Die Entscheidungen des früheren EhrengerichtsSenats beim Kammergericht nach § 5 Br. 2 des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte bei dem Kammergericht in Berlin vom 20, Juli I960 wird zurüekgewiesen. März I960 hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in Berlin die Zulassung mit der Begründung versagt, daß der Antragsteller im Jahre 1956 durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sei» Der gegen diesen Bescheid von dem Antragsteller rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim laramergericht in Berlin vom 20• Juli I960 zurückgewiesen worden« Io Bern angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs ist im Ergebnis beizupflichten, daß der Senator für Justiz in Berlin zu Recht den erneuten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 10. Mai 1952 - GVB1 Berlin S» 311) abgelehnt o In dem anschließenden ehrengerichtlichen Verfahren hat das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Berlin durch Urteil vom 21. Die dagegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Ehrengerichtssenat beim Kammergericht durch, Urteil vom 15. In diesen Entscheidungen wird die Zulassungsversagung nach § 5 Nr. 2 aaO damit begründet, daß der Antragsteller durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer im Bezirk des Oberlandesgerichts in Stettin vom 6. das der Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskammer durch Urteil vom 3» März 1936 unter Verwerfung der Berufung des Ant ragst eil eis bestätigt hat, wegen Verletzung der Standespflichten mir dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft worden ist. Ferner ist berücksichtigt worden, daß die von dem Antragsteller eingereichten Anträge auf Aufhebung dieser Urteile durch den Beschluß des Ehrengerichts der Rechtsan-waltskammer in Berlin vom 3. Das Urteil des EhrengerichtsSenats nimmt auch dazu Stellung, daß der Antragsteller im Jahre 1946 durch den Justizminister des Landes Brandenburg als Rechtsanwalt in Füi'stenwalde/Spree zugelassen worden ist. Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zwar ausgeführt, daß, wie das Urteil des Ehrengerichtssenats beim iCammergericht vom 15. Juli 1958 zeige, in dem damaligen Verfahren “die Voraussetzungen für die V/iederzulassung des Antragstellers bis in alle Einzelheiten erschöpfend und eingehend geprüft worden sind und daß auch das jetzige Verfahren irgendwelche neuen Gesichtspunkte gegenüber dem abgeschlossenen Wiederzulassungsverfahren nicht ergibt’1. Auch hat der Ehrengerichtshof die Frage der materiellen Rechtskraft dieses Urteils erwähnt, sie aber mit der Begründung offen gelassen, daß er auf Grund eigener Sachund Rechtsprüfung die gleichen Rechtsansichten habe und zu demselben Ergebnis komme. Die Unanfechtbarkeit ergibt sich daraus, daß gegen das Urteil des Ehrengerichtssenats ein Rechtsmittel nicht statthaft war. Im wesentlichen hat es seine Auffassung damit begründet, daß bei dem Ehrengerichtshof nach der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10o '»lärz 1949 - V0B1 BrZ $, 80 - infolge seiner Zusammensetzung der rechtsstaatliche Grundsatz der Trennung von Denn zu demindest der Ehrengerichtssenat nach der Berliner Hechtsanwaltsordnung unterscheidet sich in seinem Aufbau wesentlich von dem damaligen Ehrengerichtshof für die britische Zone, so daß seine rechtsprechende Tätigkeit mit dem Verfassungsgrundsatz der Trennung der Gewalten vereinbar ist. Es kann dahinstehen, ob auch das bei der Berliner Rechtsanwaltskammer gebildete Ehrengericht, welches sich ausschließlich aus vom Kammervorstand gewählten Vorstandsmitgliedern zusammensetzte, als ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen war. Es ist nicht zu verkennen, daß bei diesem Senat des Kammergerichts im Gegensatz zu dem Ehrengerichtshof nach der Reöhtsanwalts-ordnung für die bx'itische Zone, der bei dei' Vereinigung der Rechtsanwaltskammern gebildet und mit vier anwaltlichen Mitgliedern sowie einem berufsrichterlichen Beisitzer besetzt war, das tfbex'gewicht bei den