gegen die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1 * Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 19« November 1964 v/ird verworfen* , Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragte Sein Antrag ist durch Beschluß des Io Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19» November mehr überreichten Vollmacht vom 5» Juni 1965 Vertretungsmacht für den Antragsteller besaß, wie aus dessen persönlicher Eingabe an den Senat vom 3» Juni 1965 zu entnehmen ist«, Rechtsanwalt Dr. hat mit einem am 27 - April 1965 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt» Diesem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte indessen nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller nicht ohne ein Verschulden seines Bevollmächtigten gehindert worden ist, die Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 42 Ab3o 6 BBAO; § 22 AbSo 2 Satz 1 FGG)„ Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung aber nicht erfüllt, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers, dessen Säumnis sich dieser gemäß § 22 Abs* 2 Satz 2'FGG anrechnen lassen muß, nicht die verkehrsübliche Sorgfalt angewendet hat« Der Bevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, daß er den in Argentinien weilenden Antragsteller am Tage der Zustellung des Beschlusses, also am 29« März 1965, von dem Beschluß in Kenntnis1 gesetzt und ihm dabei mitgeteilt hat, er werde vorsorglich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde einlegen, um dann die Stellungnahme des Antragstellers abzuwarten* In Wirklichkeit ist aber die Beschwerde, ohne daß eine Begründung dafür gegeben werden könnte, nicht eingelegt worden« sprochen hatte - bereits eingelegt* War aber das Rechtsmittel noch nicht eingelegt, so bedeutete es ein weiteres schweres Versehen, daß im Terminkalender nicht in ausreichendem Abstande vor dem bevorstehenden Fristablauf eine '’Promptfrist" notiert worden ist, um auf jeden Fall die rechtzeitige Einlegung.des'Rechtsmittels zu gewährleisten* Dieses Notieren der Prompt-.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/65 BESCHLUSS 2136 034 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr zuletzt wohnhaft in jetzt BI 9 Antragstellers und Beschwerde-führers, Verfahrensbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr«, Wolfgang ( GO gegen die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 2 / . Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 27o September 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr* Dr* h.c* Heusinger, der Rechtsanwälte Dr. Wedesweiler, Dr* Roesen, Dr* Wintzer sowie der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr» Vogt beschlossen; Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1 * Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 19« November 1964 v/ird verworfen* , Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller* Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festgesetzt* G r ü n d e : Der am 1. Juli 1902 geborene Antragsteller ist seit t • dem 12. Dezember 1956 beim Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf zugelassen* Er gehört zu den Angeklagten des vor dem Landgericht Limburg (Ks 2/63) schwebenden Strafverfahrens, welches gegen die Verantwortlichen des sogen«, "Euthanasie-Programms gegen Geisteskranke” eingeleitet worden ist«, Der Antragsteller befand sich deswegen von 1959 bis 1963 in Untersuchungshaft; im Juli 1963 wurde er wegen Haftunfähigkeit auf freien Fuß gesetzt und floh hach Argentinien» Dort befindet er sich derzeit in Auslieferungshaft, da die Regierung der Bundesrepublik Deutschland seine Auslieferung beantragt hat» Der Justizminister des Landes Nordrhein-Y/estfalen hat durch Verfügung vom 16«, Mai 1964 die Zulassung des Antragstellers zur Any/altschaft mit der Begründung zurückgenommen, daß sich der Antragsteller durch seine Mitwirkung an der Durchführung des sogeno Euthanasieprogramms eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das f - falls es bereits 1956 bekannt gewesen wäre - damals zur Versagung der Zulassung hätte führen müssen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragte Sein Antrag ist durch Beschluß des Io Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19» November 1964 zurückgewiesen worden* Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 29» März 1965 zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden«. Diese Zustellung war geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, da Rechtsanwalt Dr. bereits vor der nun- mehr überreichten Vollmacht vom 5» Juni 1965 Vertretungsmacht für den Antragsteller besaß, wie aus dessen persönlicher Eingabe an den Senat vom 3» Juni 1965 zu entnehmen ist«, Rechtsanwalt Dr. hat mit einem am 27 - April 1965 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt» Diesem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte indessen nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller nicht ohne ein Verschulden seines Bevollmächtigten gehindert worden ist, die Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 42 Ab3o 6 BBAO; § 22 AbSo 2 Satz 1 FGG)„ Zwar hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß die Wiedereinsetzung bereits zu gewähren ist*' wenn die verkehrsübliche Sorgfalt gewahrt worden ist (vgl» BGH NJW 1962, 202; 1964, 2109)» Es kommt also - anders als bei § 255 ZPO - nicht auf die Wahrung der äußersten, zu demutbaren Sorgfalt an. