Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesqerichts vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antrags gegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Mai 1996 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen VermögensVerfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerruf sgrund des VermögensVerfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. In zwei Fällen war der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. 2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. a) Nach den fehlerfreien Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war bisher nicht nachgewiesen, daß die Restforderung der Frau Höhe von Mit dem Vortrag, er sei ernsthaft erkrankt, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan, daß er reise- oder verhandlungsunfähig ist.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 8/97 BESCHLUSS vom 26. Mai 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Lothar >Ring^P Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Präsidenten des Oberlandesqerichts vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Antrags gegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 29. Mai 1996 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen VermögensVerfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerruf sgrund des VermögensVerfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen hierfür sind inbesondere gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. 4 Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt. Mehrere Gläubiger hatten gegen den Antragsteller Versäumnisurteile erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. In zwei Fällen war der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragstellers angeordnet worden. Dieser hatte insbesondere mehrfach ihm von Mandanten anvertraute oder für diese in Empfang genommene Geldbeträge nicht ordnungsgemäß weitergeleitet. Die Summe der gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Ansprüche belief sich auf mehr als 125.000 DM. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. 2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen, daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt. Entsprechende Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dargetan. % a) Nach den fehlerfreien Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs war bisher nicht nachgewiesen, daß die Restforderung der Frau Höhe von 12.933,55 DM, die in drei Raten ab August 1996 getilgt wer- 5 den sollte, seitdem von dem Antragsteller beglichen worden ist. Wie aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. April 19987 hervorgeht, ist in dieser Sache zwischenzeitlich ein Zwangsvollstreckungsauftrag wegen einer Restforderung von 16.401,07 DM erteilt worden. Ein Vollstrek-kungsversuch blieb erfolglos. Dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben. Er ist nunmehr in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. b) Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof selbst eingeräumt, Frau Dü^HB~FiH^ aus Darlehen 89.173,72 DM zu schulden. Dieser Betrag sollte ab Januar 1996 in monatlichen Raten von 8.000 DM abgetragen werden, die jedoch nicht geleistet wurden. Auch in dieser Angelegenheit ist inzwischen eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt. Demnach sind jetzt die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO dafür gegeben, daß der Beschwerdeführer, der zudem mehrfach rückständige Sozialversicherungsbeiträge erst unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung leistete, in Vermögensverfall geraten ist. 6 III. Dem Verlegungsantrag des Antragstellers vom 23. Mai 1997 war nicht stattzugeben. Mit dem Vortrag, er sei ernsthaft erkrankt, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan, daß er reise- oder verhandlungsunfähig ist. Im übrigen hätte sich der Antragsteller von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen können. Seine persönliche Anwesenheit war weder angeordnet noch zur Sachaufklärung erforderlich. Deppert Fischer Streck Otten Hase Kieserling Christian