Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28o und 29o April 1966 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewieseno Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Beschwerdegegnerv erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen 0 November 1964 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr» 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO zurück, weil dieser sich durch sein Verbal ten im Jahre 1942, das dem Urteil de3 Schwurgerichts zugrunde lag, und sein späteres Verhalten in den Jahren 1946/47 als unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts erv/iesen habe» 1946/47 soll er seiner Ehefrau nicht beigestanden haben, als sie zwei Jahre lang interniert war, weil ihr der Vorwurf der Beihilfe zu dem Totschlag, begangen durch eine - tatsächlich vom Antragsteller 1942 erstattete - Anzeige oder Meldung gegen den Kaufmann T^|^, gemacht wurde. Adolf Hitler sei nicht normal, sondern vollkommen geistesgestört und lebe nur von Spritzen« Einmal in eine Irrenanstalt verbracht, komme er nicht wieder heraus« Auch die verrückte Bevölkerungspolitik werde dann aufhören« Wenn er beim Friedensdiktat zu bestimmen hätte, würde vorgeschrieben werden, daß keine deutsche Frau mehr als zwei Kinder haben dürfe, v/eil die Kinder doch nur geboren v/ürden, um später Kriege führen zu können, denn Deutschland werde nie Ruhe geben« Auf einen Einwurf der Frau äußerte T^j^ weiter, leider seien die Englanger noch nicht am Brandenburger Tor, aber lange werde es nicht mehr dauern, die SS-Ieute seien die größten Sadisten und mit den russischen Kommissaren zu vergleichen« , dem Gespräch mit T^|B vom 6» November 1942 einen harmlosen Inhalt zu geben, unzugänglich» Da dabei eine mögliche Diffamierung seiner Frau vor dem Volksgerichtshof erwähnt wurde, suchte er den Präsidenten des Volksgerichtshofs FBHIB in dessen Wohnung auf und hatte eine Unterredung mit ihm» Der erste Hauptverhandlungstermin gegen konnte wegen Fehlens der Zeugin BB|fBB nicht durchgeführt werden» Darauf versuchte die Ehefrau des Antragstellers vergeblich, persönlich bei zugunsten Tramms zu intervenieren» Das Schwurgericht hat in seinem Urteil vom 8«, Mai 1964 dargelegt, daß das Urteil des Volksgerichtshofs gegen T^^ objektiv den Tatbestand des Totschlages erfülle o T^^p habe sich allerdings der öffentlichen Wehrkraftzersetzung schuldig gemacht; das Volksgerichtsurteil sei aber deswegen rechtswidrig, weil die Todesstrafe grausam und übermäßig hart sei und es sich nicht um die Anwendung von Recht, sondern um einen Machtspruch gehandelt habe« Zu diesem Urteil habe der Antragsteller durch seine Meldung seinen Tatbeitrag geleistete Er habe auch mit der Möglichkeit eines Todesurteils gerechnet und ein solches gebilligte Das Schwurgericht hält ihn der Beihilfe zu dem Totschlag nur deshalb nicht für überführt, v/eil es Zweifel hat, daß der Antragsteller auch in seinen Vorsatz aufgenommen habe, das Todesurteil werde unter Verletzung des damals geschriebenen Rechts als krimineller Totschlag ergehen; der Antragsteller habe nichts Falsches berichtet und zur Zeit seiner Meldung sei der Volksgerichtshof noch nicht für Verfahren gegen Wehrkraftzersetzung zuständig gewesen* Außerdem seien für die Todesstrafe wahrscheinlich die Flucht T^PP mit ihren Begleitumständen sov/ie die Verschlechterung der Kriegslage entscheidend gewesen« Das habe der Antragsteller bei seiner Meldung aber nicht wissen können« Juli 1947 in der amerikanisch besetzten Zone interniert, v/eil ihr vorgeworfen wurde, die Anzeige gegen erstattet zu haben» Obwohl der Antragsteller von der Internierung und dem Spruchkammerverfahren Kenntnis hatte, begab er sich nicht zu ihr, um ihr beizuste'nen» Er begründet dies damit, daß er, wenn er sich in die amerikanische Zone begeben hätte, sich der Gefahr ausgesetzt haben würde, verhaftet und unberechtigt zu dem Tode verurteilt zu werden» Deshalb schickte er seiner Ehefrau nur ein sogenanntes Memorandum, das nicht unterschrieben und dessen Verfasser nicht ersichtlich war» Darin hatte er die Vorfälle aus seiner Sicht geschildert» Der Senat hat den dargelegten Sachverhalt auf Grund der herangezogenen Strafakten 141 Ks 1/62 