von dem Lande Berlin auf Lebenszeit zu Richtern ernannten Mitgliedern lag. Eine derartige Folgerung ist umso weniger gerechtfertigt, als der Gesetzgeber für die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtssenats nur die Zulassung als Rechtsanwalt - in Berlin - und nicht darüber hinaus die Mitgliedschaft im Kammervorstand zur Voraussetzung gemacht hatte, wie dies für die Mitglieder des Ehrengerichts nach § 67 Abs. 1 BerlRAO geschehen war. Juli 1956 als eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung anzusehen,so ist diesem Urteil materielle Rechtskraft jedenfalls in dem Sinne zuzusprechen, daß der gleiche, nur wiederholte Antrag und Sachverhalt einer erneuten sachlich-rechtlichen Prüfung entzogen ist. An. III 2 zu § 322) und damit die Rechtskraft selbst nach dem Gesetz, unter dessen Geltung die Entscheidung ergangen ist» Zum anderen handelt es sich hier der Sache nach um eine echte Streitsache. Eine andere Auffassung läßt sich schlechterdings nicht für eine solche Entscheidung vertreten, die als Versagungsgrund nicht nur eine fiktive (§ 5 Kr. 5 RAO 1878), sondern eine bereits erfolgte Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 5 Kr. 2 aaO (oder den gleichlautenden Bestimmungen in § 5 Hr, 2 BerlRAO und § 7 Nr. 3 BRAO) feststellt. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Ehrengerichtssenats vom 15o Juli 1958 ist auch nicht dadurch .beseitig worden, daß inzwischen - am 1. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß ehrengerichtliche Entscheidungen, in denen ein Zulassungshindernis nach:dem bisherigen Landesrecht rechtskräftig festgestellt worden ist, nunmehr insofern bedeutungslos sein sollen, als der abgewiesene Bewerber ohne weiteres erneut einen Zulassungsantrag stellen kann, Ware dies der Wille des Gesetzgebers gewesen, so hätte es nahe gelegen, im Zusammenhang mit der in § 207 BRAO Eine Erneuerung des rechtskräftig abgewiesenen Antrages kommt nur dann in Frage, wenn der einschlägige Versagungsgrund in dem neuen Gesetz inhaltlich anders gefaßt worden ist als bisher (vgl* die heutige Entscheidung des Senats in der Sache AnwZ (B) 13/60). Der Antragsteller hat behauptet, seine ehrengerichtliche Bestrafung mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Jahre 1956 beruhe auf politischen Gründen» Indessen ist er trotz des § 211 BRAO damit nicht mehr zu hören. Br hat nämlich nach dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes vom 6» Mai 1952 das dort in Art. V vorgesehene ehrengerichtliche Verfahren in Gang gebracht» Sein Antrag ist in zwei Instanzen sachlich geprüft worden, aber ohne Erfolg geblieben, weil festgestellt wurde, daß die Verurteilung im Jahre 1936 nicht auf politischen Gründen beruhte.
Nachschlagewerk; Amtliche Sammlung;
Da
Da
BRAO § 7 Kr. 3, § 211; BerlBAÖ v. 6.Mai 1952,. GVB1" 311,Art.V § 5 Kr, 2
Die Entscheidungen des früheren EhrengerichtsSenats beim Kammergericht nach § 5 Br. 2 des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952, GVB1 Berlin S. 311, und des Strafsenats beim Kammergericht nach Art. V des genannten Gesetzes haben materielle Rechtskraft und schließen eine erneute sachlich-rechtliche Nachprüfung desselben, nur wiederholten Antrages und Sachverhaltes nach § ? Kr. 3 und § 211 BRAO aus.
BGH, Besohl, v. 6. Eebruar 1961 - AnwS (B) 9/60 -
EGH beim Kammergericht in Berlin
AnwZjB) 9/60
Beschluß
In dem Verfahren
des früheren Hechtsanwalts Georg Bj
Wfli^^^Btetraße 1
in Bl
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Hechtsanwalt Hans J<
WÜ^BstraBe IB -
gegen
den Senator für Justiz in Berlin, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht in Berlin,
Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Hechtsanwaltschaft
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, in der Sitzung vom 6c Februar 1961 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br«, Dix, Br .Merkel, Br* Wintzer, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Hechtsanwälte bei dem Kammergericht in Berlin vom 20, Juli I960 wird zurüekgewiesen.
