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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. März 1948 geborene Antragsteller ist seit Juni 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Celle und dem Landgericht Lüneburg zugelassen. Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. April 1982 die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Celle und dem Landgericht Lüneburg zurückgenommen, weil der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von den Pflichten nach § 27 BRAO befreit worden zu sein. 1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei auf gibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden ist. Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist er an einem Amtsgericht zugelassen, so kann er die Kanzlei statt an dem Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten (§27 Abs.3 BRAO Welche Mindestanforderungen allgemein an die Errichtung und Unterhaltung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls Der Antragsteller ist während des Rücknahmeverfahrens hierauf hingewiesen worden und hat die ihm ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt. Keinesfalls hat der Antragsteller organisatorisch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, daß ein von ihm etwa noch in Hbenutzter Geschäftsraum für die Öffentlichkeit als sein Anwaltsbüro erkennbar ist. Auch zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat er nur ausgeführt, seines Erachtens sei ”bei der Auslegung des Begriffs ‘Kanzlei* die grundlegende Bedeutung von § 2 BRAO nicht hinreichend berücksichtigt worden”. Der Antragsteller hat nach alledem keinerlei nachprüfbare Behauptungen darüber aufgestellt, in welcher Weise er für die Recht suchenden erreichbar ist und wie die Recht- ^ suchenden dies erkennen können. Der Antragsteller könnte daher nach § 39 Abs.3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
RechtsanwaltAnwZAntragsgegnerEhrengerichtshofBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

2112 056
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hermann	derzeitige	Postanschrift:
Ktfpstraße Wfl
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts
 latz 0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 13. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe ;
I.
Der am 22. März 1948 geborene Antragsteller ist seit Juni 1979 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Celle und dem Landgericht Lüneburg zugelassen. Als Anschrift für seine Kanzlei hatte er T^^P^-S^PP-Straße in Hpppflangegeben. Unter dieser Adresse ist er beim Einwohnermeldeamt gemeldet.
 
Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. April 1982 die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Celle und dem Landgericht Lüneburg zurückgenommen, weil der Antragsteller seine Kanzlei aufgegeben habe, ohne von den Pflichten nach § 27 BRAO befreit worden zu sein. Den hiergegen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 13. Dezember 1982 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-	^
stellers.
I
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 5,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
1.	Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei auf gibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden ist. Diese Voraussetzungen der Rücknahme sind hier gegeben.	^
Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO muß der Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Ist er an einem Amtsgericht zugelassen, so kann er die Kanzlei statt an dem Ort dieses Gerichts an einem anderen Ort in dessen Bezirk einrichten (§27 Abs. 3 BRAO Welche Mindestanforderungen allgemein an die Errichtung und Unterhaltung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls
 
genügt es nicht, daß der Rechtsanwalt ein Zimmer seiner Privatwohnung als Büroraum einrichtet und mit einer Schreibmaschine ausstattet; vielmehr muß er ausreichend organisatorische Vorsorge dafür treffen, daß die Rechtsuchenden die Bereitstellung anwaltlicher Dienste an dieser Stelle erkennen können (vgl. BGHZ 38, 6, 11; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung § 27 Anm. Ill A 1 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 27 Abs. 2 BRAO vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68 =
EGE X, 76, 78 f.). Hieran fehlt es beim Antragsteller.
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob er unter der angegebenen Anschrift überhaupt noch einen Raum innehat, in dem er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist.
So hat nach Angaben der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle am 26. Februar 1982 eine Kontrolle ergeben, daß das Haus I^BI^^-S^J^-Straße in Hl^tleer steht. Der Antragsteller ist während des Rücknahmeverfahrens hierauf hingewiesen worden und hat die ihm ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht genutzt. Erst in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er behauptet, ihm stehe unter seiner Kanzleianschrift "zu demindest ein Raum für Berufszwecke zur Verfügung". In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat er sich jedoch nicht bereit erklärt, dem Gericht zu beschreiben, wie seine Geschäftsräume beschaffen und ausgestattet seien. Er hat sich nicht einmal damit einverstanden erklärt, daß der beschließende Senat des Ehrengerichtshofs sich die Räumlichkeiten ansehe. Unter diesen Umständen fehlt es, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller
 
noch über Räumlichkeiten verfügt, in denen er geschäftsmäßig seinem Beruf als Rechtsanwalt nachgehen kann und nachgeht. Dagegen spricht weiterhin, daß der Antragsteller in seinen Eingaben vom 18. Februar und vom 18. März 1983 jeweils angegeben hat, daß er unter der Anschrift K^p-straße ^P in	erreichbar	sei.

Keinesfalls hat der Antragsteller organisatorisch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, daß ein von ihm etwa noch in Hbenutzter Geschäftsraum für die Öffentlichkeit als sein Anwaltsbüro erkennbar ist. Er hat vor dem Ehrengerichtshof eingeräumt, daß er etwa Ende 1981 sein Praxisschuld am Hause T^^P-S^p^-Straße ^p entfernt habe. Er unterhält dort auch keinen Telefonanschluß mehr. Auf die Frage, wie ihn denn Rechtsuchende erreichen könnten, hat er lediglich darauf verwiesen, daß H^pp^^p ein überschaubarer Bereich” sei. Auch zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat er nur ausgeführt, seines Erachtens sei ”bei der Auslegung des Begriffs ‘Kanzlei* die grundlegende Bedeutung von § 2 BRAO nicht hinreichend berücksichtigt worden”. Der Antragsteller hat nach alledem keinerlei nachprüfbare Behauptungen darüber aufgestellt, in welcher Weise er für die Recht suchenden erreichbar ist und wie die Recht- ^ suchenden dies erkennen können. Unter diesen Umständen ist auch der beschließende Senat davon überzeugt, daß der Antragsteller mindestens seit dem Jahre 1982 in	keine
 Kanzlei mehr unterhält.
2.	Die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. etwa BGHZ 38, 6, 13; BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 2/67 = EGE IX 78, 80, vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 = EGE XIII 34, 35 und vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77 = EGE XIV 79, 80 ra.w.N.). Der Antragsteller könnte daher nach § 39 Abs. 3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein solcher Ermessensfehler wird aber vom Antragsteller nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3.	Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zurückzuweisen.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Schaefer	Rössler