der Staatsanwaltschaft Hamburg, insbesondere des SchwurgerichtsUrteils vom 8» Mai 1964, der beim Antragsgegner geführten Personalakten des Antragstellers, der Akten J 77/266 der Spruchkammer Stuttgart, sowie der vom Ehrengerichtshof durchgeführten Beweisaufnähme und der persönlichen Anhörung des Antragstellers festgestellt» Er trägt keine Bedenken, den Inhalt des Schwurgerichtsurteils im wesentlichen seinen Peststellungen zugrunde zu legen» Zwar ist er daran nicht derart gebunden, wie es § 118 BRAO für das eigentliche ehrengerichtliche Verfahren vorschreibt (vgl BGHZ 39, HO, 112 f a NJW 1963, 1007 und den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21» November 1966 - Anv/Z (B) 3/66)» Das Urteil im Strafverfahren ist jedoch ein besonders wichtiges Beweismittel, da es in einem genau geregelten Beweismittelverfahren das Verhalten, die Art der Tätigkeit und den Umfang einer strafrechtlichen Schuld des Antragstellers feststellt (vgl«, BGH NJW 1966, 659)« Der erkennende Senat hat hier um so weniger Bedenken, die Feststellungen des Schwurgerichts zu übernehmen, als der Antragsteller diese damals und auch heute zu dem großen Teil zugestanden hat, sie im wesentlichen den polizeilichen und richterlichen Aussagen der Zeugen in den Strafakten entsprechen und außerdem durch die zusätzliche Beweisaufnahme vor dem Ehrengerichtshof bestätigt worden sind. Insbesondere hat der Antragsteller zugegeben, die Meldung gemacht und mit - aber nur wegen der möglichen Diffamierung seiner Ehefrau - gesprochen zu haben«, Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter vom 29«, September 1961 hat er eingeräumt, nach dem Urteil vom 26«, Oktober 1943 geäußert zu haben, Leute, die solche Erklärungen gemacht hätten, gehörten einen Kopf kürzere Seiner früheren Ehefrau gegenüber hat er nach ihrer Aussage vor dem Untersuchungsrichter vom 13o Juni 1961 sogar sich wiederholt in diesem Sinne erklärt» Auch Frau hat als Zeugin bestätigt, daß der Antragsteller auf dem Wege vom Volksgerichtshof zu dem Kaiserhof seine Zufriedenheit mit dem Urteil bekundet habe» Der Sachverhalt bezüglich der Vorfälle im Kriege ist hinreichend geklärt, so daß eine weitere Beweisaufnahme insoweit nicht erforderlich ist«, Nach § 14 Abs» 1 Nr. 1 BRAO muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn zu der Zeit, als sie erteilt wurde, nicht bekannt v/ar, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen« Damals galt noch § 15 Nr. 4 RAOBZ vom 10« März 1949 (V0B1BZ 80), v/onach die Zulassung versagt werden mußte, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, welches die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bedingen würde. Nach § 7 Nr, 5 BRAO darfein Bev/erber nicht zugelassen werden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, Welche Bestimmung hier anzuv/enden ist und ob beide Vorschriften, abgesehen von der Fiktion einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschließung in der RAOBZ, sachlich genau denselben Inhalt haben, kann dahingestellt bleiben (vgl, dazu BGH Beschluß vom 29* Oktober 1962 - AnwZ (B) 13/62), Denn in beiden Fällen lag im Zeitpunkt der Zulassung der MußVersagungsgrund vor. Denn unabhängig davon, ob das Verhalten des Antragstellers in diesem Zusammenhang strafbar war, liegt darin ein so schweres Verschulden, daß ihm deswegen im Jahre 1953 die Zulassung hätte ver- hatte sich durch seine Äußerungen als Gegner des Nationalsozialismus erwiesen» Die NSDAP und ihre den Staat beherrschenden Vertreter bekämpften, v/as keiner näheren Darlegung bedarf, ihre Gegner mit allen Mitteln ohne Rücksicht darauf, ob diese rechtmäßig waren» Wer ihnen als ernsthafter - oft auch nur als möglicher - Gegner auffiel, wurde unterdrückt oder vernichtet» Viele Gegner wurden ihrer Freiheit unter sehr erschv/erten Umständen beraubte Andere erlitten ein noch schwereres Umstandene Menschlicher Wert und Menschenwürde wurde ihnen nicht zuerkannt« Insoweit herrschte nicht mehr das Recht, sondern das Unrechte Diesem Unrecht hat der Beschwerdeführer gediente Insbesondere gilt das für seine tee Zu seiner Rechtfertigung kann er sich nicht auf eine angebliche Verpflichtung zur Meldung berufen» Eine Rochts-pflicht, dem