Ber Beschwerdeführer hat die dem Beschwerdegegner in diesem Hechtszug erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Ber Geschäftswert wird auf 20 000 BM festgesetzt ,
G r ü n d e :
Der jetzt 76 Jahre alte Antragsteller betreibt erneut seine Y/ied er Zulassung zur Hecht sanwalt schaft. Unter dem 10„ November 1959 hat er bei dem Antragsgegner beantragt» ihn als Hechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg und' bei dem Landgericht sowie dem Kämmer-gericht in Berlin zuzulassen. Mit Bescheid vom 2. März I960 hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in Berlin die Zulassung mit der Begründung versagt, daß der Antragsteller im Jahre 1956 durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden sei»
Der gegen diesen Bescheid von dem Antragsteller rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim laramergericht in Berlin vom 20• Juli I960 zurückgewiesen worden«
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
Bas nach § 42 Abs. 1 Nr, 2 und Abs, 4 BR 10 zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Io
Bern angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs ist im Ergebnis beizupflichten, daß der Senator für Justiz in Berlin zu Recht den erneuten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 10. November 1959 abgelehnt hat. Bern Zulassungsantrage kann indessen schon deswegen nicht entsprochen werden, weil der Antragsteller bereits früher
rechtskräftig besehieden worden ist. Hierdurch wird die sachliche Nachprüfung seines danach wiederholten gleichen Antrages ausgeschlossen»
1. Den früheren Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom I» Mai 1951 hatte der Senator für Justiz in Berlin mit Bescheid vom 28. März 1957 nach § 5 Abs.2 der Berliner RAO (in der Fassung gemäß Art. I des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952 - GVB1 Berlin S» 311) abgelehnt o In dem anschließenden ehrengerichtlichen Verfahren hat das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer in Berlin durch Urteil vom 21. November 1957 den Versagungsgrund für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Ehrengerichtssenat beim Kammergericht durch, Urteil vom 15. Juli 1958 verworfen. In diesen Entscheidungen wird die Zulassungsversagung nach § 5 Nr. 2 aaO damit begründet, daß der Antragsteller durch Urteil des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer im Bezirk des Oberlandesgerichts in Stettin vom 6. Dezember 1934? das der Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskammer durch Urteil vom 3» März 1936 unter Verwerfung der Berufung des Ant ragst eil eis bestätigt hat, wegen Verletzung der Standespflichten mir dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft worden ist. Ferner ist berücksichtigt worden, daß die von dem Antragsteller eingereichten Anträge auf Aufhebung dieser Urteile durch den Beschluß des Ehrengerichts der Rechtsan-waltskammer in Berlin vom 3. Februar 1953 sowie den seine sofortige Beschwerde verwerfenden Beschluß des Strafsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 1953 zurückgewiesen worden sind und der Bundesminister der Justiz einen Gnadenerweis durch Entschließung vom 26. Juli 1954 abge-lehnt hat. Das Urteil des EhrengerichtsSenats nimmt auch
dazu Stellung, daß der Antragsteller im Jahre 1946 durch den Justizminister des Landes Brandenburg als Rechtsanwalt in Füi'stenwalde/Spree zugelassen worden ist. Dazu wird in dem Urteil ausgeführt, in dieser Maßnahme könne keine Aufhebung der Ausschließungsstrafe im Wege der Gnade erblickt werden; darüber hinaus sei jene Zulassung - ebenso wie ihre spätere Entziehung im Jahre 1949 ohne gerichtliches Verfahren - ein mit so groben Fehlern behafteter Verwaltungsakt, daß ihm Rechtswirkungen für die Bundesrepublik und West-Berlin nicht zuerkannt werden könnten.
