Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte in München vom 19« Pebrunr 1963 wird als unzulässig verworfen«. Lurch Bescheid vom 28« September 1962 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Oberlandesgericht sowie den Landgerichten I und II in München sowie seine Zulassung als Rechtsanwalt überhaupt zurückgenommen, weil er seinen Wohnsitz nicht innerhalb des Oberiondesgericht sbczirks München genommen hatte (§35 Abs* 1 Nr« 2, § 27 AbSo 1, § 14 Nr. 7 BRAO). § 35 Abs« 2 Satz 5 BRAO)o Der Ehrengerichtshof hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag als unzulässig verworfen, weil er verspätet 3eio Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 8» April 1963 zuge st eilt worden.» Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls verspätet« Der Antragsteller mußte sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Ehrengerichtahof einlegen (§ 42 Abs«.
AmvZ (B) 9/65 2094 068 Bes c_ h_ 1_u ß In dem Verfahren dec Rechtsanwalts (Österreich), 5* in Si Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Mj Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner , wegen Rücknahme der Zulassung hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am Io Juli 1963 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr« Heusinger, der Rechtsanwälte Heins und Br» V/edesv/eilcr, der Bundesrichter Börtzler und Dr« Spengl des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr. Vogt beschlossen! Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte in München vom 19« Pebrunr 1963 wird als unzulässig verworfen«. Der Antragsteller hat die Kosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen« Er hat dem Antrags-gegner die diesem im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten« Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festgesetzt« Lurch Bescheid vom 28« September 1962 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers bei dem Oberlandesgericht sowie den Landgerichten I und II in München sowie seine Zulassung als Rechtsanwalt überhaupt zurückgenommen, weil er seinen Wohnsitz nicht innerhalb des Oberiondesgericht sbczirks München genommen hatte (§35 Abs* 1 Nr« 2, § 27 AbSo 1, § 14 Nr. 7 BRAO). Gegen diesen ihm am 12c Oktober 1962 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 13» November 1962 gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 16 Abs» 4? § 35 Abs« 2 Satz 5 BRAO)o Der Ehrengerichtshof hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag als unzulässig verworfen, weil er verspätet 3eio Dieser Beschluß ist dem Antragsteller am 8» April 1963 zuge st eilt worden.» Er hat dagegen mit Schreiben vom 19« April 1963 sofortige Beschwerde eingelegt (§ 42 Abs» 1 Nr o 3 und 5 BRAO)• Er ist zu dem Verhandlungstermin vor dem Senat ordnungsgemäß geladen worden, ist aber nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen« Die sofortige Beschwerde ist ebenfalls verspätet« Der Antragsteller mußte sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Ehrengerichtahof einlegen (§ 42 Abs«. 4 Satz 1 BRAO)« Seine Bc» schv/erdoschrift ist aber erst am 23« April 1963 dort einge-gangen. Daa war einen Tag zu spät« Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, dem Vertagungsantrag des Beschwerdeführers vom 27» Juni 1963 zu entsprechen» Wenn dieser durch Krankheit gehindert gewesen ist, am Verhandlungstermin vom 1. Juli 1963 teilzunehmen, so kann das seine Rechts st ellting im gegenwärtigen Verfahren nicht beeinträchtigt haben» Auch bei seiner Anwesenheit hätte der Senat zu dem Ergebnis kommen müssen, daß seine Beschwerde verspätet ist» Die Beschwerde ist daher al3 unzulässig zu verwerfen» Die Kootenentscheidung folgt aus § 201 Abs» 1 BRAO» Die Bestsotzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 202 Abs» 2 <n) BRAO, § 30 Abso 2 KostO» Housingcr Heins V/edesv/eiler Börtzlcr Spengler Petersen Dr» Vogt