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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Antragstellers zu Nr. 2 seines Schreibens vom 29. Gründe Auf Seite 7 des in der Hauptsache ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. Juli 1985 heißt es: "Der Antragsteller hatte es im zweiten Zulassungsverfahren versäumt, das ablehnende Gutachten der Rechtsanwaltskammer innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 BR.AG mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten. Verwaltung Hessen geklagt, um gemäß Art* 1 Abs* 1 Satz 2 GG Schutz vor dem Antasten seiner Würde zu erhalten* Die Anfechtung des sogenannten Gutachtens habe er aus zwei bestimmten (im Schreiben vom 29* Juli 1985 näher dargelegten) Gründen "unterlassen". Der Senat hat an der beanstandeten BeSchlußstelle in Übereinstimmung mit dem Beratungsergebnis zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller das Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehenen Monatsfrist angefochten hat.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
HessenGutachtenUnterlassung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Wolfgang
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Zustellungsbevollmächtigte: Frau Dora
 grund BÜB
gegen
 die Landes Justizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frank furt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers zu Nr. 2 seines Schreibens vom 29. Juli 1985, den in der Hauptsache ergangenen Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Auf Seite 7 des in der Hauptsache ergangenen Senatsbeschlusses vom 1. Juli 1985 heißt es: "Der Antragsteller hatte es im zweiten Zulassungsverfahren versäumt, das ablehnende Gutachten der Rechtsanwaltskammer innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 BR.AG mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten. Deshalb hat der Ehrengerichtshof den Antrag insoweit als unzulässig verworfen, und der Senat hat diese Entscheidung im Beschwerderechtszug bestätigt.n Der Antragsteller hält den ersten dieser beiden Sätze für unrichtig. Sr beantragt dessen Berichtigung mit der Begründung: Er habe in Wirklichkeit gegen die Justiz-
 
Verwaltung Hessen geklagt, um gemäß Art* 1 Abs* 1 Satz 2 GG Schutz vor dem Antasten seiner Würde zu erhalten* Die Anfechtung des sogenannten Gutachtens habe er aus zwei bestimmten (im Schreiben vom 29* Juli 1985 näher dargelegten) Gründen "unterlassen".
Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen. Ein Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit, die in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO berichtigt werden könnten, liegt nicht vor. Der Senat hat an der beanstandeten BeSchlußstelle in Übereinstimmung mit dem Beratungsergebnis zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller das Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehenen Monatsfrist angefochten hat. Der Antragsteller räumt diese
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Unterlassung im übrigen ein. Er erstrebt eine im Berichtigungsverfahren nicht mögliche Ergänzung der BeSchlußgründe dahin, daß seine Unterlassung gewollt gewesen sei und auf bestimmten Motiven beruhe.
Merz	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack	Rössler