in dem Verfahren des Assessors Rainer Straße tfj Antragstellers und Beschwerde f ührers gegen die Rechtsanwaltskammer Vorstand, H^Bfctraßc vertreten durch den Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Unterlassung u.a. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke am 14. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos blieb, hat der Senat durch Beschluß vom 8. Der Senat für Justiz hat ihn daraufhin in den Listen der beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und dem Antragsteller die Löschung durch Schreiben vom 3. Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofes hat dem Antragsteller mitgeteilt, daß schwerwiegende Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit bestehen würden und eine Terminierung deshalb erst in Betracht gezogen werden könne, wenn er sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit gefunden habe. Gegen dieses Schreiben richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde wird nicht durch die möglicherweise fehlende Prozeßfähigkeit des Antragstellers begründet. Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden fällt nicht unter die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO geregelten Fälle, in denen die sofortige Beschwerde zulässig ist. Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens durch den Ehrengerichtshof verneint (Beschluß vom 27. Selbst wenn daher der Entscheidung des Vorsitzenden die faktische Wirkung einer Aussetzung beizu demessen wäre, ist hiermit für den Antragsteller kein entsprechend schwerer Eingriff verbunden, zu demal sein Begehren auch sachlich keine solche Angelegenheit berührt, die von gleicher Schwere und Tragweite ist, wie die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fälle. Nach § 223 Abs.3 BRAO n.F. ist gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat.
2050 090 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fB) 8/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Assessors Rainer Straße tfj Antragstellers und Beschwerde f ührers gegen die Rechtsanwaltskammer Vorstand, H^Bfctraßc vertreten durch den Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Unterlassung u.a. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke am 14. Mai 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des II. Senats des Ehrengerichtshofs Berlin vom 11. Oktober 1989 in dem dortigen Verfahren II EGH 8/89 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300 DM. Gründe : I. Der Antragsteller war früher als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. August 1986 wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 3 BRAO zurückgenommen. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos blieb, hat der Senat durch Beschluß vom 8. Februar 1988 (AnwZ (B) 45/87) seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Senat für Justiz hat ihn daraufhin in den Listen der beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht und dem Antragsteller die Löschung durch Schreiben vom 3. März 1988 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 2. November 1989 hat der Antragsteller beim Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, "1. der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsstrafe oder Ordnungsgeld zu untersagen, die Auskunft zu erteilen, daß der Antragsteller nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen sei, und ihr aufzugeben, die Auskunft zu erteilen, daß der Antragsteller weiterhin als Rechtsanwalt zugelassen sei, 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung dieses Antrags zu zahlen." Der Vorsitzende des Ehrengerichtshofes hat dem Antragsteller mitgeteilt, daß schwerwiegende Zweifel an seiner Prozeßfähigkeit bestehen würden und eine Terminierung deshalb erst in Betracht gezogen werden könne, wenn er sich zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereit gefunden habe. Gegen dieses Schreiben richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. J 4 1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde wird nicht durch die möglicherweise fehlende Prozeßfähigkeit des Antragstellers begründet. Für den Streit über die Prozeßfähigkeit ist der Betroffene in jedem Fall als prozeßfähig anzusehen (BGHZ 86, 184, 186; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 = WM 1986, 58, 59; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 38/89 -). Da die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden sich unmittelbar auf die Frage der Prozeßfähigkeit bezieht, ist der Antragsteller im Hinblick auf seine prozessuale Verteidigung gegen die entsprechende Maßnahme als prozeßfähig zu behandeln. 2. Die sofortige Beschwerde ist deshalb nicht zulässig, weil kein von der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelter Fall einer zulässigen Beschwerde gegeben ist. Die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden fällt nicht unter die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO geregelten Fälle, in denen die sofortige Beschwerde zulässig ist. Ob auf diesen Fall die Vorschrift des § 223 a.F. oder die des § 223 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. 1989 I, S. 2135, 2141/2142) anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn das Rechtsmittel ist nach beiden Vorschriften unzulässig. Gemäß § 223 Abs. 3 a.F. i.V. mit § 42 Abs. 1 BRAO sind nur solche Entscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senates anfechtbar, die Angelegenheiten in gleicher Schwere und Tragweite wie die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BRAO 5 genannten betreffen (BGHZ 50, 197, 198; Senatsbeschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 m.w.N. und zuletzt Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 38/89 -). Hierbei muß es sich immer um eine Endentscheidung handeln (BGH, Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 13/74 = NJW 1975, 1927 und zuletzt Beschluß vom 4. Dezember 1989 aaO). Dementsprechend hat der Senat die Beschwerdemöglichkeit gegen die Aussetzung des Verfahrens durch den Ehrengerichtshof verneint (Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 33/77 und zuletzt Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 38/89 ), weil diese Entscheidung keinen derart schwerwiegenden Eingriff darstellt. Selbst wenn daher der Entscheidung des Vorsitzenden die faktische Wirkung einer Aussetzung beizu demessen wäre, ist hiermit für den Antragsteller kein entsprechend schwerer Eingriff verbunden, zu demal sein Begehren auch sachlich keine solche Angelegenheit berührt, die von gleicher Schwere und Tragweite ist, wie die in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO genannten Fälle. Nach § 223 Abs. 3 BRAO n.F. ist gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. Diese Voraussetzungen der Zulassungsbeschwerde sind hier nicht gegeben. Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Merz Ulsamer Kutzer Thode Meisterernst Veser Paepcke