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BGH

Gericht: BGH

gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Der vorbezeichnete Beschluß, soweit er das Anfechtungsbegehren des Antragstellers betrifft, und der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Soweit die sofortige Beschwerde das Unterlassungsund Widerrufsbegehren des Antragstellers betrifft, wird sie als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin setzte ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag daraufhin insoweit durch Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 18. November 1932 - II EGH 10/75 - zurück, und zwar als unbegründet, soweit er sich gegen die Aus-Setzung des Verfahrens■richtete, und als unzulässig wegen Verspätung, soweit sich der Antragsteller gegen das Gutachten der Rechtsanwaltskammer wandte. Sie war unstatthaft, soweit sie die Aussetzung des Zulassungsverfahrens betraf, und im übrigen unbegründet (Senatsbeschluß vom 7« November 1983 - AnwZ (B) 14/83). " Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden hat das Gesuch durch Bescheid vom 5. Er hat den ersten Antrag als Anfechtungsbegehren gewertet und ihn aus der vom Landgerichtspräsidenten angeführten Erwägung für unbegründet gehalten. Auch für die Entscheidung über das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren, mit dem der Antragsteller seine Menschenwürde (Art. 1 GG) wiederherstellen wolle, fehle es an einer gesetzlichen Zuständigkeit. 1. Der Senat wertet die oben bezeichneten Anträge 1 und 3, die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof gestellt hat, als einheitlichen Ausdruck seines Willens, den Bescheid vom 5. Antragsgegnerin darin - mit der Berufung auf die Rechtshängigkeit des erhobenen Zulassungsanspruchs - keinen der in den §§ 7 und 20 BRAO aufgeführten Versagungsgründe geltend gemacht hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, bezieht sich das Verbot, Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Zulassung bei einem Gericht aus anderen als den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abzulehnen (§ 6 Abs. 2, § 19 Abs.3 BRAO), nur auf Entscheidungen, mit denen sachlich über das Zulassungsbegehren befunden wird. Denn der Beschwerdebeschluß, mit dem der Senat das zweite Zulassungsverfahren beendet hat, war bereits auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Der Antragsteller hatte es im zweiten Zulassungsverfahren versäumt, das ablehnende Gutachten der Rechtsanwaltskammer innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten. Deshalb hat der Ehrengerichtshof den Antrag insoweit als unzulässig verworfen, und der Senat hat diese Entscheidung im Beschwerde rechtszug bestätigt. Das hat aus heutiger Sicht nach § 9 Abs.3 BRAO lediglich zur Folge, daß der zweite Zulassungsantrag des Antragstellers als zurückgenommen gilt. Die Antragsrücknahme hat, auch wenn sie gesetzlich fingiert wird, nicht etwa dieselbe Wirkung wie eine Gerichtsentscheidung des Inhalts, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliege. Das gleiche gilt für die neuen Anträge, die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde gestellt hat. Die Frage, ob die Rechtsanwaltskammer und die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend machen können, muß im weiteren Verfahren geprüft werden, falls sich verwertbare Anhaltspunkte dafür ergeben sollten (vgl. Nach dem Sachzusammenhang liegt es auf der Hand, daß das Unterlassungsund Widerrufsbegehren wenigstens auch der Durchsetzung der erstrebten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dient; denn mit ihm wird zugleich eine Weisung an die Rechtsanwaltskammer und die Antragsgegnerin für deren künftige Mitwirkung in dieser Sache verlangt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 1 GG § 7 BRAO
AnwZBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

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2115 04C BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (3) 8/65 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Wolfgang
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Antragstellers und ßesonwerde-
Führers,
~ Zustellungsbevollmächtigte:
Frau Dora SflHH, grund BH
gegen
 die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 19S5 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siefcecke, Quack und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 5. November 1989 geändert.
Der vorbezeichnete Beschluß, soweit er das Anfechtungsbegehren des Antragstellers betrifft, und der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Juli 1983 - 317 Ea - 598 - werden aufgehoben.
Insoweit ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Soweit die sofortige Beschwerde das Unterlassungsund Widerrufsbegehren des Antragstellers betrifft, wird sie als unzulässig verworfen.
Der Kostenausspruch des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen der Beteiligten nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
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Der am	1936 geborene Antragsteller war,
 nachdem er im Jahre 1963 die große juristische Staatsprüfung bestanden hatte, längere Zeit im höheren Dienst des Landes Berlin tätig, bis er wegen angeblicher Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Seit 1972 bemüht er sich um die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden.
