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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Am 15« Februar 1979 hat der Antragsteller beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden zuzulassen* Mai 1979 den Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO geltendgemacht mit der Begründung, daß es an einer nicht einseitig widerruflichen Zustimmung des Arbeitgebers zur Ausübung des Anwaltsberufs fehle und der Antragsteller bei der LBS eine kaufmännische Tätigkeit ausübe, die erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung auch nach auBen in Erscheinung trete* Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO vorliege* Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem dann zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. 1 • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, aber doch nennenswerten Umfange und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (ständige Rechtsprechung; vgl. Er ist auf Grund des Angestelltenverhältnisses zur LGZ auch nicht rechtlich gehindert, zugleich als Rechtsanwalt tätig zu sein; denn die LGZ hat ihm die freiberufliche Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit durch nicht einseitig widerrufliche Erklärung gestattet (vgl. Januar 1979 - zunächst mitgeteilt, sie habe davon Kenntnis genommen, daß er nebenberuflich als Anwalt zugelassen sei, und gehe davon aus, daß dadurch seine Tätigkeit für die Bank nicht beeinträchtigt werde. Für das Zulassungsverfahren hat sie ihm sodann mit Schreiben vom 12. Oktober 1979 läßt keinen Zweifel daran, daß ihr Inhalt Vertragsbestandteil sein soll und die LGZ sie damit nicht einseitig widerrufen kann, solange der Vertrag läuft« Dafür, daß die Erklärung nur zu dem Schein erteilt wäre, liegt nichts vor« 2« Die Tätigkeit des Antragstellers bei der LBS ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts aber deshalb nicht vereinbar, weil sie im wesentlichen kaufmännischer Art ist sowie der Werbung und damit der Gewinnerzielung dient (vgl. Oer Antragsteller stellt den werbenden Charakter seiner Tätigkeit zu Unrecht in Abrede« Er hat sie in allgemeiner Form zunächst dahin umschrieben, daß sein Kontakt mit den Behörden, der mit dem Aufbau einer neuen Vertrauensmännerorganisation für die LBS zusammenhängt, der Klärung verwaltungsrechtlicher, insbesondere beamtenrechtlicher sowie organisatorischer Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung des öffentlichen Dienstes durch die LBS diene. Der Antragsteller mag auch nicht die Aufgabe haben, die LBS-Vertrauensleute bei den einzelnen Behörden anzuwerben oder vertraglich zu binden oder unmittelbar neue Bausparkunden zu gewinnen« Die "Kontaktpflege zu dem öffentlichen So hat er auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 9* Mai 1980 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen: Es gehöre zu seinen Aufgaben» die wichtigsten Behördenleiter aufzusuchen» ihnen die Konzeption der LBS zu erläutern und eventuelle Bedenken auszuräumen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltLBSBehördeTätigkeitLGZDienstBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/80 BESCHLUSS
in dem Zulassungsverfahren
 des Regierungsdirektors a.D. Dr. Dietmar I
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 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer F<
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Präsidenten,
i, vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
//
 
Der Bundesgerichtshof 9 Senat für Anwaltssachen» hat am 30. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter Laufhütte» Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Siebecke» Schaefer und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 17. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der am 13« September 1940 geborene Antragsteller war vom 12. Mai 1970 bis zu dem 28. Februar 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Würzburg zugelassen. Anschließend trat er in den Dienst der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz» wo er zuletzt als Regierungsdirektor im Ministerium der Finanzen persönlicher Referent des Ministers war. Mit Wirkung vom 31- März 1979 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis aus. Auf Grund eines Vertragsvom 5. Januar 1979
 
