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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juni eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Antragsteller vor, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei zu Händen seiner langjährigen, zuverlässigen und durch Stichproben überwachten Kanzleivorsteherin erfolgt. Diese habe auf dem Beschluß das Zustellungsdatum notiert und vermerkt, daß die Frist notiert sei. Er habe festgestellt, daß die Kanzleivorsteherin von einer einmonatigen Anfechtungsfrist ausgegangen sei und eine Vorlagefrist zu dem 16. Voraussetzung hierfür ist nach § 42 Abs.6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, daß er bei Zugrundelegung eines Maßstabs der verkehrsüblichen Sorgfalt ohne Verschulden gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen (BGH NJW 1962, 202, 203; BGH Beschl. Er muß aber dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung von Beginn und Ende einer Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind, oder bei denen Schwierigkeiten oder Zweifelsfragen auftauchen können. Das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof betraf eine Zulassungssache, die in der Praxis des Antragstellers, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht alltäglich ist. Die Besonderheiten der Sache und die möglichen Schwierigkeiten der Berechnung der Beschwerdefrist nötigten den Antragsteller deshalb, die Einzelheiten der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Ehrengerichtshofs selbst zu ermitteln (BGH, Beschluß vom 6.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
WiedereinsetzungFristAnwZAntragsgegnerBeschlußSache

Volltext der Entscheidung

2113 050
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr.
Straße A,
Rüdiger F
t
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast, München,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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S4
Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch. die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Dr. Ko'nlndorfer und Dr. Weise
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 31. März 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50*000 DM festgesetzt.
 
Gründe
 Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwalt« schaft und seither bei dem Amtsgericht Neu-Ulm und dem Landgericht Memmingen, seit 1973 ferner bei dem Oberlandesgericht München zugelassen. Durch Bescheid vom 17. November 1980 hat der Antragsgegner gemäß § 15 Nr. 1 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 22. Mai 1981 zugestellt worden. Mit einem am 22. Juni eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
Zur Begründung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Antragsteller vor, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses sei zu Händen seiner langjährigen, zuverlässigen und durch Stichproben überwachten Kanzleivorsteherin erfolgt. Diese habe auf dem Beschluß das Zustellungsdatum notiert und vermerkt, daß die Frist notiert sei. Darauf habe er sich verlassen. Erst am 15. Juni 1981 sei ihm die Sache wieder in den Sinn gekommen. Er habe festgestellt, daß die Kanzleivorsteherin von einer einmonatigen Anfechtungsfrist ausgegangen sei und eine Vorlagefrist zu dem 16. Juni 1981 eingetragen gehabt habe.
In der Sache selbst trägt der Antragsteller vor, er habe jetzt einen Käufer für seine Geschäftsanteile an einer Firma gefunden. Der in Kürze zu erwartende
 
Erlös werde ihm erlauben, nahezu seine ganzen Verpflichtungen abzudecken. Se^n Vermögensverfall werde sich daher letzten Endes als nur vorübergehend erwei-sen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § h-2 Abs. 1 Nr. 4 BRAO an sich statthaft; sie ist aber verspätet erhoben und daher unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung an ihn begann (§42 Abs. 4, 6 BRAO, § 22 Abs. 1 FGG), nicht eingehalten.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist nach § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG, daß er bei Zugrundelegung eines Maßstabs der verkehrsüblichen Sorgfalt ohne Verschulden gehindert war, sein Rechtsmittel fristgerecht einzulegen (BGH NJW 1962, 202, 203; BGH Beschl. vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 9/65 EGE IX, 5, 6). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine Schwierigkeiten macht. Er muß aber dafür Sorge tragen, daß ihm die Feststellung von Beginn und Ende einer Frist in den Fällen Vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind, oder bei denen Schwierigkeiten oder Zweifelsfragen auftauchen können. Darauf, ob er die Fristberechnung seinem Personal überlassen kann, muß der
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Anwalt seine Sachen sei Li st prüfen (BGH2 43, 148, 153).
An diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (vgl* BGH VersR 1979, 351 \ Sie gelten in gleicher Weise, wenn der Rechtsanwalt wie hier nicht als Bevollmächtigter tätig wird, sondern eine Frist in einer eigenen Angelegenheit zu wahren hat* Hiernach hat der Antragsteller seine Säumnis zu vertreten.
Das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof betraf eine Zulassungssache, die in der Praxis des Antragstellers, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht alltäglich ist. Der angefochtene Beschluß enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Seine Anfechtbarkeit bestimmte sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, einem Spezialgesetz, das Anwaltsgehilfen nicht vertraut zu sein braucht und, wie der Antragsgegner vorträgt, nicht zu dem Ausbildungsstoff von Anwaltsgehilfen gehört. In dem Gesetz wiederum sind verschiedene Verfahren geregelt, die unterschiedliche Rechtsmittelzüge und unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Rechtsmittel aufweisen. Die Besonderheiten der Sache und die möglichen Schwierigkeiten der Berechnung der Beschwerdefrist nötigten den Antragsteller deshalb, die Einzelheiten der Anfechtbarkeit des Beschlusses des Ehrengerichtshofs selbst zu ermitteln (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 13/80), Das hat er nicht getan. Damit hat er die verkehrsübliche Sorgfalt außer acht gelassen. Sein Verschulden war ursächlich für die Versäumung der hier maßgebenden Beschwerdefrist; es steht der begehrten Wiedereinsetzung entgegen.
Diese Entscheidung ^ann ohne mündliche VerHandlung ergehen (BGHZ 44, 25).
Girisch
 Hagen	Gribbohm	Jähnke
 Petersen
Kohlndorfer
 Weise