Seinen ersten Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 1972 mit der Begründung ab, der Antragsteller sei Beamter im Sinne des § 7 Nr. 10 BRAO. Der Ehrengerichtshof wies seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 27. Januar 1973 - II EGH 9/72 -zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1973 - AnwZ (B) 5/73). Seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluß vom 20. November 1973 - 1 BvR 818/73).
Im zweiten Zulassungsverfahren machte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in einem Gutachten vom 4. März 1975 u.a. den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend. Die Antragsgegnerin setzte ihre Entscheidung über den Zulassungsantrag daraufhin insoweit durch Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Wiesbaden vom 18. Juni 1975 gemäß § 9 BRAO aus. Der Antragsteller beantragte gerichtliche
 Entscheidung. Der Ehrengerichtshof wies den Antrag durch Beschluß vom 1. November 1932 - II EGH 10/75 - zurück, und zwar als unbegründet, soweit er sich gegen die Aus-Setzung des Verfahrens■richtete, und als unzulässig wegen Verspätung, soweit sich der Antragsteller gegen das Gutachten der Rechtsanwaltskammer wandte. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. Sie war unstatthaft, soweit sie die Aussetzung des Zulassungsverfahrens betraf, und im übrigen unbegründet (Senatsbeschluß vom 7« November 1983 - AnwZ (B) 14/83). Die vom Antragsteller eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluß vom 23. Mai 1984 - 1 BvR 124/84).
Während das zweite Zulassungsverfahren noch schwebte, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 1983 "abermals" die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Wiesbaden beantragt und dabei auf seine "bisherigen erfolglosen Bemühungen um die Ausübung eines Berufs" Bezug genommen. Dabei hat er gebeten, über diesen Antrag "unabhängig von dem laufenden Klageverfahren zu entscheiden. " Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden hat das Gesuch durch Bescheid vom 5. Juli 1983 im Hinblick auf das damals noch schwebende Beschwerdeverfahren AnwZ (B) 14/83 "wegen Rechtshängigkeit" abgelehnt, ohne ein neues Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt einzuholen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Nachdem ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist gewährt worden war, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1984 sein Begehren vor dem Ehrengerichtshof wie folgt formuliert:
1.	festzustellen, daß der angefochtene Bescheid vom 5. Juli 1983 rechtswidrig sei;
2.	seine Würde in der Weise wiederherzustellen, daß das Land Hessen und die Rechtsanwaltskammer verpflichtet würden, seine Infragestellung im Hinblick auf seine Versetzung in den Ruhestand zu überlassen und die Behauptung zurückzunehmen,
 im Verhältnis zu ihm seien die Voraussetzungen des § 7 Nr, 7 BRAO gegeben;
3.	ihn als Rechtsanwalt zuzulassen.
Der Ehrengerichtshof hat die Anträge zurückgewiesen. Er hat den ersten Antrag als Anfechtungsbegehren gewertet und ihn aus der vom Landgerichtspräsidenten angeführten Erwägung für unbegründet gehalten. Die Anträge 2 und 3 hat er als unzulässig angesehen, weil die Ehrengerichte für solche Entscheidungen nicht zuständig seien. Hierzu hat er ausgeführt: Die Befugnis, einen Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, stehe allein der Landesjustizverwaltung zu. Auch für die Entscheidung über das Unterlassungs- und Widerrufsbegehren, mit dem der Antragsteller seine Menschenwürde (Art. 1 GG) wiederherstellen wolle, fehle es an einer gesetzlichen Zuständigkeit. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg
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1. Der Senat wertet die oben bezeichneten Anträge 1 und 3, die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof gestellt hat, als einheitlichen Ausdruck seines Willens, den Bescheid vom 5. Juli 1983 anzufechten. Die sofortige Beschwerde ist insoweit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat auch Erfolg.
