechtszüge > § 202 Abs- 2 BRAO; §§ 30, 31, 14 Abs. 2 KostO; BGHZ 39, HO, 115 . Glanzmann Noelle Rechtsanwalt Dr. Y/edosweiler ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Rechtsanwalt Dr. Wintzer ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann Börtzlor Vogt Bökelmann < »