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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am geborene Antragsteller wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. Allein der Umstand, daß gegen den Antragsteller 14 Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden sind, ist ein deutliches Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. In einem Fall hat er eine Zahlung seiner Haftpflichtversicherung von 20.600 DM zunächst für sich behalten und das Geld erst nach sieben Monaten auf wiederholtes intensives Drängen an den Geschädigten weitergeleitet. Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs waren von den gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemachten Forderungen bei Erlaß der Rücknahraeverfügung die folgenden noch nicht beglichen: Die vorgelegten Kontoauszüge des Finanzamts KflHHV lassen nichts über eine Tilgung der Forderung dieses Finanzamts von 71.007,31 DM erkennen, die der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Köln vom 4. Die Forderung Anikanof ist nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs erst Anfang Dezember 1986 bezahlt worden. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ I 75, 356; 84, 149). Das folgt allein daraus, daß bezüglich der Forderung des Finanzamts Köln-Süd über 71.007,31 DM immer noch ein nachvollziehbarer Tilgungsnachweis fehlt.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
AntragsgegnerForderungZulassungVermögensverfallKöln

Volltext der Entscheidung

2083 092
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/87
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Hans-Bernhard
 Ufer
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichts Hamm, H^H^Bstraße^V,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WII
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 am 8. Februar 1988
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der am	geborene	Antragsteller	wurde
 durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1972 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht/Land-gericht Köln zugelassen. Mit Verfügung vom 30. Juni 1986 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde
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die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO) .
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind z.B. die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß des Haftbefehls in einem solchen Verfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 6/85 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 56/86, jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Antragsgegner am 30. Juni 1986 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Allein der Umstand, daß gegen den Antragsteller 14 Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt worden sind, ist ein deutliches Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall. Dabei wurden mehrfach die Geschäftskonten des Antragstellers gepfändet. In zwei Fällen ist Antrag auf Bestimmung
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eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden. In einem dieser Verfahren ist ein Haftbefehl gegen den Antragsteller ergangen. Der Antragsteller war nicht in der Lage, selbst geringfügige Forderungen, wie beispielsweise eine Arztrechnung über 228,08 DM, zu bezahlen.
In einem Fall hat er eine Zahlung seiner Haftpflichtversicherung von 20.600 DM zunächst für sich behalten und das Geld erst nach sieben Monaten auf wiederholtes intensives Drängen an den Geschädigten weitergeleitet.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs waren von den gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemachten Forderungen bei Erlaß der Rücknahraeverfügung die folgenden noch nicht beglichen:
1. Dr. MflHH(15 0 197/84 LG Köln)
2. HflHfc (125 C 524/84 AG Köln)
478,— DM 989,96 DM
(284 M 7190/85
 3.	Finanzamt AG Köln)
4.	Afl|HP(15 O 425/84 LG Köln)
5.	ABflHHH GmbH (124 C 63/86 AG Köln)
71.007,31 DM 24.000,— DM
2.562.24 DM 99.017,51 DM
In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller behauptet, diese Forderungen seien alle erfüllt worden, und zwar zu dem größten Teil bereits vor Erlaß der Rücknahmeverfü-gung. Daraufhin hat der Senat dem Antragsteller auf gegeben.
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bis zu dem 31. August 1987 beweiskräftige Unterlagen über die Erledigung der Forderungen vorzulegen. Dieser Auflage ist der Antragsteller in der Weise nachgekommen, daß er im Verhandlungstermin vom 8. Februar 1988 verschiedene Unterlagen vorgelegt hat.
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Feststellungen des Ehrengerichtshofs in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der ersten beiden Forderungen fehlt jeder Tilgungsnachweis. Die vorgelegten Kontoauszüge des Finanzamts KflHHV lassen nichts über eine Tilgung der Forderung dieses Finanzamts von 71.007,31 DM erkennen, die der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Köln vom 4. März 1985 zugrunde liegt. Die Kontoauszüge betreffen eine andere als die in der Durchsuchungsanordnung genannte Steuernummer. Sie geben keinerlei Aufschluß über eine Forderung von 71.007,31 DM, geschweige denn über deren Tilgung. Die Forderung Anikanof ist nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs erst Anfang Dezember 1986 bezahlt worden. Bezüglich der Forderung AB^> GmbH behauptet der Antragsteller nunmehr eine Erledigung durch Aufrechnung im Mai 1987. Da auch dies lange nach Erlaß der Rücknahmeverfügung geschehen sein soll, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich den hierzu vorgelegten Schriftsätzen wirklich eine Aufrechnung gegenüber der in der Rücknahmeverfügung angeführten Forderung der GmbH entnehmen läßt.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der
 Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 30. Juni 1986 erfüllt.
Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (st. Rspr., vgl. die beiden genannten Senatsbeschlüsse).
Am 30. Juni 1986 bestand eine konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden in diesem Sinn. Eine solche Gefährdung ergab sich bereits daraus, daß mehrfach Geschäftskonten des Antragstellers gepfändet Wörden sind. Außerdem zeigt die erheblich verspätete Weiterleitung der Haftpflichtsumme, daß der Antragsteller ihm anvertraute Gelder nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt. Schließlich muß angesichts der erheblichen Schulden des Antragstellers jederzeit mit neuen Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger gerechnet werden.
c)	Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren erheblich; der Antragsgegner handelte nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
2. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmever-fügüng ist: grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der
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angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ I	75,	356; 84, 149).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das folgt allein daraus, daß bezüglich der Forderung des Finanzamts Köln-Süd über 71.007,31 DM immer noch ein nachvollziehbarer Tilgungsnachweis fehlt.
Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben.
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Kohlndorfer	Schaefer	Weise