Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, weil der Antragsteller die von § 51 BRAO vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO). November 1997 -AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078), verletzt diese Vorschrift einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt, der ausschließlich im Ausland eine Kanzlei errichtet hat, nicht in seinen Rechten. Mit der Befreiung des Antragstellers von der Verpflichtung, eine Kanzlei in Deutschland einzurichten (§ 29 a Abs. 2 BRAO), ist die Unterhaltung der in § 51 BRAO vorgesehe- Auch der als Angestellter oder freier Mitarbeiter einer Kanzlei arbeitende Rechtsanwalt muß eine Haftpflichtversicherung unterhalten, ebenso der Syndikusanwalt und sogar der Rechtsanwalt, der sich zur Ruhe gesetzt hat, seine Zulassung jedoch nicht aufgeben will (Henssler/Prütting/Stobbe, BRAO § 51 Rdnr. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem in § 51 Abs.3 Nr. 2 BRAO enthaltenen Risikoausschluß nichts anderes. Der Antragsteller räumt ein, daß er deutsche Mandanten hat und manchmal auch Rechtsstreitigkeiten mit Schwerpunkt in Deutschland zu führen sind. In solchen Fällen wird es für die Mandanten nicht ohne weiteres hinreichend deutlich, daß sich die Tätigkeit des Antragstellers ausschließlich über seine im arabischen Raum eingerichteten Kanzleien vollzieht. Das Gesetz knüpft die Pflicht, eine entsprechende Versicherung einzugehen, nicht an die Einrichtung einer Kanzlei im Inland, sondern schlicht an die Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland, weil schon allein deshalb das Verlangen des Gesetzgebers, Ersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen abzusichern, gerechtfertigt ist. Der Senat braucht sich daher hier nicht mit der Frage zu befassen, ob jeder Anwalt die in § 51 Abs.3 Nr. 2 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten von einer Haftpflichtversicherung aus- schließen darf oder vielmehr Rechtsanwälte, die, wie der Antragsteller, gerade auf den betreffenden Gebieten tätig sind, eine Haftpflichtversicherung ohne die in § 51 Abs.3 Nr. 2 bis 4 BRAO vorgesehenen Risikoausschlüsse unterhalten müssen (vgl. Für eine solche Auslegung könnte der Umstand sprechen, daß Mandanten, die den Antragsteller als in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen, in gleicher Weise ein berechtigtes Interesse daran haben, daß die Durchsetzung eventueller Haftpflichtansprüche abgesichert ist, wie bei Einschaltung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei im Inland hat. Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, der nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers lediglich finanzielle Aufwendungen von jährlich 1.380 DM nach sich zieht, stellt für den allein im Ausland tätigen Anwalt auch keine unzu demutbare Belastung dar und benachteiligt ihn nicht unbillig gegenüber den Kollegen, die eine Kanzlei in Deutschland unterhalten. Der Zahlungsantrag ist unzulässig; denn das Gesetz hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen eröffnet. Der Antragsteller hat auch die Kosten des erledigten Teils zu tragen, weil die Widerrufsverfügung aus den dargelegten Gründen zu Recht ergangen war.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 8/98 BESCHLUSS vom 6. Juli 1998 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich am 6. Juli 1998 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt, soweit die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. März 1996 angefochten wurde. Der im Beschwerderechtszug gestellte Feststellungsantrag wird als unbegründet, der Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt in H. zugelassen. Seit 1981 spezialisierte er sich auf Rechtsberatung im arabischen Raum. Im September 1989 gründete er eine Kanzlei in Dubai, im Jahre 1994 eröffnete er ein zusätzliches Büro in Abu Dhabi. Seit Januar 1994 ist er dauernd von der Kanzlei- und Residenzpflicht befreit. Der Antragsteller unterhielt keine Berufshaftpflichtversicherung. Die Antragsgegnerin hat deshalb mit Verfügung vom 20. März 1996 seine Zulassung als Rechtsanwalt widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, worauf die Antragsgegnerin ihre Verführung vom 20. März 1996 aufgehoben hat. Die Beteiligten haben die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt nunmehr, 1. festzustellen, daß der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 1996 rechtswidrig war, 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm den aus dem Bescheid entstehenden Schaden von 1.380 DM für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO zu ersetzen. 4 II. Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt worden. Nachdem die Parteien die ursprüngliche Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten entsprechend §§ 91 a ZPO, 13 a FGG zu befinden. Die nachträgliche Umstellung des Begehrens auf einen Feststellungsantrag ist aus den im Senatsbeschluß vom 24. November 1997 (AnwZ (B) 38/97 - NJW 1998, 1078) dargelegten Gründen hier ausnahmsweise zulässig. III. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, weil der Antragsteller die von § 51 BRAO vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO). Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 24. November 1997 -AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078), verletzt diese Vorschrift einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt, der ausschließlich im Ausland eine Kanzlei errichtet hat, nicht in seinen Rechten. 