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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer gegen Rechtsanwaltskämmer des Landes Brandenburg, StraßP( Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. In Zulassungssachen sieht das Rechtsanwaltsgesetz nur in den in § 38 Abs. 1 aufgeführten Fällen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Berufsgerichtshcfs vor. Nach § 38 Abs, 1 Nr. 1 RAG ist gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Berufsgerichtshof das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall bat der Berufsgerichtshof nur eine Zwischenentscheidurg getroffen, die eine Endentscheidung über den Antrag des Antragstellers vorbereiten soll.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelGutachtenBerufsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/93	BESCHLUSS
vom 14. Juni 1993
in dem Verfahren
 Assessor Rolf f LHBallee^B 01
Antragsteller
 und Beschwerdeführer
 gegen
Rechtsanwaltskämmer des Landes Brandenburg, StraßP(
Antragsgegnerin
 und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
30
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
 am 14. Juni 1993 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofes für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg vom 1. Dezember 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt .
Gründe
I.
Der am	1951 geborene Antragsteller legte
 am 1. November 1990 in Niedersachsen die 2. Juristische Staatsprüfung ab. Am 6. November 1990 beantragte er bei dem Justizministerium des Landes Brandenburg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem hierzu erstatteten Gutachten vom 18. April 1991 den Versagungsgrund des unwürdigen Verhaltens (§ 7 Nr. 2 RAG) und des Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 7 RAG) geltend.
Hiergegen stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1992 hat der Berufsgerichtshof einen Beschluß erlassen, wonach der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben wird, im Hinblick auf inzwischen bekannt gewordene neue Tatsachen binnen Monatsfrist ein ergänzendes Gutachten zur behaupteten Unwürdigkeit des Antragstellers zu erstatten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
4
II.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. In Zulassungssachen sieht das Rechtsanwaltsgesetz nur in den in § 38 Abs. 1 aufgeführten Fällen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Berufsgerichtshcfs vor. Darunter fällt der vorliegende Sachverhalt nicht.
Nach § 38 Abs, 1 Nr. 1 RAG ist gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Berufsgerichtshof das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Darunter fallen jedoch nur Endentscheidungen, durch die ein Feststellungsbegehren endgültig abgelehnt worden ist, nicht jedoch Zwischenentscheidungen, die noch keine endgültige Sachentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 14/91 zu der gleichlautenden Vorschrift des § 42 Abs. 1 BRAO m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bat der Berufsgerichtshof nur eine Zwischenentscheidurg getroffen, die eine Endentscheidung über den Antrag des Antragstellers vorbereiten soll.
ÖV
 
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky	Ulsamer	Groß	Schmitz
 Weise	Müller	Salditt
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