nationalsozialistischen Regime bei der Unterdrückung Andersdenkender zu helfen, kann nicht anerkannt werden» Der Beschwerdeführer hat nach der Überzeugung des Senats gewußt, daß er, indem er eine Meldung gegen in den Geschäftsgang des Propagandaministeriums brachte, diesen unmenschlichen Verfolgungsmaßnahmen aussetzte• Das ergibt sich aus seiner Kenntnis der nationalsozialistischen Praxis, die er gerade als Angehöriger jenes Ministeriums in besonderem Maße hatte» Ob er mit einem Todesurteil rechnete, kann dahinstehen. Mißhandlungen - gev/ärtigen Der Antragsteller hat auch gewußt, daß das alles mit Recht nichts zu tun hatte, sondern bares Unrecht war» Er ist ein sehr intelligenter, kluger, klar und nüchtern denkender Mensch, hatte eine sorgfältige Ausbildung im Inund Ausland genossen, war damals 57 Jahre alt, hatte sich ein großes Maß an Lebenserfahrung verschafft, hatte vier Jahre im Propagandarainisterium gearbeitet und beobachtet, wie dort die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen propagandistisch vorbereitet, verdeckt und gerechtfertigt wurden» Es ist ausgeschlossen, daß dieser Mann den Unrechts Charakter des nationalsozialistischen Regimes nicht erkannt hat» Andernfalls hätte er sich gewaltsam vor dieser sich ihm aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, was nicht minder schuldhaft wäre» Seine Einstellung gegenüber der Y/ürde des Menschen und dem Recht ergibt sich auch aus seinem sonstigen Tun» So hat er eine Artikelserie in dem berüchtigten antisemitischen Blatt "Der Stürmer" geschrieben» Wenn auch der genaue Inhalt dieser Serie nicht ermittelt worden ist, kann er doch nur in den Gesamtrahmen dieses Blattes gepaßt haben, sonst wären die Artikel nicht aufgenommen worden» In diesem Blatt wurden Juden und deren sogenannte Helfershelfer nicht v/ie Menschen, sondern v/ie Freiwild behandelt, das nicht des Lebens wert ist und liberal! Dadurch, daß er sich in der dargelegten Art gegenüber den Mitmenschen verhielt und dem Unrecht diente,-hat sich der Antragsteller als unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts erwiesen«, Jemand, der eine solche Einstellung zu dem Recht und dem Leben anderer zeigt, kann nicht gemäß §§ 1, 3 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege Berater und Vertreter der Rechtsuchenden sein (vgl«, BGHSt 20, 73 f)o WSren diese Umstände zur Zeit der Zulassung bekannt gev/esen, hätten sie sowohl nach § 15 Nr«, 4 RAOBZ als auch nach § 7 Nr, 5 BRAO zur Versagung der Zulassung führen müssen«, Auf sein Verhalten in den Jahren 1946/47 kommt es insov/eit nicht mehr an«, Deshalb bedarf es nicht der beantragten Bev/eiserhebung darüber« Für die Anv/endung des § 14 Abs«, 1 Nr«, 1 BRAO ist allein der Zeitpunkt der Zulassung entscheidend« Damals war das schuldhafte Vorhalten des Antragstellers weder durch langen Zeitablauf noch durch einen möglicherweise eingetretenen inneren* Y/andel und andere Nachteile so v/eit ausgeglichen, daß er Von der Rücknahme der Zulassung hätte noch abgesehen werden können, wenn der Antragsteller sich in der Folgezeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wurde, so verhalten hat, daß er nunmehr auch unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeit als würdig für den Beruf eines Rechtsanv/alts anzusehen war (§ H Abs.» 2 BRAO)„ Es kann unterstellt werden, daß der Antragsteller inzwischen von seiner früheren Einstellung innerlich abgerückt ist und anders denkt< Ob die Landes Justizverwaltung von der Kannvorschrift des § 14 Abs, 2 BRAO Gebrauch machen wollte, hatte sie nach pflichtmäßigera Ermessen zu ent scheiden <> Baß sie dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht hätte (§39 AbSo 3 BRAO), ist nicht ersichtliche Demnach war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
ÜSSSJSLSM. BESCHLUSS
in dem Beschwerdoverfahren
des Rechtsanv/aIts Br» Hans Theodor B^^straße 0,
Antragstellers und Beschwerde führers,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
den Senat der Breien und Hansestadt Hamburg, Landes-justizbehörde, Hamburg 36,
Antragsgegner und Beschwerdegegner *
