1c Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Hiedersächsisehen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Gelle vom 29» November I960, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben« mit dem der Vollzug der Rücknahmeverfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10, Februar I960 angeordnet worden ist, wird als unzulässig verworfen. Gegen diese am 17, Februar I960 zugestellte Verfügung stellte der Beschwerdeführer mit seiner am 16, März I960 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Eingabe vom 15, März I960 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Biesen Antrag hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 29, November I960 als unzulässig verworfen, weil er die in § 59 Abs, 2 Satz 2 BRAO zwingend vorgeschriebene Angabe vermissen lasse, inwieweit die angefoch-tene Verfügung aufgehoben werden soll. Mit einem weiteren, gleichzeitig am 29, November I960 erlassenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Vollzug der Rüeknahmeverfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10, Februar I960 angeordnet (§ 16 Abs, 5 Satz 2 BRAO.), Ein Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die vollständige und endgültige Aufhebung der Bücknahme-verfügung des Biedersächsischen Ministers der Justiz vom IO. In üulassungssachen steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ein Rechtsmittel nur zu, wenn und soweit der Ehrengerichtshof sein Begehren in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeiehneten Fällen zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen hat. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs, mit dem der Vollzug der Rücknahmeverfügung des Hiedersächsischen Ministers der Justiz vom 10.
AnwZ (B) 9/61 Beschluß In dem Verfahren des Rechtsanwalts Kurt J Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Botar Br< CflM, T< gegen den Hiedersächsischen Minister der Justiz in vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in O^Bi> BMBlplatz Antragsgegner und Beschwerdegegner , wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, am 24o April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Greuner, Br« Bix und Br« habil• Merkel sowie der Bundesrichter Sörtzier, Kirchhof und Br« Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: 1c Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des Hiedersächsisehen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Gelle vom 29» November I960, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben« Die Sache wird an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen« 2« Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des genannten Ehrengerichtshofs vom 29« November I960, 2 mit dem der Vollzug der Rücknahmeverfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10, Februar I960 angeordnet worden ist, wird als unzulässig verworfen. Gründe : Mit Verfügung vom 10, Februar I960 nahm der Niedersächsische Minister der Justiz gemäß § 15 Nr, 1, § 16 Abs, 1 BRAO die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechts anwaltschaft zurück. Gegen diese am 17, Februar I960 zugestellte Verfügung stellte der Beschwerdeführer mit seiner am 16, März I960 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen Eingabe vom 15, März I960 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Biesen Antrag hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 29, November I960 als unzulässig verworfen, weil er die in § 59 Abs, 2 Satz 2 BRAO zwingend vorgeschriebene Angabe vermissen lasse, inwieweit die angefoch-tene Verfügung aufgehoben werden soll. Mit einem weiteren, gleichzeitig am 29, November I960 erlassenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof den Vollzug der Rüeknahmeverfügung des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 10, Februar I960 angeordnet (§ 16 Abs, 5 Satz 2 BRAO.), Gegen die beiden am 16, Dezember I960 zugestellten Beschlüsse richtet sich die sofortige Beschwerde, die beim Ehrengerichtshof am 30, Dezember I960 eingegangen ist, 1, Es trifft zu, daß die Vorschrift des § 39 Abs, 2 Satz 2 BRAO zwingend ist, wonach in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegeben werden muß, inwieweit der angefochtene Bescheid aufgehoben werden solle Entsprechende Vorschriften enthielten vor dem Inkrafttreten