Antragstellers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Antragsgegner wegen Wiederaufnahme des Verfahrens Der Restitutionsantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - und den - ihm zugrunde liegenden - Beschluß des 2. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Noch vor der Entscheidung über das gegen die Zurücknahme der Zulassung gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers hatte der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 12. Daneben hat sich der Antragsteller mehrfach an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle gewandt und die Auffassung vertreten, seine Zulassung bestehe fort. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen hat der Senat teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen (Senatsentscheidung vom 13. Eine beim Verwaltungsgericht in Braunschweig eingereichte Klage auf Feststellung, daß das durch Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis fortbestehe, hat der Ehrengerichtshof nach Verweisung der Sache an ihn durch Beschluß vom 26. Juni 1983 hat sich der Antragsteller erneut auf den Standpunkt gestellt, die Rücknahmeverfügung vom 11. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat dieses Schreiben am 28« Juli 1983 unter Hinweis auf seine Verfügungen vom 4., 7. Dagegen hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und beantragt Davon abgesehen könnten seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht durch Vorschriften der danach erlassenen - zudem verfassungswidrigen und gegen die Menschenrechte verstoßenden -Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeschränkt werden. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 18. Diese sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 26. In den Gründen hat er ausgeführt, die sofortige Beschwerde gegen die in dem Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei hier zulässig, könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 VWVfG, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seines Antrages berufen habe, ermögliche zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung unanfechtbarer Verwaltungsakte. Die Vorschrift sei jedoch, was sich aus § 2 Abs.3 Nr. 1 VwVfG ergebe, für die Tätigkeit der Justizverwaltung nur anwendbar, soweit diese der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege, was hier nicht der Fall sei. Ergänzend fügt der Antragsteller hinzu, die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht und sei deshalb nichtig. 1. Er kann nicht darauf gestützt werden, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Celle Befugnisse des Niedersächsischen Ministers der Justiz nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in den früheren Verfahren wahrgenommen hat und im jetzigen Verfahren wahrnimmt, weil ihm diese gemäß § 224 BRAO ordnungsgemäß übertragen sind (vgl. Daß § 51 VwVfG hier keine Rechtsgrundlage für einen Wiederaufnahmeantrag sein kann, ist bereits der Entscheidung des Senats vom 26. Nach § 2 Abs.3 Nr. 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Behörden der Justizverwaltung nur, soweit ihre Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der vom Antragsteller beanstandete Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft und die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsakte des Antragsgegners zur Nachprüfung durch die Gerichte der Ehrengerichtsbarkeit stehen Dies spricht dafür, daß hier grundsätzlich der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO auf abgeschlossene Verfahren nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung zur Anwendung kommen könnte. Der Senat braucht aber weder diese noch die weitere Frage zu entscheiden, ob die Formvorschriften des S 580 ff ZPO gewahrt sind und ob er in einem solchen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 584 ZPO als Tatsachengericht 2. Hiervon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in den vom Antragsteller genannten Entscheidungen keine Norm der Bundesrechtsanwaltsordnung für nichtig erklärt. Der Antragsteller hat die Kosten seines unzulässigen Antrages in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ 8/88 BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich pp, si--------- ü t Antragstellers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Antragsgegner wegen Wiederaufnahme des Verfahrens WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juli 1988 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Restitutionsantrag des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 5/86 - und den - ihm zugrunde liegenden - Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. November 1985 - EGH 2/85 (II/2) - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt . 3 Gründe s I. 1. Der am 1924 geborene Antragsteller war seit dem 15. März 1954 als Rechtsanwalt zugelassen, zuletzt beim Amts- und Landgericht Hannover. Durch Verfügung vom 11. März 1974 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers nach § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers blieben erfolglos (Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 27. August 1975 und des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 37/75). Noch vor der Entscheidung über das gegen die Zurücknahme der Zulassung gerichtete Rechtsmittel des Antragstellers hatte der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 19. Juli 1974 die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 12. Mai 1975 (AnwZ (B) 15/74) als unzulässig verworfen. Mehrere danach gestellte Anträge (Schriftsätze vom 13. Oktober 1976, vom 12. Mai 1978 sowie vom 11. März 1985), die Vollziehungsanordnung aufzuheben, hat der Ehrengerichtshof als unzulässig zurückgewiesen; die sofortigen Beschwerden dagegen hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 20/77 - vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 32/78 - und vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 29/85). 