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 16» Januar 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle, Dr» Wedesweiler und Dr» Wintzer sov/ie der Bundesrichter Kirchhof, Dr» Spengler und Dr» Vogt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28o und 29o April 1966 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewieseno
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Beschwerdegegnerv erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen 0
Der Geschäftswert wird auf 30 000 DM festgesetzt»
Gründe:
I»
Der 1905 geborene Antragsteller bestand 1928 das Referendarexamen, war dann bis 1933 an Universitäten in den Vereinigten Staaten von Amerika und legte im Jahre 1937 die zweite juristische Staatsprüfung ab»
In demselben Jahre wurde er Mitglied der NSDAP,
Nachdem er kurze Zeit als Anwaltsassessor und Sachbearbeiter bei der Devisenstelle der Oberfinanzdirektion in Berlin tätig gewesen war, trat er am 1. November 1958 in die Ausländsabteilung der Presseabteilung der Reichsregierung ein. Die Presseabteilung war dem Reichspropagandaministerium ungegliederte Der Antragsteller war dort im Angestelltenverhältnis Referent für die USA sowie das britische Reich und seine Besitzungen» Im Februar 1944 wurde er in die Rechtsabteilung des Propagandarainisteriums versetzt»
Der Antragsteller war zu jener Zeit auch publizistisch tätig« So veröffentlichte er am 18« Februar 1943 in der Berliner Börsenzeitung einen Aufsatz "Sehrittraaeher der Sowjets”« Zu einem in Berlin erschienenen Sammelwerk ”Ku'ltur in USA*" lieferte er zwei Beiträge zu den Themen "Judentum und Presse" und "Judentum und Musik"« In einem an die Reichsschrifttumskammer gerichteten Antrag vom 30« Juni 1943 bezeichnete der Antragsteller die Tendenz dieser Beiträge als "scharf antiamerikanisch und anti-jüdisch"« In den letzten Kriegsjahren schrieb er eine Artikelserie über den Präsidenten Roosevelt und über seine Eindrücke in den USA im "Stürmer".
(I
Bei Kriegsende begab sich der Antragsteller nach Schleswig-Holstein« Dort war er zuerst Landarbeiter; später war er als selbständiger Gärtner, als Dolmetscher beim Landesarbeitsamt und als Angestellter der Internationalen Flüchtlingsorganisation und anderer Stellen tätig« Anfang 1951 zog er nach Hamburg, wo er ab 1. Februar 1952 Angestellter in der Rechtsabteilung der später war« Am 22« Juli 1953 wurde er als
Rechtsanwalt beim Amtsgericht, beim Landgericht und beim Oberlandesgericht in Hamburg zugelasseno
Durch Beschluß vom 4. April 1963 wurde vor dem Schwurgericht in Hamburg das Haupt verfahren gegen ihn eröffnet, weil er hinreichend verdächtig sei, sich im Jahre 1942 der Beihilfe zu dem Totschlag und im Jahre 1961 der zweimaligen versuchten Verleitung zu dem Palscheid schuldig gemacht zu haben» Das Schwurgericht sprach ihn durch Urteil vom 8» Mai 1964 mangels Beweises auf Kosten der Staatskasse frei» Die von der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27« April 1965. Während des Verfahrens befand sich der Antragsteller zweimal einige Zeit in Untersuchungshaft»
II»
Der Antragsgegner nahm durch Verfügung vom 24. November 1964 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr» 1 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 BRAO zurück, weil dieser sich durch sein Verbal ten im Jahre 1942, das dem Urteil de3 Schwurgerichts zugrunde lag, und sein späteres Verhalten in den Jahren 1946/47 als unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts erv/iesen habe» 1946/47 soll er seiner Ehefrau nicht beigestanden haben, als sie zwei Jahre lang interniert war, weil ihr der Vorwurf der Beihilfe zu dem Totschlag, begangen durch eine - tatsächlich vom Antragsteller 1942 erstattete - Anzeige oder Meldung gegen den Kaufmann T^|^, gemacht wurde. Nachdem diese RücknahmeVerfügung dem Antragsteller am 26» November 1964 zugestellt worden war, verlangte er durch einen am 28. Dezember 1964, einem Kon-
tag, also rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. November 1964 aufzuheben. Durch auf Grund mündlicher Verhandlung vom 280 und 29» April 1966 ergangenen Beschluß wies der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Gegen diesen am 7. Juli 1966 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 19. Juli 1966 sofortige Beschwerde eingelegt.
III.
