Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1994, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und mangels Darlegung durch den Antragsteller auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof in Hinblick auf die Schulden des Antragstellers und die zahlreichen gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfahren ausgeführt, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 8/95
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Ulrich Sl
Straße B{
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juni 1994, durch den die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
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Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und mangels Darlegung durch den Antragsteller auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof in Hinblick auf die Schulden des Antragstellers und die zahlreichen gegen ihn gerichteten Vollstreckungsverfahren ausgeführt, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltig und nicht nur vorübergehend zerrüttet sind.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte; trotz mehrfacher Aufforderung hat der Antragsteller keine nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen vorgelegt. Seit Erlaß des Widerrufsbescheids ist es außerdem zu einer Reihe von Voll^
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Streckungsmaßnahmen - selbst wegen kleinerer - Beträge gegen den Antragsteller gekommen.
Für eine Zurückstellung der Entscheidung besteht kein Anlaß.
Jähnke Kutzer Groß van Gelder
v. Hase
Müller
Kieserling