der Bundesverwaltungsgerichtsordnung die in den Bundes ländern . geltenden Verwaltungsgerichtsgesetze und das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht und enthalten die jetzt geltenden Vorschriften des §519 Abs» 3 Hr. 1 und des § 554 Abs« 3 Hr. 1 ZBÖ sowie des § 344 Abs.» 1 StPO o für den Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Klageschrift und der Schriften zur Begründung der Berufung und der Revision« Gleichwohl hat die höchstrichterliche Rechtsprechung.sowohl auf dem Gebiete der Verwaltungsgerichtsbarkeit wie auf dem der Zivilund der Strafgerichtsbarkeit einheitlich angenommen, daß den Formvorschriften genügt ist, wenn das Ziel der Klage oder des Rechtsmittels schon allein aus der Tatsache der Erhebung der Klage oder der Einlegung des Hechtsmittels klar erkennbar ist (vgl. BVerwGE 1, 222; 5, 37; RGZ 145, 38, 39; 158, 346, 347/348; BGH NJW 1951, 153; RGSt 56, 225), Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Wenn der Angriff gegen eine Verfügung oder eine Entscheidung gar nicht auf einzelne Teile der Verfügung oder Entscheidung beschränkt werden kann, ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Anfechtung zwingend, daß die Verfügung oder Entscheidung im ganzen angefoehten wird. So liegt es hier. Ein Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die vollständige und endgültige Aufhebung der Bücknahme-verfügung des Biedersächsischen Ministers der Justiz vom IO. Februar I960 erstrebt, ist nicht möglich» Der Ehrengerichtshof hätte deshalb nicht aus dem von ihm angenommenen Grunde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen dürfen. Der Verwerfungsbeschluß muß daher auf die zulässige sofortige Beschwerde aufgehoben werden. Da der Ehrengerichtshof als Gericht des ersten Rechts zugs die sachliche Prüfung des Antrags noch nicht vor-genommen hat, ist der Senat zu einer Sachentscheidung nicht in der Lage,, Die Sache muß vielmehr an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen werden (vgl„ Keidel, 7» Aufl. Am. 2 und Schlegelberger, 7* Auflo Randanm« 10, je zu § 25 PGG)o Weil eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, muß die Entscheidung Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens unterbleiben (vgl. Keidel aaO § 13 a Anm«, 6 d aa). Der Ehrengerichtshof wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über diese Kosten zu befinden haben» 2. In üulassungssachen steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ein Rechtsmittel nur zu, wenn und soweit der Ehrengerichtshof sein Begehren in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeiehneten Fällen zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen hat. Gegen die Verfügung, mit der der Ehrengerichtshof nach § 16 Abs» 5 Satz 2 BRAO den Vollzug der Rücknahmeverfügung der Landes jus tizverwaltung anordnet, hat die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht eingeräumt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs, mit dem der Vollzug der Rücknahmeverfügung des Hiedersächsischen Ministers der Justiz vom 10. Februar I960 angeordnet worden ist, muß sonach als unzulässig verworfen werden» Eine andere Frage ist es, ob der Bundesgerichtshof dann, wenn er durch eine zulässige Beschwerde mit der Hauptsache befaßt ist, als Gericht der Hauptsache - trotz des insoweit engeren Wortlauts des § 16 Abs» 5 Satz 2 BHAQ (vgl» dazu § 80 Abs» 5 VwGO) - von Amts wegen oder auf Antrag über die Vollziehbarkeit - sei es ihre Anordnung oder ihre Beseitigung - befinden kann» Die Frage kann hier dahinstehen» Ein Anlaß, die Vollziehbarkeit in Wegfall zu bringen, besteht nach der Sachlage nichto Der Ehrengerichtshof wird die Frage, ob das öffentliche Interesse den Weiterbestand der Vollziehbarkeit gebietet, im Auge zu behalten haben» Da der Beschwerdeführer dadurch, daß er sein Hechtsmittel auch gegen die Vollziehbarkeitserklärung der Rücknahmeverfügung gerichtet hat, besondere Kosten nicht verursacht hat (§ 42 Abs» 6 Satz 2 BRAO i.V. mit § 13 a Abs» 1 Satz 2 FGG) und da für das Verfahren über die Vollziehbarkeit im ersten Rechtszug und somit (§ 202 Abs» 3 BRAO) auch im Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr nicht erwachsen ist, erübrigt sich auch in diesem Funkt eine KostenentScheidung» Glanzmann Dr. Greuner Br» Bix Br» Merkel Bortzier Kirchhof Br» Vogt