Bas Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Zu den Vorfällen im Jahre 1942/1943 hat der Senat auf Grund der Einlassung des Antragstellers sov/ie der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Urkunden folgendes festgestellt:
Als am 6. November 1942 die damalige Ehefrau des Antragstellers, Margarethe jetzt Frau S{
mit ihrer Freundin, Frau im Lokal "]
in Berlin weilte, traf sie den ihr bekannten Kaufmann Oskar T^^, einen Gegner des Nazi-Regimes. Nachdem er gehört hatte, daß die damalige Frau jung verheiratet und ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, Referent im Propagandaministerium sei, kam er auf die politische Lage zu sprechen. Er äußerte sich dahin,
die deutschen Truppen in Afrika seien geschlagen und müßten bald Afrika völlig verlassen. Bann müßte ganz Italien besetzt werden, weil die Italiener nicht weiterkämpfen würden. Ber Krieg sei dann verloren. Auf den Einv/and der Frau
wenn der Krieg verloren ginge, könne man den Gashahn auf drehen, fuhr fort, er habe
A
sie für eine kultivierte, intelligente Frau gehalten und nun plappere sie "Nazi-Gewäsch” nach»
Nur, wenn der Krieg möglichst bald verloren werde, könne man endlich aufatmen und sich als freier Mensch bewegen«, Die Engländer hätten auch nichts gegen die Deutschen; lediglich die Nazi-Bonzen und die hohen Herren in den Ministerien, wozu auch ihr Mann gehöre, würden an die Wand gestellt werden«
Adolf Hitler sei nicht normal, sondern vollkommen geistesgestört und lebe nur von Spritzen« Einmal in eine Irrenanstalt verbracht, komme er nicht wieder heraus« Auch die verrückte Bevölkerungspolitik werde dann aufhören« Wenn er beim Friedensdiktat zu bestimmen hätte, würde vorgeschrieben werden, daß keine deutsche Frau mehr als zwei Kinder haben dürfe, v/eil die Kinder doch nur geboren v/ürden, um später Kriege führen zu können, denn Deutschland werde nie Ruhe geben« Auf einen Einwurf der Frau
äußerte T^j^ weiter, leider seien die Englanger noch nicht am Brandenburger Tor, aber lange werde es nicht mehr dauern, die SS-Ieute seien die größten Sadisten und mit den russischen Kommissaren zu vergleichen«
Das Gespräch v/urde so leise geführt, daß nur die unmittelbar Beteiligten es verstehen konnten«
Die Ehefrau bat abends den Antragsteller, aus dem Propagandarainisterium auszuscheiden« Auf die Frage, warum das geschehen solle, teilte sie ihm das Vorgefallene mit» Der Antragsteller rief sofort Frau B^^|^ an, ließ sich Verhalten bestätigen und beendete das Gespräch mit den Worten: "Dann wollen wir uns den Herrn einmal vornehmen”» Nachdem er noch fernmündlich mit einem Herrn aus dem Propagandaministerium gesprochen hatte, setzte er eine Anzeige oder Meldung über den Vorfall auf. Seine Ehefrau weigerte sich, diese zu unterschreiben, und bat ihn, doch von der Weitergabe abzusehen; darüber v/ar der Antragsteller ungehalten. Er erklärte dem Sinne nach, solche Deute gehörten einen Kopf kürzer. Nunmehr unterschrieb er selbst den Bericht und übergab ihn einem Angehörigen
des Ministeriumso Dieses Verhalten des Antragstellers führte zu mehrfachen späteren Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau, wobei er ihr vorwarf, bei der von ihr gezeigten politischen Einstellung sei sie nicht wert, seinen Famen zu tragen»
Gegen wurde ein Verfahren vor dem Volksge-
richtshof eingeleiteto Der Antragsteller zeigte sich gegenüber Versuchen einer Frau D^p und des Arztes Dr.
, dem Gespräch mit T^|B vom 6» November 1942 einen harmlosen Inhalt zu geben, unzugänglich» Da dabei eine mögliche Diffamierung seiner Frau vor dem Volksgerichtshof erwähnt wurde, suchte er den Präsidenten des Volksgerichtshofs FBHIB in dessen Wohnung auf und hatte eine Unterredung mit ihm» Der erste Hauptverhandlungstermin gegen konnte wegen Fehlens der
Zeugin BB|fBB nicht durchgeführt werden» Darauf versuchte die Ehefrau des Antragstellers vergeblich, persönlich bei zugunsten Tramms zu intervenieren»
floh dann, wurde aber Anfang September 1943 kurz vor dem Überschreiten der ungarischen Grenze verhaftet» Man fand bei ihm u»a» ein Empfehlungsschreiben an englische Geschäftsfreunde»
Am 26» Oktober 1943 wurde T^|Bvom Volksgerichtshof wegen landesverräterischer Begünstigung (§ 91 b StGB) und Wehrkraftzersetzung (§5 Kriegssonderstrafrechtsverordnung) zu dem Tode verurteilt» Er wurde am 10» Dezember 1943 hingerichtet» Der Antragsteller, der mit seiner Ehefrau der Verhandlung am 26» Oktober 1943 beigewohnt hatte, erklärte im Anschluß daran dem Sinne nach: “Das hätten wir geschafft, und wo kämen wir denn hin, wenn jeder so etv/as sagen würde» ”
