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BGH

Gericht: BGH

1. Der Antragsteller lehnt die genannten Mitglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab. Er wirft ihnen vor, daß sie an früheren ihn betreffenden Entscheidungen des Senats mitgewirkt haben, in denen er mit seiner Rechtsauffassung nicht durchgedrungen ist, und zwar Richter Prof. November 1983 - AnwZ (B) 14/83, Richter Dr. mmm dem genannten Beschluß vom 25. Juni 1979 sowie Rechtsanwalt ofllB an dem genannten Beschluß vom 7. a) Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß die abgelehnten Richter in anderen Verfahren mitgewirkt haben, die den Antragsteller betreffen. b) Die Ablehnungsgesuche sind bei verständiger Würdigung als rechtsmißbräuchlich zu werten, so daß der Senat sie unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder als unzulässig verwerfen darf (vgl. Die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zu dem vom Antragsteller verfolgten Zweck geschaffen, eine Überprüfung ihn betreffender rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Besetzung der Richterbank zu erreichen, von der er sich eine ihm günstigere Beurteilung seines Falles erhofft.

AblehnungsgesuchegenanntAnwZBefangenheitBeschlußFall

Volltext der Entscheidung

2115 041
2

BUNDESGERICHTSHOF
tn»Z (B) 8/85 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Wolfgang
9
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Zustellungsbevollmächtigte:
Frau Dora grund IQ >
Im
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
K
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 1. Juli 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter Prof. Dr. H
und Dr.
sowie den Rechtsanwalt	als	beisitzenden	Richter
 werden als unzulässig verworfen.
Grün d e ;
1. Der Antragsteller lehnt die genannten Mitglieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wegen Besorgnis ihrer Befangenheit ab. Er wirft ihnen vor, daß sie an früheren ihn betreffenden Entscheidungen des Senats mitgewirkt haben, in denen er mit seiner Rechtsauffassung nicht durchgedrungen ist, und zwar Richter Prof. Dr. H|B an dem Beschluß vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 5/79, Richter ummm an den Beschlüssen vom 14. Oktober 1983 - AnwZ (B) 14/83 und 7. November 1983 - AnwZ (B) 14/83, Richter Dr. mmm dem genannten Beschluß vom 25. Juni 1979 sowie Rechtsanwalt ofllB an dem genannten Beschluß vom 7. November 1983.
 
2. Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg.
a)	Eine Befangenheit liegt nicht schon darin, daß die abgelehnten Richter in anderen Verfahren mitgewirkt haben, die den Antragsteller betreffen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Senat in den genannten Beschlüssen jeweils gegen den Antragsteller entschieden und sich nicht bereitgefunden hat, dessen zu dem Teil immer wieder vorgebrachte Rechtsansichten zu teilen.
b)	Die Ablehnungsgesuche sind bei verständiger Würdigung als rechtsmißbräuchlich zu werten, so daß der Senat sie unter Mitwirkung seiner abgelehnten Mitglieder als unzulässig verwerfen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72 u. 6/72 = EGE XII 46, 48 sowie vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 34/77).
Die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht zu dem vom Antragsteller verfolgten Zweck geschaffen, eine Überprüfung ihn betreffender rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Besetzung der Richterbank zu erreichen, von der er sich eine ihm günstigere Beurteilung seines Falles erhofft. Der Antragsteller benutzt das Ablehnungsverfahren in allen hier in Rede stehenden Fällen lediglich als Mittel zu dem Versuch, eigene Rechtsstandpunkte durchzusetzen, mit denen er bisher aus sachlichen Gründen nicht hat durchdringen können. Ablehnungsanträge, die bei solcher Sachlage diesem Zweck dienen, sind bei verständiger Würdigung rechtsmißbräuchlich.
23
- k -
selbst wenn der Antragsteller von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung überzeugt ist und an seiner Überzeugung trotz ihr widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse festhält.
Merz	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Quack
 Rössler