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BGH

Gericht: BGH

In seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erklärte er, daß er beabsichtige, neben seiner Anwaltstätigkeit in einer Praxis von Rechtsanwälten mitzuarbeiten, die bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassen sind. Er hat vorgetragen, daß es sich bei der geplanten Tätigkeit in der Praxis der am Oberlandesgericht in Hamm zugelassenen Rechtsanwälte um eine wissenschaftliche Nebentätigkeit handele. Die beabsichtigte Nebentätigkeit des Antragstellers sei als eine wissenschaftliche Tätigkeit zu werten, die dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht widerspreche; ob der Antragsteller eine Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Nach den Angaben des Antragstellers besteht seine Mitarbeit in der Praxis der bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassenen Rechtsanwälte darin, daß er in einzelnen Fällen - auch in Form von Schriftsatzentwürfen - gegen eine einzelfallbezogene Vergütung Rechtsgutachten fertigt; diese Mitarbeit erfolgt in einem solchen Umfang, daß ihm für seine Anwaltstätigkeit in der eigenen Praxis die erforderliche Zeit verbleibt. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, daß es sich bei dieser Tätigkeit um eine weisungsgebundene Zuarbeitertätigkeit ohne Eigenverantwortung handele, die mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Allerdings kann als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer neben der beabsichtigten Ausübung der Anwaltstätigkeit in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegeneiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn dies nur mittelbar geschieht; in solchen Fällen fehlt dem Angestellten die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Der Antragsteller wird -soweit er seine Nebentätigkeit ausübt - für Rechtsanwälte tätig; dies geschieht auch nicht in abhängiger Stellung als Angestellter, vielmehr übernimmt er als freier Mitarbeiter nach eigener Entscheidung von Fall zu Fall die Ausarbeitung von Rechtsgutachten.

Zitierte Normen: § 20 BRAO
TätigkeitNebentätigkeitRechtsanwaltschaftBRAOAnwZFallRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2141 055:
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/86
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 der
Hfli
 Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk I, vertreten durch ihren Präsidenten, ojjring
- Verfahrensbeteiligter
 Antragsgegnerin
und Beschwerdeführerin,
 Generalstaatsanwalt
in Hl
 gegen
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Otto pfl|B, OsflHB Weg Ä, sÄM,
a. D.
Antragsteller
 und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte
 Rechtsanwälte und Partner,
 Dr.
Hl
WI
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3

Gründe
I.
Der am	1923	geborene Antragsteller war Vor-
sitzender Richter am Oberlandesgericht Hamm. Er wurde auf seinen Antrag zu dem 31- Juli 1985 in den Ruhestand versetzt.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Soest und dem Landgericht in Arnsberg. In seinem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erklärte er, daß er beabsichtige, neben seiner Anwaltstätigkeit in einer Praxis von Rechtsanwälten mitzuarbeiten, die bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassen sind. Unter Hinweis auf diese Erklärung machte die Antragsgegnerin mit der Begründung, der Antragsteller wolle mit der beabsichtigten Nebentätigkeit die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO umgehen, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend•
Daraufhin hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Er hat vorgetragen, daß es sich bei der geplanten Tätigkeit in der Praxis der am Oberlandesgericht in Hamm zugelassenen Rechtsanwälte um eine wissenschaftliche Nebentätigkeit handele.
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Die beabsichtigte Nebentätigkeit des Antragstellers sei als eine wissenschaftliche Tätigkeit zu werten, die dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht widerspreche; ob der Antragsteller eine
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Umgehung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bezwecke, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 3 und 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich hier nicht. Nach den Angaben des Antragstellers besteht seine Mitarbeit in der Praxis der bei dem Oberlandesgericht in Hamm zugelassenen Rechtsanwälte darin, daß er in einzelnen Fällen - auch in Form von Schriftsatzentwürfen - gegen eine einzelfallbezogene Vergütung Rechtsgutachten fertigt; diese Mitarbeit erfolgt in einem solchen Umfang, daß ihm für seine Anwaltstätigkeit in der eigenen Praxis die erforderliche Zeit verbleibt. Dies bedeutet, daß es sich um eine wissenschaftliche Nebentätigkeit handelt. Eine solche Tätigkeit ist - wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausführt - mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht unvereinbar .

Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend, daß es sich bei dieser Tätigkeit um eine weisungsgebundene Zuarbeitertätigkeit ohne Eigenverantwortung handele, die mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Allerdings kann als Rechtsanwalt nicht zugelassen werden, wer neben der beabsichtigten Ausübung der Anwaltstätigkeit in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegeneiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn dies nur mittelbar geschieht; in solchen Fällen fehlt dem Angestellten die Eigenverantwortlichkeit, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 - und vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 63/85 - m.w.N.). So liegen die Dinge hier aber nicht. Der Antragsteller wird -soweit er seine Nebentätigkeit ausübt - für Rechtsanwälte tätig; dies geschieht auch nicht in abhängiger Stellung als Angestellter, vielmehr übernimmt er als freier Mitarbeiter nach eigener Entscheidung von Fall zu Fall die Ausarbeitung von Rechtsgutachten.
Pfeiffer
 Laufhütte
Gribbohm
 Lepa
Siebecke
 Paepcke
Jordan