Das Schwurgericht hat in seinem Urteil vom 8«, Mai 1964 dargelegt, daß das Urteil des Volksgerichtshofs gegen T^^ objektiv den Tatbestand des Totschlages erfülle o T^^p habe sich allerdings der öffentlichen Wehrkraftzersetzung schuldig gemacht; das Volksgerichtsurteil sei aber deswegen rechtswidrig, weil die Todesstrafe grausam und übermäßig hart sei und es sich nicht um die Anwendung von Recht, sondern um einen Machtspruch gehandelt habe« Zu diesem Urteil habe der Antragsteller durch seine Meldung seinen Tatbeitrag geleistete Er habe auch mit der Möglichkeit eines Todesurteils gerechnet und ein solches gebilligte Das Schwurgericht hält ihn der Beihilfe zu dem Totschlag nur deshalb nicht für überführt, v/eil es Zweifel hat, daß der Antragsteller auch in seinen Vorsatz aufgenommen habe, das Todesurteil werde unter Verletzung des damals geschriebenen Rechts als krimineller Totschlag ergehen; der Antragsteller habe nichts Falsches berichtet und zur Zeit seiner Meldung sei der Volksgerichtshof noch nicht für Verfahren gegen Wehrkraftzersetzung zuständig gewesen* Außerdem seien für die Todesstrafe wahrscheinlich die Flucht T^PP mit ihren Begleitumständen sov/ie die Verschlechterung der Kriegslage entscheidend gewesen« Das habe der Antragsteller bei seiner Meldung aber nicht wissen können«
Versuchte Verleitung der Zeugen Frau und von
, die im Schwurgeriohtsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu den Vorfällen im Jahre 1942/43 aus-sagen sollten, hat das Schwurgericht nicht für nachgewiesen erachtet«
2« Zu dem von dem Antragsgegner beanstandeten Verhalten des Antragstellers nach Kriegsende hat die mündliche Verhandlung folgendes ergeben: Die Ehefrau des Antragstel-
lern war vom 5» Oktober 1945 bis zu dem 17«. Juli 1947 in der amerikanisch besetzten Zone interniert, v/eil ihr vorgeworfen wurde, die Anzeige gegen erstattet
zu haben» Obwohl der Antragsteller von der Internierung und dem Spruchkammerverfahren Kenntnis hatte, begab er sich nicht zu ihr, um ihr beizuste'nen» Er begründet dies damit, daß er, wenn er sich in die amerikanische Zone begeben hätte, sich der Gefahr ausgesetzt haben würde, verhaftet und unberechtigt zu dem Tode verurteilt zu werden» Deshalb schickte er seiner Ehefrau nur ein sogenanntes Memorandum, das nicht unterschrieben und dessen Verfasser nicht ersichtlich war» Darin hatte er die Vorfälle aus seiner Sicht geschildert»
IV»
Der Senat hat den dargelegten Sachverhalt auf Grund der herangezogenen Strafakten 141 Ks 1/62 der Staatsanwaltschaft Hamburg, insbesondere des SchwurgerichtsUrteils vom 8» Mai 1964, der beim Antragsgegner geführten Personalakten des Antragstellers, der Akten J 77/266 der Spruchkammer Stuttgart, sowie der vom Ehrengerichtshof durchgeführten Beweisaufnähme und der persönlichen Anhörung des Antragstellers festgestellt» Er trägt keine Bedenken, den Inhalt des Schwurgerichtsurteils im wesentlichen seinen Peststellungen zugrunde zu legen» Zwar ist er daran nicht derart gebunden, wie es § 118 BRAO für das eigentliche ehrengerichtliche Verfahren vorschreibt (vgl BGHZ 39, HO, 112 f a NJW 1963, 1007 und den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21» November 1966 - Anv/Z (B) 3/66)» Das Urteil im Strafverfahren ist jedoch ein besonders wichtiges Beweismittel, da es in einem genau geregelten Beweismittelverfahren das
Verhalten, die Art der Tätigkeit und den Umfang einer strafrechtlichen Schuld des Antragstellers feststellt (vgl«, BGH NJW 1966, 659)« Der erkennende Senat hat hier um so weniger Bedenken, die Feststellungen des Schwurgerichts zu übernehmen, als der Antragsteller diese damals und auch heute zu dem großen Teil zugestanden hat, sie im wesentlichen den polizeilichen und richterlichen Aussagen der Zeugen in den Strafakten entsprechen und außerdem durch die zusätzliche Beweisaufnahme vor dem Ehrengerichtshof bestätigt worden sind. Insbesondere hat der Antragsteller zugegeben, die Meldung gemacht und mit - aber nur wegen der möglichen Diffamierung seiner Ehefrau - gesprochen zu haben«, Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter vom 29«, September 1961 hat er eingeräumt, nach dem Urteil vom 26«, Oktober 1943 geäußert zu haben, Leute, die solche Erklärungen gemacht hätten, gehörten einen Kopf kürzere Seiner früheren Ehefrau gegenüber hat er nach ihrer Aussage vor dem Untersuchungsrichter vom 13o Juni 1961 sogar sich wiederholt in diesem Sinne erklärt» Auch Frau hat als Zeugin