a) Allerdings ist der Bescheid des Landgerichtspräsidenten nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die
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Antragsgegnerin darin - mit der Berufung auf die Rechtshängigkeit des erhobenen Zulassungsanspruchs - keinen der in den §§ 7 und 20 BRAO aufgeführten Versagungsgründe geltend gemacht hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, bezieht sich das Verbot, Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Zulassung bei einem Gericht aus anderen als den in der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Gründen abzulehnen (§ 6 Abs. 2, § 19 Abs. 3 BRAO), nur auf Entscheidungen, mit denen sachlich über das Zulassungsbegehren befunden wird. Es hindert die LandesJustizverwaltung nicht, in besonderen Fällen einen Zulassungsantrag aus verfahrensmäßigen Gründen als unzulässig zurückzuweisen (Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - AnwZ (B) 42/84, zur Veröffent-lichung in BGHZ bestimmt). Anderweitige Rechtshängigkeit ist ein solcher prozessualer Abiehnungsgrund. Er greift als Hindernis für ein neues Verfahren aber nur ein, solange die Rechtshängigkeit besteht. Hier war sie entfallen, als der Ehrengerichtshof am 5. November 1984 im vorliegenden Verfahren entschied. Denn der Beschwerdebeschluß, mit dem der Senat das zweite Zulassungsverfahren beendet hat, war bereits auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1983 ergangen.
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b) Dem Zulassungsantrag vom 20. Mai 1983 läßt sich auch nicht der rechtskräftige Abschluß des zweiten Zulassungsverfahrens entgegenhalten. Allerdings können gerichtliche Entscheidungen, die in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, materielle Rechtskraft wirken. In solchem Fall schließen sie bei unveränderter Sachlage eine erneute sachlichrechtliche Nachprüfung desselben nur wiederholten Antrags und Sachverhalts aus (BGHZ 3^-, 235» 241 ff). Das trifft aber nicht bei allen gerichtlichen Entscheidungen in Zulassungssachen zu, und so ist es auch hier nicht.
Der Antragsteller hatte es im zweiten Zulassungsverfahren versäumt, das ablehnende Gutachten der Rechtsanwaltskammer innerhalb der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzufechten. Deshalb hat der Ehrengerichtshof den Antrag insoweit als unzulässig verworfen, und der Senat hat diese Entscheidung im Beschwerde rechtszug bestätigt. Das hat aus heutiger Sicht nach § 9 Abs. 3 BRAO lediglich zur Folge, daß der zweite Zulassungsantrag des Antragstellers als zurückgenommen gilt. Die Antragsrücknahme hat, auch wenn sie gesetzlich fingiert wird, nicht etwa dieselbe Wirkung wie eine Gerichtsentscheidung des Inhalts, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliege. Ein zurückgenommener Zulassungsantrag kann aber hier wie in anderen Fällen jederzeit erneuert werden (Isele BRAO § 9 IV E 2 b, S. 181) mit der Folge, daß sachlich über ihn befunden werden muß, wenn prozessuale Hindernisse nicht oder nicht mehr entgegenstehen. Die Antragsgegnerin muß das dritte Zulassungsverfahren, das durch den Zulassungsantrag vom 20. Mai 1983 in Gang gesetzt worden ist, deshalb fortführen
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und vor der eigenen Entschließung gemäß § 8 Abs. 2 BRAO zunächst das Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einholen.
2. Soweit die sofortige Beschwerde den Unterlassungsund Widerrufsantrag betrifft, ist sie unzulässig. Das gleiche gilt für die neuen Anträge, die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde gestellt hat. Der Senat hat den Antragsteller schon in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß er nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder sonst auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung tätig werden kann (Beschlüsse vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79 - und vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 14/83). Das gilt auch hier.
Die demnach gebotene teilweise Verwerfung des Rechtsmittels wirkt sich auf den Ausspruch über die Kosten und Auslagen nicht aus. Die Frage, ob die Rechtsanwaltskammer und die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend machen können, muß im weiteren Verfahren geprüft werden, falls sich verwertbare Anhaltspunkte dafür ergeben sollten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Mai 1984 - 1 BvR 124/84). Nach dem Sachzusammenhang liegt es auf der Hand, daß das Unterlassungsund Widerrufsbegehren wenigstens auch der Durchsetzung der erstrebten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft dient; denn mit ihm wird zugleich eine Weisung an die Rechtsanwaltskammer und die Antragsgegnerin für deren künftige Mitwirkung in dieser Sache verlangt. Insofern kommt ihm für die Bestimmung des Geschäftswerts neben dem Zulassungsbegehren keine ins Gewicht fallende eigenständige Bedeu-

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zu, selbst wenn der Antragsteller aus seiner aen Schwerpunkt anders setzen sollte*
Hagen	Laufhütte	Gribbcnm
 Siebecke
Quack
 Rössler