Der Ehrengerichtshof hat in dem angefochtenen Beschluß zwar ausgeführt, daß, wie das Urteil des Ehrengerichtssenats beim iCammergericht vom 15. Juli 1958 zeige, in dem damaligen Verfahren “die Voraussetzungen für die V/iederzulassung des Antragstellers bis in alle Einzelheiten erschöpfend und eingehend geprüft worden sind und daß auch das jetzige Verfahren irgendwelche neuen Gesichtspunkte gegenüber dem abgeschlossenen Wiederzulassungsverfahren nicht ergibt’1. Auch hat der Ehrengerichtshof die Frage der materiellen Rechtskraft dieses Urteils erwähnt, sie aber mit der Begründung offen gelassen, daß er auf Grund eigener Sachund Rechtsprüfung die gleichen Rechtsansichten habe und zu demselben Ergebnis komme. Dem kann jedoch insoweit nicht beigepflichtet werden, als hier der Frage der von Amts wegen zu berücksichtigenden materiellen Rechtskraft nicht ausgewichen werden dai’f. Denn von ihrer Beantwortung hängt ab, ob der Richter in dem bei ihm schwebenden Verfahren selbst sachlich-rechtlich prüfen und gegebenenfalls von den damaligen Feststellungen abweichen darf (vgl. BGH Urteil vom 16.Januar
I 1951 - I ZE 3/50 - zu dem Teil abgedruckt in IM Sr. 1 zu
! § 268 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. Anm. II 6
i
! zu § 522). Eine solche die erneute sachlich-rechtliche
Nachprüfung des gleichen Antrages und Sachverhalts ausschließende Rechtskraft kommt dem Urteil des Ehrenge-richtssenats vom 15. Juli 1958 und dem Beschluß des Strafsenats vom 24. Juni 1953 zu,
2.) hie für die 3indungswirkung vorauszusetzende formelle Rechtskraft des Urteils des Ehrengerichtssenats vom 15. Juli 1958 ist gegeben. Sie bedeutet, daß es sich um eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung eines staatlichen Gerichts handelt. Die Unanfechtbarkeit ergibt sich daraus, daß gegen das Urteil des Ehrengerichtssenats ein Rechtsmittel nicht statthaft war. Bas drteil ist aber auch als Entscheidung eines staatlichen Gerichts im Sinne des Art. 92 GG anzusehen. Dies zu prüfen und zu entscheiden, ist der Bundesgerichtshof befugt, da Berlin ein Land der Bundesrepublik ist und das Grundgesetz auch in und für Berlin gilt (s, BVerfGE 7, 1, 16/17; BGHZ 20, 112),
Bas Bundesverwaltungsgericht hat zwar in mehreren Entscheidungen den Ehrengeriehtshof bei der Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone nicht als ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes erachtet (s. BVerwGE 2, 95 ff = NJF 1955, 1530; NJW 1958, 1696 Nr. 25, 26). Im wesentlichen hat es seine Auffassung damit begründet, daß bei dem Ehrengerichtshof nach der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10o '»lärz 1949 - V0B1 BrZ $, 80 - infolge seiner Zusammensetzung der rechtsstaatliche Grundsatz der Trennung von
♦
Rechtsprechung und Verwaltung nicht gewährleistet sei, Bemgegenübex' hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte anerkannt {s. BayervGH NE 4 II 30, 31, 41 ff).
Indessen bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen ist. Denn zu demindest der Ehrengerichtssenat nach der Berliner Hechtsanwaltsordnung unterscheidet sich in seinem Aufbau wesentlich von dem damaligen Ehrengerichtshof für die britische Zone, so daß seine rechtsprechende Tätigkeit mit dem Verfassungsgrundsatz der Trennung der Gewalten vereinbar ist.