bestätigt, daß der Antragsteller auf dem Wege vom Volksgerichtshof zu dem Kaiserhof seine Zufriedenheit mit dem Urteil bekundet habe» Der Sachverhalt bezüglich der Vorfälle im Kriege ist hinreichend geklärt, so daß eine weitere Beweisaufnahme insoweit nicht erforderlich ist«,
V»
Das dargelegte Verhalten des Antragstellers ist erst nach seiner im Jahre 1953 erfolgten Zulassung bekannt geworden» Aus diesem Grunde hat die LandesJustizverwaltung zu Recht seine Zulassung zurückgenomraen«,
11
Nach § 14 Abs» 1 Nr. 1 BRAO muß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn zu der Zeit, als sie erteilt wurde, nicht bekannt v/ar, daß Umstände Vorlagen, aus denen sie hätte versagt werden müssen« Damals galt noch § 15 Nr. 4 RAOBZ vom 10« März 1949 (V0B1BZ 80), v/onach die Zulassung versagt werden mußte, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, welches die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bedingen würde. Nach § 7 Nr, 5 BRAO darfein Bev/erber nicht zugelassen werden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, Welche Bestimmung hier anzuv/enden ist und ob beide Vorschriften, abgesehen von der Fiktion einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschließung in der RAOBZ, sachlich genau denselben Inhalt haben, kann dahingestellt bleiben (vgl, dazu BGH Beschluß vom 29* Oktober 1962 - AnwZ (B) 13/62), Denn in beiden Fällen lag im Zeitpunkt der Zulassung der MußVersagungsgrund vor. Auch § 15 Nr, 4 RA.OBZ setzte nicht voraus, daß der Bewerber sich strafbar gemacht hat.
Zwar steht rechtskräftig fest, daß der Antragsteller wegen seines Verhaltens, das zu dem Tode beitrug,
nicht bestraft werden kann. Es braucht auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob das Schwurgericht in seinem Urteil das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne dos § 5 Abs, 1 Nr, 1 KSStV zu weit ausgelegt (vg'l, dazu RGSt 76, 118; BGHSt 3, 110, 116; 4, 66, 68) und damit zu Unrecht den Tatbestand der Bestimmung als durch Tramm erfüllt angesehen hat. Denn unabhängig davon, ob das Verhalten des Antragstellers in diesem Zusammenhang strafbar war, liegt darin ein so schweres Verschulden, daß ihm deswegen im Jahre 1953 die Zulassung hätte ver-
sagt werden müssen
12
hatte sich durch seine Äußerungen als Gegner
des Nationalsozialismus erwiesen» Die NSDAP und ihre den Staat beherrschenden Vertreter bekämpften, v/as keiner näheren Darlegung bedarf, ihre Gegner mit allen Mitteln ohne Rücksicht darauf, ob diese rechtmäßig waren» Wer ihnen als ernsthafter - oft auch nur als möglicher - Gegner auffiel, wurde unterdrückt oder vernichtet» Viele Gegner wurden ihrer Freiheit unter sehr erschv/erten Umständen beraubte Andere erlitten ein noch schwereres
Umstandene Menschlicher Wert und Menschenwürde wurde ihnen nicht zuerkannt« Insoweit herrschte nicht mehr das Recht, sondern das Unrechte Diesem Unrecht hat der Beschwerdeführer gediente Insbesondere gilt das für seine
tee Zu seiner Rechtfertigung kann er sich nicht auf eine angebliche Verpflichtung zur Meldung berufen» Eine Rochts-pflicht, dem nationalsozialistischen Regime bei der Unterdrückung Andersdenkender zu helfen, kann nicht anerkannt werden»
Der Beschwerdeführer hat nach der Überzeugung des Senats gewußt, daß er, indem er eine Meldung gegen in den Geschäftsgang des Propagandaministeriums brachte, diesen unmenschlichen Verfolgungsmaßnahmen aussetzte• Das ergibt sich aus seiner Kenntnis der nationalsozialistischen Praxis, die er gerade als Angehöriger jenes Ministeriums in besonderem Maße hatte» Ob er mit einem Todesurteil rechnete, kann dahinstehen. Jedenfalls war ihm bewußt, daß er über und dessen Pamilie unsagbares Un-
glück brachte. Zum mindesten mußte T^|^^ harte Verfolgungsmaßnahmen durch die Gestapo - Konzentrationslager,
Schicksal, nämlich den Tod, zu dem Teil unter qualvollen
Meldung, die letzten Endes T
Hinrichtung verursach-
Mißhandlungen - gev/ärtigen