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung aber nicht erfüllt, weil der Bevollmächtigte des Antragstellers, dessen Säumnis sich dieser gemäß § 22 Abs* 2 Satz 2'FGG anrechnen lassen muß, nicht die verkehrsübliche Sorgfalt angewendet hat« Der Bevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, daß er den in Argentinien weilenden Antragsteller am Tage der Zustellung des Beschlusses, also am 29« März 1965, von dem Beschluß in Kenntnis1 gesetzt und ihm dabei mitgeteilt hat, er werde vorsorglich zur Fristwahrung sofortige Beschwerde einlegen, um dann die Stellungnahme des Antragstellers abzuwarten* In Wirklichkeit ist aber die Beschwerde, ohne daß eine Begründung dafür gegeben werden könnte, nicht eingelegt worden« Es stellt ein nicht entschuldbares Versehen des Bevollmächtigten dar, daß er in sich ohne einleuchtenden Grund die Vorstellung genährt hat, er habe die Beschwerde - wie er es dem Mandanten brieflich ver- sprochen hatte - bereits eingelegt* War aber das Rechtsmittel noch nicht eingelegt, so bedeutete es ein weiteres schweres Versehen, daß im Terminkalender nicht in ausreichendem Abstande vor dem bevorstehenden Fristablauf eine '’Promptfrist" notiert worden ist, um auf jeden Fall die rechtzeitige Einlegung.des'Rechtsmittels zu gewährleisten* Dieses Notieren der Prompt-. frist hätte der Bevollmächtigte entweder persönlich vornehmen, oder durch spezielle Anweisung än seine - am 29» März 1965 noch nicht ausgeschiedene - Sekretärin sicherstellen müssen* Zumindest ist ein Organisationsmangel insofern festzustelhn, als der Bevollmächtigte offenbar seine Sekretärin nicht generell dahin instruiert hatte, daß zur Kontrolle von Rechtsmittelfristen stets Promptfristen einzutragen waren* Anstelle der bei ordnungsmäßigem Bürobetrieb zu verlangenden Prpmptfrist war im Terminkalender eine Wiedervorlagefrist auf den 9* April i965 notiert worden* Diese Frist hat der Bevollmächtigte selbst gelöscht* Er hätte das in diesem Falle korrekterweise nicht tun dürfen, ohne sich anhand der Akten zu über-zeugen, ob etwas zu veranlassen war* Dehn in diesem Zeitpunkt arbeitete der Bevollmächtigte ohne jede Hilfskraft* Es hätte ihm also entweder ins Bewußtsein dringen müssen, daß bislang noch kein Beleg für das vermeintlich eingelegte Rechtsmittel bei ihm eingetroffen war, oder er hätte mit einer der beiden Möglichkeiten rechnen müssen, daß seine frühere Sekretärin Promptfrist und Wiedervorlagefrist miteinander verwechselt oder daß er persönlich in dieser Angelegenheit etwas übersehen haben könnte* Der Bevollmächtigte erklärt sein persönliches Versagen, damit, daß ihm die Dinge über den Köpf gewachsen gewesen seien« Einerseits habe ihn nämlich seine Inanspruchnahme als Verteidiger im Auschwitzprozeß außerordentlich bei der zügigen Erledigürig seiner laufenden Praxis behindert; zu dem anderen sei er in der fraglichen Zeit voll und ganz durch die Vorbereitung einer einstweiligen Verfügung gegen einen ihn persönlich betreffenden Rechtsbruch in Hamburg in Anspruch genommen gewesen«. Diese starke Inanspruchnahme kann indessen die Fristversäumung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Bevollmächtigte in der Zeit ab 1. April 1965 ohne Hilfskraft war, nicht voll entschuldigen« Denn er hat nach dem Tage der Zustellung des angefochtenen Beschlusses hintereinander fünf sitzungsfreie Tage gehabt, und auch am 9« April 1965, also an dem Tage, als der Bevollmächtigte die V/iedervorlagefrist löschte, war keine Sitzung im Auschwitzprozeß«> An dieser Sachlage ändert sich auch nichts, wenn der Senat weiterhin berücksichtigt, daß der Bevollmächtigte nach seiner Angabe während des Fristlaufs an verschiedenen Tagen (nämlich am 29.3», am 1«, 2«, 5», 6« und 7« April 1965) jeweils mehrere Stunden mit der Abwehr eines ihn persönlich betreffenden Reohtsbruchs beschäftigt war« In dieser Sache war nämlich bereits am 30« März 1965 zugunsten des Bevollmächtigten die von ihm beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden« Im Anschluß daran kann also die vollständige Arbeitsunfähigkeit, von der der Bevollmächtigte infolge der erlittenen Niedertracht "für mehrere Tage" befallen gewesen sein will, nicht mehr Vorgelegen haben« 7 Demnach war der Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abzulehnen und die sofortige Beschwerde als verspätet und daher unzulässig zu verwerfen«, Heusinger Wedesweiler Roesen Dr« Wintzer Kirchhof Spengler Vogt