Es kann dahinstehen, ob auch das bei der Berliner Rechtsanwaltskammer gebildete Ehrengericht, welches sich ausschließlich aus vom Kammervorstand gewählten Vorstandsmitgliedern zusammensetzte, als ein staatliches Gericht im Sinne des Grundgesetzes anzusehen war. Jedenfalls sind derartige Bedenken bei dem Ehrengerichtssenat nicht gerechtfertigt. Dieser war nach § 90 BerlRAO bei dem Kammer-gericht errichtet. Er entschied unter dem Vorsitz des Kammergerichtspräsidenten oder - in dessen Vertretung -des vom Präsidium des Kammergerichts bestellten Senatspräsidenten sowie unter Mitwirkung zweier weiterer Mitglieder des Kamme x'gerichts und zweier anwaltlicher Mitglieder. Die Beisitzer waren für je ein Geschäftsjahr vor dem Präsidium des Kammergerichts bzw. von de?* Präsidium der Rechtsanwaltskammer zu bestimmen. Fux* die Geschäfts-verteilung galt § 63 GVG entsprechend. Es ist nicht zu verkennen, daß bei diesem Senat des Kammergerichts im Gegensatz zu dem Ehrengerichtshof nach der Reöhtsanwalts-ordnung für die bx'itische Zone, der bei dei' Vereinigung der Rechtsanwaltskammern gebildet und mit vier anwaltlichen Mitgliedern sowie einem berufsrichterlichen Beisitzer besetzt war, das tfbex'gewicht bei den von dem Lande Berlin auf Lebenszeit zu Richtern ernannten Mitgliedern lag. Hinzu kommt, daß für die anwaltlichen Beisitzer des Elix'engei'ichtssenats, sofern sie dem Kammervorstand ange-
hörten, die in § 67 Abs. 2 BerlRAO für die Mitglieder des Ehrengerichts (1. Instanz) getroffene Regelung entsprechend anzuwenden war. Nach dieser Vorschrift durfte an der Entscheidung des Ehrengerichts in einer Zulassungssache kein Rechtsanwalt mitwirken, der zuvor an der gutachtlichen Äußerung zu dem Zulassungsantrag beteiligt war. In dem vom Ehrengerichtssenat handelnden § 90 BerlBAQ ist diese Bestimmung zwar nicht ausdrücklich wiederholt. Doch kann diesem Umstand schlechterdings nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber zwar bei dem Ehrengericht, nicht aber bei dem Ehrengerichtssenat solche bereits vorher mit der Sache anderweit befaßten Mitglieder von der Entscheidung in einer Zulassungssache hat ausgeschlossen sehen wollen. Eine derartige Folgerung ist umso weniger gerechtfertigt, als der Gesetzgeber für die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtssenats nur die Zulassung als Rechtsanwalt - in Berlin - und nicht darüber hinaus die Mitgliedschaft im Kammervorstand zur Voraussetzung gemacht hatte, wie dies für die Mitglieder des Ehrengerichts nach § 67 Abs. 1 BerlRAO geschehen war.
3.) Auch im übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die das Urteil des Ehrengerichtssenats als eine nichtrichterliche Entscheidung und damit als ein Scheinurteil erkennen lassen könnten. Weder das in der genannten Rechtsanwaltsordnung vorgesehene, den Besonderheiten anwaltlichen Berufsrechts Rechnung tragende ehrengerichtliche Verfahren über die Zulassungsversagung, noch die teilweise Besetzung des Ehrengerichtssenats mit nicht beruf srichterlichen ehrenamtlichen Mitgliedern lassen Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und der darin getroffenen richterlichen Entscheidungen aufkommen (vgl, BVerfGE 4, 74 ff, 92, 93, 94). Alle mitwirkenden Pvichter besassen die Fähigkeit zu dem Richteramt. Deswegen uhd wegen ihrer Freiheit in der außergerichtlichen
8
Berufsausübung erfüllten öle mitwirkenden Rechtsanwälte die Anforderungen an einen unabhängigen Richter in weitaus stärkerem Maße, als es etwa bei Laienrichtern der Rail ist»
II.
Ist hiernach das Urteil des Ehrengerichtssenats vom 15. Juli 1956 als eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung anzusehen,so ist diesem Urteil materielle Rechtskraft jedenfalls in dem Sinne zuzusprechen, daß der gleiche, nur wiederholte Antrag und Sachverhalt einer erneuten sachlich-rechtlichen Prüfung entzogen ist.