Der Antragsteller hat auch gewußt, daß das alles mit Recht nichts zu tun hatte, sondern bares Unrecht war» Er ist ein sehr intelligenter, kluger, klar und nüchtern denkender Mensch, hatte eine sorgfältige Ausbildung im Inund Ausland genossen, war damals 57 Jahre alt, hatte sich ein großes Maß an Lebenserfahrung verschafft, hatte vier Jahre im Propagandarainisterium gearbeitet und beobachtet, wie dort die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen propagandistisch vorbereitet, verdeckt und gerechtfertigt wurden» Es ist ausgeschlossen, daß dieser Mann den Unrechts Charakter des nationalsozialistischen Regimes nicht erkannt hat» Andernfalls hätte er sich gewaltsam vor dieser sich ihm aufdrängenden Erkenntnis verschlossen, was nicht minder schuldhaft wäre»
Deshalb muß ihm sein Vorgehen gegen Tramm erheblich zur Schuld angerechnet werden»
Seine Einstellung gegenüber der Y/ürde des Menschen und dem Recht ergibt sich auch aus seinem sonstigen Tun» So hat er eine Artikelserie in dem berüchtigten antisemitischen Blatt "Der Stürmer" geschrieben» Wenn auch der genaue Inhalt dieser Serie nicht ermittelt worden ist, kann er doch nur in den Gesamtrahmen dieses Blattes gepaßt haben, sonst wären die Artikel nicht aufgenommen worden» In diesem Blatt wurden Juden und deren sogenannte Helfershelfer nicht v/ie Menschen, sondern v/ie Freiwild behandelt, das nicht des Lebens wert ist und liberal! verfolgt werden muß» Daß der Antragsteller die antisemitische Einstellung der NSDAP nicht ablehnte, sie vielmehr teilte, erweisen seine weiteren Veröffentlichungen in
dem Sammelwerk "Kultur in USA"«, Schon die Titel "Judentum und Presse" sowie "Judentum und Musik" sind kennzeichnend für ihre Tendenz«, Daß sie scharf antijüdisch waren, hat der Antragsteller zudem selbst in dem Fragebogen zur Bearbeitung des Aufnahmeantrags für die Reichsschrifttumskammer vom 30«, Juni 1943 ausdrücklich betonte Zu einer solchen Betonung wäre kein Anlaß gewesen, wenn der Antragsteller die Artikel etv/a unter Zwang geschrieben hätteo Schließlich ist er freiwillig in eine Abteilung des Propagandaministeriums eingetreten und im Ministerium bis zu dem Kriegsende als Referatsieiter, also an maßgeblicher Stelle tätig gev/esen, obwohl nur kurze Zeit nach seinem Eintritt im Verlauf der sogenannten Kristallnacht gerade vom Propagandaministerium die Juden besonders scharf angegriffen und verfolgt wurden *
Dadurch, daß er sich in der dargelegten Art gegenüber den Mitmenschen verhielt und dem Unrecht diente,-hat sich der Antragsteller als unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts erwiesen«, Jemand, der eine solche Einstellung zu dem Recht und dem Leben anderer zeigt, kann nicht gemäß §§ 1,
3 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege Berater und Vertreter der Rechtsuchenden sein (vgl«, BGHSt 20,
73 f)o WSren diese Umstände zur Zeit der Zulassung bekannt gev/esen, hätten sie sowohl nach § 15 Nr«, 4 RAOBZ als auch nach § 7 Nr, 5 BRAO zur Versagung der Zulassung führen müssen«, Auf sein Verhalten in den Jahren 1946/47 kommt es insov/eit nicht mehr an«, Deshalb bedarf es nicht der beantragten Bev/eiserhebung darüber« Für die Anv/endung des § 14 Abs«, 1 Nr«, 1 BRAO ist allein der Zeitpunkt der Zulassung entscheidend« Damals war das schuldhafte Vorhalten des Antragstellers weder durch langen Zeitablauf noch durch einen möglicherweise eingetretenen inneren* Y/andel und andere Nachteile so v/eit ausgeglichen, daß er
15 -
zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als unwürdig anzusehen gewesen wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben*
Von der Rücknahme der Zulassung hätte noch abgesehen werden können, wenn der Antragsteller sich in der Folgezeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt wurde, so verhalten hat, daß er nunmehr auch unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeit als würdig für den Beruf eines Rechtsanv/alts anzusehen war (§ H Abs.» 2 BRAO)„ Es kann unterstellt werden, daß der Antragsteller inzwischen von seiner früheren Einstellung innerlich abgerückt ist und anders denkt< Ob die Landes Justizverwaltung von der Kannvorschrift des § 14 Abs, 2 BRAO Gebrauch machen wollte, hatte sie nach pflichtmäßigera Ermessen zu ent scheiden <> Baß sie dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht hätte (§39 AbSo 3 BRAO), ist nicht ersichtliche
Demnach war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Glanzmann Noelle Wedesweiler Wintzer Kirchhof Spengler Vogt