4 Daneben hat sich der Antragsteller mehrfach an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle gewandt und die Auffassung vertreten, seine Zulassung bestehe fort. Dieser hat den Antragsteller mit Schreiben vom 4., 7. und 17. Januar 1977 dahin beschieden, daß die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 rechtsbeständig geworden sei. Über den Hilfsantrag des Antragstellers, die Rücknahmeverfügung wieder aufzuheben, werde nach Einholung der Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu gegebener Zeit entschieden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen hat der Senat teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen (Senatsentscheidung vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 31/78). Eine beim Verwaltungsgericht in Braunschweig eingereichte Klage auf Feststellung, daß das durch Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis fortbestehe, hat der Ehrengerichtshof nach Verweisung der Sache an ihn durch Beschluß vom 26. November 1979 EGH 21/79 (11/10) als unzulässig verworfen. 2. Mit seinem an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle gerichteten Schreiben vom 1. Juni 1983 hat sich der Antragsteller erneut auf den Standpunkt gestellt, die Rücknahmeverfügung vom 11. März 1974 sei nichtig. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat dieses Schreiben am 28« Juli 1983 unter Hinweis auf seine Verfügungen vom 4., 7. und 17. Januar 1977 und die darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidungen beantwortet. Dagegen hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und beantragt 5 1. festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 11. März 1974 nichtig ist, 2. außerdem: a) den Antragsgegner zu verpflichten, seinen als Rechtsanwaltszulassungsrücknahmever-fügung bezeichneten Verwaltungsakt vom 11. März 1974 als nichtig zu bezeichnen, ersatzweise aufzuheben oder in sonstiger Form gegenstandslos zu machen und den Antragsteller darüber zu bescheiden, b) den Antragsgegner zu verpflichten, den bis zu dem 11. März 1974 von dem Antragsteller gehaltenen Bestand an seiner eingerichteten und ausgeübten Kanzlei in Hannover, Volgers-weg 4, herzustellen. Zur Begründung hat der Antragsteller im wesentlichen ausgeführt, die Bundesrechtsanwaltsordnung sei als Bundesgesetz insgesamt ungültig, weil sie von einem Gesetzgeber erlassen worden sei, dem nach der Ratifizierung zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe. Davon abgesehen könnten seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht durch Vorschriften der danach erlassenen - zudem verfassungswidrigen und gegen die Menschenrechte verstoßenden -Neufassung der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeschränkt werden. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 18. November 1985 - EGH 2/85 (II/2) - zurückgewiesen. In der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die in der 1. Instanz gestellten Hilfsanträge auch als Hauptanträge gestellt. Diese sofortige Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1986 (AnwZ (B) 5/86) zurückgewiesen. In den Gründen hat er ausgeführt, die sofortige Beschwerde gegen die in dem Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Ehrengerichtshofs sei hier zulässig, könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil das Verfahren nach § 223 BRAO grundsätzlich keine verwaltungsrechtlichen Feststellungsanträge kenne; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Der Antrag, den früheren Zustand der Kanzlei wieder herzustellen, sei unzulässig, weil er zu allgemein gehalten sei, es fehle an der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 BRAO vorgeschriebenen näheren Bezeichnung der begehrten Amtshandlung. Unbegründet sei der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Rücknahmebescheid vom 11. März 1974 für nichtig zu erklären, aufzuheben oder zurückzunehmen, weil der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Die Vorschrift des § 51 Abs. 1 VWVfG, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seines Antrages berufen habe, ermögliche zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung unanfechtbarer Verwaltungsakte. Die Vorschrift sei jedoch, was sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ergebe, für die Tätigkeit der Justizverwaltung nur anwendbar, soweit diese der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliege, was hier nicht der Fall sei. Im übrigen habe der Antragsteller keine Gründe im Sinne des 7 § 51 Abs. 1 VwVfG geltend gemacht. Zu Unrecht behaupte er, die Vorschrift, die zur Rücknahme seiner Anwaltszulassung geführt habe, sei im ganzen ungültig. Eine vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos (Beschluß vom 9. Februar 1987 - 2 BvR 764/86). 3. Gegen den letztgenannten Beschluß des Senats und den vorausgehenden Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 18. November 1985 wendet sich der Antragsteller nunmehr mit einem beim Bundesgerichtshof am 10. Februar 1988 eingegangenen Restitutionsantrag. Er beantragt, die genannten Beschlüsse aufzuheben, und wiederholt die vom Senat zurückgewiesenen Anträge. Der Bundesgerichtshof, so macht er geltend, werde den Antrag in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO sowie von § 51 VwVfG und § 153 ff VwGO und des § 79 BVerfGG zu prüfen haben. Grundlage des Antrages seien die unter den Aktenzeichen 2 BvR 197/83 sowie 1 BvR 537/81 und 1 BvR 362/79 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ergänzend fügt der Antragsteller hinzu, die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht und sei deshalb nichtig. Der Antrag auf Wiederaufnahme finde seine Rechtsgrundlage auch in der völkerrechtlichen Restitutionspflicht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sei erst nach Inkrafttreten des EWG-Vertrages erlassen worden; in diesem Zeitpunkt habe die Bundesrepublik Deutschland dieses mit dem Sinn und Zweck des EWG-Vertrages unvereinbare Gesetz aber nicht mehr erlassen dürfen. 8 II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keinen Erfolg. 1. Er kann nicht darauf gestützt werden, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Celle Befugnisse des Niedersächsischen Ministers der Justiz nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in den früheren Verfahren wahrgenommen hat und im jetzigen Verfahren wahrnimmt, weil ihm diese gemäß § 224 BRAO ordnungsgemäß übertragen sind (vgl. Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung 4. Aufl. § 224 mit Nachw.). 2. In der Sache kann der Wiederaufnahmeantrag nicht auf S 79 BVerfGG gestützt werden. Diese Vorschrift sieht nur die Wiederaufnahme von Strafurteilen vor (§ 79 Abs. 1 BVerfGG); um eine solche Entscheidung geht es hier nicht. Daß § 51 VwVfG hier keine Rechtsgrundlage für einen Wiederaufnahmeantrag sein kann, ist bereits der Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1986 (AnwZ (B) 5/86) zu entnehmen (vgl. auch Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78 = EGE XIV, 85). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Behörden der Justizverwaltung nur, soweit ihre Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Dies ist hier nicht der Fall, da der vom Antragsteller beanstandete Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft und die in diesem Zusammenhang ergangenen Verwaltungsakte des Antragsgegners zur Nachprüfung durch die Gerichte der Ehrengerichtsbarkeit stehen 9 (§ 39 ff BRAO i.V.m. § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Aus diesem Grunde kann auch § 153 VWGO nicht zur Anwendung kommen. 3. Als einzige Rechtsgrundlage für den Antrag auf Wiederaufnahme kommt deshalb § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO in Frage. Die Bundesrechtsanwaltsordnung, die selbst keine Vor-► Schriften über die Wiederaufnahme von Verfahren enthält, verweist zur Ergänzung der ehrengerichtlichen Verfahrensordnung auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Satz 2; i.V.m. § 223 Abs. 3 BRAO). Dieses Gesetz sieht ebenfalls kein Wiederaufnahmeverfahren vor. Für Fälle des echten Streitverfahrens wird aber die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung für notwendig gehalten (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A 12. Aufl. § 18 Rdn. 63 ff m. Nachw.). Dies spricht dafür, daß hier grundsätzlich der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 Buchst, b ZPO auf abgeschlossene Verfahren nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung zur Anwendung kommen könnte. Der Senat braucht aber weder diese noch die weitere Frage zu entscheiden, ob die Formvorschriften des S 580 ff ZPO gewahrt sind und ob er in einem solchen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 584 ZPO als Tatsachengericht 2. Instanz zuständig wäre. Denn der Antrag ist, auch wenn es so wäre, auf jeden Fall unzulässig (§ 589 ZPO), weil es, was Voraussetzung für die Zulässigkeit des Restitutionsanspruches ist (Zöller, Zivilprozeßordnung 15. Aufl. § 589 Rdn. 1 10 m. Nachw.), an einer schlüssigen Darlegung eines Restitutionsgrundes fehlt. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommen hier als Restitutionsgründe nicht in Betracht. Dies folgt aus § 79 BVerfGG, der in Fällen dieser Art nur die Wiederaufnahme gegen ein rechtskräftiges Strafurteil zuläßt (§ 79 Abs. 1 BVerfGG), bei sonstigen Gerichtsurteilen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), die eine für nichtig erklärte Norm zur Grundlage haben, aber dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechts fr iedens den Vorzug vor jenem des Rechtsschutzes des einzelnen gibt (Leibholz/Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 79 Rdn. 1). Hiervon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in den vom Antragsteller genannten Entscheidungen keine Norm der Bundesrechtsanwaltsordnung für nichtig erklärt. Sein Beschluß vom 22. Oktober 1986 (2 BvR 197/83 = BVerfGE 73, 339) betrifft Fragen der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Verhältnis zu dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. NJW 1988, 191 und 1 BvR 362/79 NJW 1988, 194) betreffen die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts und stellen fest, daß diese in der Zukunft nicht mehr als Auslegungshilfe für die Konkretisierung des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 8. Februar 1988 - AnwSt (R) 18/87 und seinen Beschluß vom selben Tage - AnwZ (B) 49/87). Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung, die er aus Verfassungsrecht und internationalem Recht herleitet, finden somit in diesen 11 Entscheidungen keine Stütze. Die von ihm in mehreren Schriftsätzen aufgeworfene Frage, ob aus Grundsätzen des Völkerrechts eine Wiederaufnahme zuzulassen sei, stellt sich deshalb nicht. Mit seinem Vorbringen wiederholt er vielmehr lediglich die Angriffe, die bereits in dem Beschluß des Senats vom 26. Mai 1986 zurückgewiesen worden sind. Diese Entscheidung ist rechtsbeständig, weil mit ihr der Instanzenzug erschöpft worden ist. Letztlich handelt es sich bei seinem Vorbringen deshalb um eine in die Form eines Restitutionsantrages gekleidete Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluß des Senats. Dessen Abänderung oder Aufhebung durch bloße Gegenvorstellung ist aber nicht möglich (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87). 4. Der Antragsteller hat die Kosten seines unzulässigen Antrages in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG), ihm auch die Auslagen aufzuerlegen, die dem Antragsgegner notwendig entstanden sind. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Kohlndorfer Quack Weise