* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · AnwZ fBl 8/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AnwZ fBl 8/88

Der Antrag des Antragstellers vom 28. Juli 1988 auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1988 hat der Antragsteller gebeten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Er konnte die Protokollierung dieser Äußerungen - soweit dies nicht bereits wie die Stellung des Antrages aus dem Schriftsatz vom 8. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist ein solcher Antrag unzulässig (vgl. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß der Antrag nur während der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann (vgl. Im übrigen ist die Tatsache, daß der Antragsteller seinen Restitutionsantrag aus dem Schriftsatz vom 8. Die auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft und internationales Recht gestützten Rechtsausführungen des Antragstellers entsprechend seinem Schriftsatz vom 18. Juli 1988 hat der Senat ausweislich der Gründe seines Beschlusses vom 25. Schließlich wurde der Antragsteller auch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.

Zitierte Normen: § 160 ZPO § 12 FGG § 160 ZPO
ProtokollSchriftsatzVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fBl 8/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des ehemaligen Rechtsanwalts Clemens Heinrich -WegM,
Antragstellers
 gegen
den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle,
 Antragsgegner
wegen Protokollergänzung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise
 am 30. September 1988
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers vom 28. Juli 1988 auf Ergänzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe :
I.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1988 hat der Antragsteller gebeten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1988 wie folgt zu ergänzen:
"Der Beschwerdeführer stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 1988 und ferner den Antrag (Frage gemäß Artikel 177 Absätze 1 und 3 des EWG-Vertrages) vom 18. Juli 1988.
Der Beschwerdeführer wies auf Art. 6 (1) 2 EMRK und Art. 14 (1) 2 + 31. und 2. Halbsatz IPBPR hin und fragte nach dem Termin zur öffentlichen Verkündung der Entscheidung."
II.
Der Protokollergänzungsantrag ist als unzulässig zurück-zuweisen.
Es kann unterstellt werden, daß der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung entsprechende Erklärungen abgegeben hat. Er konnte die Protokollierung dieser Äußerungen - soweit dies nicht bereits wie die Stellung des Antrages aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 1988 erfolgt ist - aus Rechtsgründen gemäß § 160 Abs. 4 ZPO (eine Vorschrift, die in dem hier gegebenen Streitverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechende Anwendung findet: vgl. § 40 Abs. 4; § 42 Abs. 6 BRAO in Verb, mit § 12 FGG; dazu Keidel/Küntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A 12. Aufl. § 12 Rdn. 197) nur bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung beantragen.
Dies hat er nicht getan. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist ein solcher Antrag unzulässig (vgl. BVerwG NJW 1963, 730). Das Protokoll ist während der mündlichen Verhandlung
4
aufzunehmen. Nach § 160 Abs. 4 ZPO ist über den Protokollierungsantrag in der Verhandlung zu entscheiden. Der ablehnende Beschluß muß im Protokoll festgehalten werden. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß der Antrag nur während der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann (vgl. den Beschluß des Senats vom 8. Mai 1984 - AnwZ (B) 19/83).
Im übrigen ist die Tatsache, daß der Antragsteller seinen Restitutionsantrag aus dem Schriftsatz vom 8. Februar 1988 gestellt, ihn begründet und sich zur Sache geäußert hat, bereits im Protokoll vom 25. Juli 1988 festgestellt.
Die auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft und internationales Recht gestützten Rechtsausführungen des Antragstellers entsprechend seinem Schriftsatz vom 18. Juli 1988 hat der Senat ausweislich der Gründe seines Beschlusses vom 25. Juli 1988 berücksichtigt.
Schließlich wurde der Antragsteller auch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1988 darüber unterrichtet, daß eine Entscheidung am Schluß der
5
Sitzung verkündet werden wird. Eine zusätzliche Protokollierung einer dahingehenden Frage des Antragstellers wäre deshalb überflüssig gewesen.
Odersky
 Laufhütte
Lepa
 Schmitz
Kohlndorfer
 Quack
Weise