1. Mit der Befreiung des Antragstellers von der Verpflichtung, eine Kanzlei in Deutschland einzurichten (§ 29 a Abs. 2 BRAO), ist die Unterhaltung der in § 51 BRAO vorgesehe- 5 nen Haftpflichtversicherung nicht sinnlos geworden. Der Antragsteller ist trotz der Verlegung seiner Tätigkeit ins Ausland berechtigt geblieben, seinen Beruf in Deutschland auszuüben. Die für Anwälte ohne Kanzlei in Deutschland zunächst in § 29 a Abs. 2 BRAO vorgesehenen Einschränkungen sind nicht Gesetz geworden (vgl. dazu die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK-Mitt. 1988, 124, 125). Der Antragsteller unterliegt auch nicht den Bestimmungen des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes. Darauf, ob er beabsichtigt, jemals wieder seinen Beruf in Deutschland auszuüben, kommt es nicht an. Die Versicherungspflicht trifft jeden zugelassenen Rechtsanwalt, unabhängig davon, ob und in welcher Weise er beruflich tätig ist. Auch der als Angestellter oder freier Mitarbeiter einer Kanzlei arbeitende Rechtsanwalt muß eine Haftpflichtversicherung unterhalten, ebenso der Syndikusanwalt und sogar der Rechtsanwalt, der sich zur Ruhe gesetzt hat, seine Zulassung jedoch nicht aufgeben will (Henssler/Prütting/Stobbe, BRAO § 51 Rdnr. 25). Maßgeblich ist allein, daß der Anwalt jederzeit rechtlich in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben, und deshalb keine Möglichkeit besteht, ihn an einer Tätigkeit zu hindern, die Haftpflichtansprüche von Mandanten auslösen kann. 2. Der Antragsteller übt seinen Beruf in Ländern aus, in denen Rechtsanwälte keine Möglichkeit haben, sich gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Für solche Rechtsanwälte hat die in § 51 BRAO getroffene Regelung auch dann ihren guten Sinn, wenn sie generell oder jedenfalls in aller Regel nicht in Deutschland tätig werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem in § 51 Abs. 3 Nr. 2 BRAO enthaltenen Risikoausschluß nichts anderes. Die Vorschrift des § 51 BRAO dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen können, daß eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Begründung zu dem Gesetzentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 25). Der Antragsteller räumt ein, daß er deutsche Mandanten hat und manchmal auch Rechtsstreitigkeiten mit Schwerpunkt in Deutschland zu führen sind. In solchen Fällen wird es für die Mandanten nicht ohne weiteres hinreichend deutlich, daß sich die Tätigkeit des Antragstellers ausschließlich über seine im arabischen Raum eingerichteten Kanzleien vollzieht. Dies gilt besonders dort, wo der Antragsteller bei Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkt in Deutschland liegt, Kollegen aus deutschen Kanzleien für sich tätig werden läßt. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller demgegenüber auf den in § 51 Abs. 3 Nr. 2 BRAO bezeichneten Risikoausschluß. Aus der Tatsache, daß im Versicherungsvertrag die Haftung für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros ausgeschlossen werden kann, folgt nicht, daß der Anwalt, der nur über eine Kanzlei im Ausland verfügt, von der Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, befreit ist. Das Gesetz knüpft die Pflicht, eine entsprechende Versicherung einzugehen, nicht an die Einrichtung einer Kanzlei im Inland, sondern schlicht an die Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland, weil schon allein deshalb das Verlangen des Gesetzgebers, Ersatzansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen abzusichern, gerechtfertigt ist. Der Senat braucht sich daher hier nicht mit der Frage zu befassen, ob jeder Anwalt die in § 51 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten von einer Haftpflichtversicherung aus- 7 schließen darf oder vielmehr Rechtsanwälte, die, wie der Antragsteller, gerade auf den betreffenden Gebieten tätig sind, eine Haftpflichtversicherung ohne die in § 51 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 BRAO vorgesehenen Risikoausschlüsse unterhalten müssen (vgl. dazu Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 51 Rdnr. 5; Henss-ler/Prütting/Stobbe, aaO Rdnr. 65). Für eine solche Auslegung könnte der Umstand sprechen, daß Mandanten, die den Antragsteller als in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen, in gleicher Weise ein berechtigtes Interesse daran haben, daß die Durchsetzung eventueller Haftpflichtansprüche abgesichert ist, wie bei Einschaltung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei im Inland hat. 3. Der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, der nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers lediglich finanzielle Aufwendungen von jährlich 1.380 DM nach sich zieht, stellt für den allein im Ausland tätigen Anwalt auch keine unzu demutbare Belastung dar und benachteiligt ihn nicht unbillig gegenüber den Kollegen, die eine Kanzlei in Deutschland unterhalten. Die mit der Regelung des § 51 BRAO für einen solchen Rechtsanwalt verbundenen Belastungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Schutz des rechtsuchenden Publikums. Da dem Interesse an der Sicherung und Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen gegen Anwälte ein hoher Stellenwert beizu demessen ist, steht die gesetzliche Regelung im Einklang mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG und dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). 8 IV. Der Zahlungsantrag ist unzulässig; denn das Gesetz hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Möglichkeit für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen eröffnet. V. Der Antragsteller hat auch die Kosten des erledigten Teils zu tragen, weil die Widerrufsverfügung aus den dargelegten Gründen zu Recht ergangen war. Geiß Fischer Terno Otten Salditt Müller Wüllrich