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BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren des Rechtsanwalts Franz-Josef W Str. Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, vertreten durch ihren Präsidenten, RflHBstraßefl Kl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen Will verwiesen, denen zu entnehmen ist, daß er an zwei einwöchigen Lehrgängen und einem dreiwöchigen Lehrgang zu dem Erwerb besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit Erfolg teilgenommen hat. Außerdem hat er die von ihm geführten Verfahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bezeichnet, sich auf seine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein berufen und am 29. Juli 1988 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe in dem Fachgespräch den "Nachweis besonderer Kenntnisse im Arbeitsrecht insgesamt nicht erbracht". Er hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei berechtigt, die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu genehmigen. Die Verweigerung der Genehmigung sei hier nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in dem Fachgespräch vom 29. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. - AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschluß vom 31.

Zitierte Normen: § 3 BRAO
RechtsanwaltArbeitsrechtBRAOAnwZBeschluß

Volltext der Entscheidung

2091 043
J3
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Franz-Josef W Str.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, vertreten durch ihren Präsidenten, RflHBstraßefl Kl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen der Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 1988 - in der Fassung des Beschlusses vom 20. Januar 1989 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist seit dem 28. November 1983 Rechtsanwalt; zugelassen ist er beim Amtsgericht Hermeskeil und beim Landgericht Trier. Mit Schreiben vom 11. Mai 1987 hat er beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Zur Begründung hat er auf Bescheinigungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. in
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verwiesen, denen zu entnehmen ist, daß er an zwei einwöchigen Lehrgängen und einem dreiwöchigen Lehrgang zu dem Erwerb besonderer Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts mit Erfolg teilgenommen hat. Außerdem hat er die von ihm geführten Verfahren auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bezeichnet, sich auf seine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein berufen und am 29. Juni 1988 ein Gespräch mit einem Fachausschuß für Arbeitsrecht geführt, den die Antragsgegnerin gemeinsam mit der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken gebildet hat. Mit ihrem Bescheid vom 26. Juli 1988 hat die Antragsgegnerin den Antrag auf Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe in dem Fachgespräch den "Nachweis besonderer Kenntnisse im Arbeitsrecht insgesamt nicht erbracht".
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei berechtigt, die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu genehmigen. Die Verweigerung der Genehmigung sei hier nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsrechts in dem Fachgespräch vom 29. Juni 1988 nicht erbracht habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, daß sich die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid auf das Ergebnis dieses Gesprächs gestützt habe.
Der Antragsteller greift diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs mit der sofortigen Beschwerde an, in welcher er geltend macht, das Fachgespräch erfülle nicht die formellen
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und materiellen Bedingungen einer Prüfung. Die Entscheidung des Ausschusses sei im rechtsfreien Raum getroffen und müsse daher als Willkürakt bezeichnet werden.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
fr	Es richtet sich gegen eine Entscheidung des Ehrenge-
richtshofs, die im Verfahren nach § 223 BRAO ergangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87 - und ^	vom	13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 m.w.Nachw.).
Ein solches Gewicht kommt der Frage nicht zu, ob ein Rechtsanwalt eine Bezeichnung führen darf, welche besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausweisen. Denn ein Rechtsanwalt ist berechtigt. Rechtsuchende in allen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung kann ihn deshalb nicht in seiner beruflichen Existenzgrundlage treffen (vgl. für die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" Beschlüsse vom 10. Juli 1972
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-	AnwZ (B) 7/72 = EGE XII, 42 - und vom 18. Oktober 1982
-	AnwZ (B) 19/82; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" Beschlüsse vom 25. April 1977 - AnwZ (B)
3/77 - und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88; für die Bezeichnung "Fachanwalt für Mietrecht und Familienrecht" Beschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 15/88 - und für die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Beschluß vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88).
An dieser Rechtsprechung ist auch nach der durch die 60. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10. Oktober 1986 - im Wege einer Abänderung des § 76 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - beschlossenen Einführung bestimmter Fachgebietsbezeichnungen festzuhalten (Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 1988 - AnwZ (B) 21/88 und vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 52/88).
Das mithin unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan