* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Durch Verfügung vom 25* März 1983 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Vermögensverfall und gefährdete dadurch die Interessen der Rechtsuchenden; die Antragsgegnerin hat die Voraus- w Setzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO deshalb zutreffend angenommen. 1. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Entgegen seiner Auffassung hatte sich dieses Bild später nicht zu seinen Gunsten verändert; von einem zweifelsfreien Wegfall der Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO, wie dies für einen Erfolg des Rechtsmittels hier erforderlich gewesen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), kann nicht die Rede sein. Dazu waren in der Zwischenzeit titulierte Forderungen weiterer Gläubiger gekommen, so daß sich die Vermögenslage des Antragstellers insgesamt nicht verbessert hatte. Dieses Darlehen hatte der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen dadurch erhalten, daß ein Freund sich für ihn verbürgte. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, lag vor. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist aber stets zu bejahen, wenn es schon zur Veruntreuung von Mandantengeldem oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Der Antragsteller hatte, wie er eingeräumt hat, insgesamt etwa 27.000,— DM aus zwei von ihm verwalteten Konkursmassen entnommen und für eigene Zwecke verbraucht. 3. Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner ein Ermessensfehler bei seiner Entscheidung, von der Befugnis zur Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, nicht unterlaufen.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 91a ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltAnwZVermögensverfallBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/84 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Cornelius
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Landes Justizverwaltung Rheinland-Pfalz in durch die GeneralStaatsanwaltschaft Koblenz, Ko
, vertreten str. A
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im übrigen werden solche Auslagen nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	1937	geborene Antragsteller war seit
 dem 3. September 1973 Rechtsanwalt. Zugelassen war er zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mainz. Durch Verfügung vom 25* März 1983 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
 
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, weshalb die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurUckgenommen hat. Beide Beteiligte haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297,
 300; Senatsbeschluß vom 26. März 1984 - AnwZ (B) 22/83 -m. w. N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Vermögensverfall und gefährdete dadurch die Interessen der Rechtsuchenden; die Antragsgegnerin hat die Voraus-	w
Setzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO deshalb zutreffend angenommen.
1.	Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961
2&
 
-	AnwZ (B) 3/61 - EGE VI 62; vom 8. November 1971
- AnwZ (B) 11/71 - EGE XII 12; vom 3. Oktober 1983
- AnwZ (B) 20/83). Eine solche Sachlage war hier gegeben. Der Antragsteller hatte am 25. März 1983 rechtskräftig festgestellte Schulden in Höhe von über 66.000»— DM, dazu war er mit Beiträgen zur Rechtsanwaltskammer in Höhe von ca. 2.400,— DM im Rückstand. Seit 1982 war es zu Zwangsvollstreckungen wegen Beträgen von teilweise weniger als 200,— DM gekommen. Ein Sohn aus einer früheren
»	Ehe	des Antragstellers war genötigt, sich zur Durchsetzung
 seiner Unterhaltsforderungen gerichtlicher Hilfe zu bedienen. Trotz Aufforderung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller weder eine Schuldenübersicht noch einen Tilgungsplan vorgelegt. Er hat schließlich selbst eingeräumt, daß er im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin in ungeordneten finanziellen Verhältnissen lebte und seine Schulden nicht mehr ordnungsgemäß bedienen konnte.
Entgegen seiner Auffassung hatte sich dieses Bild später nicht zu seinen Gunsten verändert; von einem zweifelsfreien Wegfall der Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO, wie dies für einen Erfolg des Rechtsmittels hier erforderlich gewesen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), kann nicht die Rede sein.
Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, daß er eine Reihe von Gläubigern befriedigt habe. Nicht einmal mit einem der größeren Gläubiger, der 4IHHIH1B Volksbank, war es jedoch bis zur Erledigung der Hauptsache zu einer einvemehmlichen Schuldenregelung gekommen. Diese
 
Gläubigerin betrieb trotz vom Antragsteller behaupteter Ratenzahlungen die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von über 44.000,— DM. Dazu waren in der Zwischenzeit titulierte Forderungen weiterer Gläubiger gekommen, so daß sich die Vermögenslage des Antragstellers insgesamt nicht verbessert hatte. Daß er nennenswerte, zur geordneten Abtragung der Schulden ausreichende Einkünfte aus der Rechtsanwaltskanzlei hätte erzielen können, hatte der Antragsteller nicht nachprüfbar dargelegt. Seine Ehefrau führte ein Buchhaltungsbüro, das nach seinen Angaben Er- ^ träge von monatlich etwa 1.600,— DM abwarf. Vermögen war nicht vorhanden. Auch der Umstand, daß dem Antragsteller 1983 ein Darlehen von 30.000,— DM gewährt wurde, hätte nicht zu der von ihm erstrebten Beurteilung geführt. Dieses Darlehen hatte der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen dadurch erhalten, daß ein Freund sich für ihn verbürgte. Es diente der Rückzahlung von Beträgen, die der Antragsteller als Konkursverwalter unberechtigt den betreuten Konkursmassen entnommen hatte. Seine allgemeine Kreditwürdigkeit ergab sich aus der Erlangung des Darlehens nicht. Vielmehr belastete es ihn mit monatlich ca. 553,— DM und engte seinen finanziellen Spielraum um diesen Betrag weiter ^ ein.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, lag vor. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa
 Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 30/81). Eine solche Gefährdung ist aber stets zu bejahen, wenn es schon zur Veruntreuung von Mandantengeldem oder zur Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 2ß/80 und vom 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 20/83). Das war hier der Fall. Der Antragsteller hatte, wie er eingeräumt hat, insgesamt etwa 27.000,— DM aus zwei von ihm verwalteten Konkursmassen entnommen und für eigene Zwecke verbraucht.
3.	Unter diesen Umständen war dem Antragsgegner ein Ermessensfehler bei seiner Entscheidung, von der Befugnis zur Rücknahme der Zulassung nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, nicht unterlaufen. Die Möglichkeit einer auf bestimmte Sachgebiete beschränkten Rücknahme sieht das Gesetz nicht vor. Die von dem Antragsteller hervorgehobenen persönlichen Umstände rechtfertigten seine Belassung im Anwaltsstand nicht, da die Vorschrift des § 15 Nr. 1 BRAO die vorrangige Beachtung der Interessen der Rechtspflege fordert. Die sofortige Beschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Mit der Erledigung der Haupt-
 
sache ist auch der Antrag der Antragsgegnerin, gemäß §§ 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides anzuordnen, gegenstandslos .
Girisch	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Messer

i