Allerdings ist die Frage der materiellen Rechtskraft nicht für alle gerichtlichen Entscheidungen gleichmäßig zu beantworten* Sie setzt zwar die formelle Rechtskraft voraus, ist aber nicht deren notwendige Folge. In den Lebensbereichen jedoch, in denen die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unabweislich ist, muß der gerichtlichen Entscheidung bindende Wirkung beigemessen werden (vgl. BVerfGE 2, 380 ff, 385 t}. Freilich findet dieser Grundsatz insbesondere in weiten Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ausgenommen in der Regel die sog. echten Streitsachen - keine Anwendung (vgl. Keidel, FGG 7* Aufl«, Anm» 8 zu § 31).Las liegt aber in der Eatur der dort zu ent scheidenden Angelegenheiten'; In ihnen sind vornehmlich nicht die Rechtsfolgen abgeschlossener Tatbestände festzustellen, sondern zeitlich andauernde, sich ändernde Lebensvorgänge rechtlich - oft unter Berücksichtigung von zeitlich bedingten Zweckmäßigkeitserwägungen nach freiem Ermessen - zu regeln; die Anwendung der materiellen Rechtskraft könnte hier das Prinzip der Sicherheit und d'es Rechtsfriedens
in sein Gegenteil umkehren« Derartige gegen die materielle Rechtskraft sprechende Gesichtspunkte sind im vorliegenden Falle nicht zu erkennen« Vielmehr gebietet die Eigenart der Entscheidung über einen Zulassungsversagungsgrund, daß die von Zweckmäßigkeitserwägungen freie richterliche Beurteilung des abgeschlossenen Tatbestandes nicht nach Belieben des abgewiesenen Bewerbers erneut vorgenommen werden darf«
Dem steht nicht entgegen, daß auf das Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung die Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbaiiceit ergänzend sinngemäß anzuwenden sind. Denn einmal bestimmen sich der sachliche Umfang der Rechtskraft (s. Stein-Jonas-Sehönke, ZPO 18. Aufl. Anm. III 2 zu § 322) und damit die Rechtskraft selbst nach dem Gesetz, unter dessen Geltung die Entscheidung ergangen ist» Zum anderen handelt es sich hier der Sache nach um eine echte Streitsache. Dem Umstand, daß nach der damals für Berlin geltenden Rechtsanwaltsord-nung ebenso wie nach der Rechtsanwaltsordnung von 1878 auch in den Zulassungssachen die Vorschriften der Strafprozeßordnung ergänzend anzuwenden waren, während der Gesetzgeber sich ^etzt zur Ergänzung für die entsprechende Anwendung der Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden hat, kann für die Rechtskraft der Entscheidung des Ehrengerichtsaenats; gegen deren sachliche Richtigkeit im übrigen keinerlei Bedenken'.best ehen« keine Bedeutung beigemessen werden«
Bemerkt sei noch, daß für die frühere Zeit bereits der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte beim Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die materielle Rechtskraft der über einen Zulassuhgsantrag ergangenen ehrengerichtlichen Entscheidungen anerkannt hat (vgl«
EGH 1, 83 ff, 94; 13* 9 f; 21, 52 ff). Diese Entscheidungen sind zu der Vorschrift des § 5 Br. 5 RAO 1878 erlas-
sen worden, nach der die Zulassung zu versagen war, wenn der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, welches die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft bedingen würde. Eine andere Auffassung läßt sich schlechterdings nicht für eine solche Entscheidung vertreten, die als Versagungsgrund nicht nur eine fiktive (§ 5 Kr. 5 RAO 1878), sondern eine bereits erfolgte Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 5 Kr. 2 aaO (oder den gleichlautenden Bestimmungen in § 5 Hr, 2 BerlRAO und § 7 Nr. 3 BRAO) feststellt. Zu diesem Versagungsgrunde konnten während der Geltung der RAO 1878 ehrengerichtliche Entscheidungen nicht ergehen, weil insoweit eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen war (vgl. § 16 Abs, 2 RAO 1878),
III.
Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Ehrengerichtssenats vom 15o Juli 1958 ist auch nicht dadurch .beseitig worden, daß inzwischen - am 1. Oktober 1959 -die Bundesrechtsanwaltsordnung in Kraft getreten ist.
I,) Zwar sollte durch dieses Gesetz die nach dem Jahre 1945 eingetretene Zersplitterung des Anwaltsrechts beseitigt und ein einheitliches Anwaltsrecht für das gesamte Bundesgebiet geschaffen werden. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß ehrengerichtliche Entscheidungen, in denen ein Zulassungshindernis nach:dem bisherigen Landesrecht rechtskräftig festgestellt worden ist, nunmehr insofern bedeutungslos sein sollen, als der abgewiesene Bewerber ohne weiteres erneut einen Zulassungsantrag stellen kann, Ware dies der Wille des Gesetzgebers gewesen, so hätte es nahe gelegen, im Zusammenhang mit der in § 207 BRAO
getroffenen Regelung über die nach Landesrecht eingereichten und noch schwebenden Anträge eine Bestimmung hinsichtlich der nach Landesrecht abgewiesenen Anträge von Zulss-sungsbewerbern anzufügen *
Eine Erneuerung des rechtskräftig abgewiesenen Antrages kommt nur dann in Frage, wenn der einschlägige Versagungsgrund in dem neuen Gesetz inhaltlich anders gefaßt worden ist als bisher (vgl* die heutige Entscheidung des Senats in der Sache AnwZ (B) 13/60). Bei dem Versagungsgrund der früheren Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ist das nicht der Fall. Nach beiden Gesetzen ist diese Ausschließung ein unbedingtes Hindernis für die Zulassung (§ 5 Nr. 2 BerlRAO; § 7 Rr0 3 BEAO).
2.) In einem anderen Punkt unterscheidet sich allerdings die Bundesrechtsanwaltsordnung von dem bisherigen Berliner Recht. Rach § 211 BRAO darf bei der Entscheidung über einen Zulassungsantrag eine Verurteilung als Versagungsgrund (§7 Nr* 2 bis 4 BRAO) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar i933 bis zu dem 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht. Eine solche Verurteilung ist nach dem klaren Wortlaut des § 211 BRAO in jedem Fall außer Betracht zu lassen, mag sie inzwischen förmlich aufgehoben worden sein oder nicht.
In dem bisherigen Berliner Recht war eine derartige Vorschrift nicht enthalten. In Art. V des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts vom 6. Max 1952 (&VB1. 511) war lediglich - wie jetzt wieder im § 219 BRAO - vorgesehen, daß Verurteilungen der genannten Art auf Antrag durch das Ehrengericht aufgehoben oder gemildert werden können.
Der Antragsteller hat behauptet, seine ehrengerichtliche Bestrafung mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Jahre 1956 beruhe auf politischen Gründen» Indessen ist er trotz des § 211 BRAO damit nicht mehr zu hören.
Denn auch hierüber ist rechtskräftig und bindend zu seinen Ungunsten entschieden worden»
Br hat nämlich nach dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes vom 6» Mai 1952 das dort in Art. V vorgesehene ehrengerichtliche Verfahren in Gang gebracht» Sein Antrag ist in zwei Instanzen sachlich geprüft worden, aber ohne Erfolg geblieben, weil festgestellt wurde, daß die Verurteilung im Jahre 1936 nicht auf politischen Gründen beruhte. Der im zweiten Rechtszug ergangene Beschluß des Strafsenats des Kammer-gerichts vom 24« Juni 1953 ist formell und materiell rechtskräftig. Damit steht bindend fest, daß die Voraussetzungen des § 211 BRAO nicht erfüllt sind»
IV,
Nach alledem ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
~ 13
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 42 Abs.g BKAO, § 13 Abs. 1 Satz 2 FGG? und die über die Festsetzung des Geschäftsv/ei'tes auf § 202 Abs0 2 BRAO, § 30 KostO»
Glanzmann Dr»Dix Br„Merkel Dr.Wintzer
Börtzler Kirchhof Dr.Vogt
i