ist er seit dem 1. April 1979 als Direktor der Landesbau-Sparkasse (LBS) Angestellter der Landesbank Rheinland-Pfalz Girozentrale in Mainz (LGZ). Die LBS 1st eine rechtlich unselbständige Abteilung der LGZ* Sie wird von zwei gleichberechtigten Geschäftsführern (Ressortleitern) geleitet* Der Antragsteller hat die Leitung eines neugeschaffenen, der Geschäftsführung direkt unterstellten Aufgabengebiets "öffentlicher Dienst" * Es handelt sich um eine "Stabsstelle"* Er hat zwei Bankkaufleute als Mitarbeiter im Hause* Seine Hauptaufgabe besteht in der "Kontaktpflege zu dem öffentlichen Dienst, d.h* zu den jeweiligen Behördenspitzen"* Auf die damit verbundenen Besuche entfallen etwa 30 % seiner Tätigkeit.
Am 15« Februar 1979 hat der Antragsteller beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Wiesbaden zuzulassen*
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 7. Mai 1979 den Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO geltendgemacht mit der Begründung, daß es an einer nicht einseitig widerruflichen Zustimmung des Arbeitgebers zur Ausübung des Anwaltsberufs fehle und der Antragsteller bei der LBS eine kaufmännische Tätigkeit ausübe, die erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung auch nach auBen in Erscheinung trete* Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr* 8 BRAO vorliege* Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
 
SS
II• Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem dann zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Das ist hier der Pall.
1 • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, aber doch nennenswerten Umfange und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsentscheidungen BGHZ 71, 138, 140 und Beschluß vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/29). Daß dem Antragsteller dies tatsächlich möglich ist, kann unterstellt werden. Er ist auf Grund des Angestelltenverhältnisses zur LGZ auch nicht rechtlich gehindert, zugleich als Rechtsanwalt tätig zu sein; denn die LGZ hat ihm die freiberufliche Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit durch nicht einseitig widerrufliche Erklärung gestattet (vgl. BGHZ 71, 138, 140). Mit Schreiben vom 8. Januar 1979 hat sie ihm - in Ergänzung zu dem Vertrag vom 5. Januar 1979 - zunächst mitgeteilt, sie habe davon Kenntnis genommen, daß er nebenberuflich als Anwalt zugelassen sei, und gehe davon aus, daß dadurch seine Tätigkeit für die Bank nicht beeinträchtigt werde. Für das Zulassungsverfahren hat sie ihm sodann mit Schreiben vom 12. Februar 1979 bestätigt, daß er bei der Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt weder Weisungen von ihrer Seite unterliege noch durch seine Tätigkeit für sie darin behindert werde, seinen Verpflichtungen als freier Rechtsanwalt nachzukommen.
 
Diese Bestätigung hat sie schließlich am 18. Oktober 1979 wiederholt und mit dem Zusatz versehen, diese Regelung sei "Bestandteil der Anstellungsbedingungen". Jedenfalls die letzte Bestätigung vom 18. Oktober 1979 läßt keinen Zweifel daran, daß ihr Inhalt Vertragsbestandteil sein soll und die LGZ sie damit nicht einseitig widerrufen kann, solange der Vertrag läuft« Dafür, daß die Erklärung nur zu dem Schein erteilt wäre, liegt nichts vor«
2« Die Tätigkeit des Antragstellers bei der LBS ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts aber deshalb nicht vereinbar, weil sie im wesentlichen kaufmännischer Art ist sowie der Werbung und damit der Gewinnerzielung dient (vgl. Isele, BRAO § 7 S. 119 und 131). Er tritt mit ihr - für die LBS werbend - nach außen persönlich in Erscheinung. Anders ist seine Hauptaufgabe "Kontaktpflege zu dem öffentlichen Dienst" nicht zu verstehen. Oer Antragsteller stellt den werbenden Charakter seiner Tätigkeit zu Unrecht in Abrede« Er hat sie in allgemeiner Form zunächst dahin umschrieben, daß sein Kontakt mit den Behörden, der mit dem Aufbau einer neuen Vertrauensmännerorganisation für die LBS zusammenhängt, der Klärung verwaltungsrechtlicher, insbesondere beamtenrechtlicher sowie organisatorischer Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung des öffentlichen Dienstes durch die LBS diene. Es mag sein, daß die LBS über spezielle Abteilungen "Werbung" und "Öffentlichkeitsarbeit" verfügt. Der Antragsteller mag auch nicht die Aufgabe haben, die LBS-Vertrauensleute bei den einzelnen Behörden anzuwerben oder vertraglich zu binden oder unmittelbar neue Bausparkunden zu gewinnen« Die "Kontaktpflege zu dem öffentlichen
 
SS
Dienst", d.h. zu den Spitzen der Behörden, erfordert es aber» daß er als Repräsentant der LBS im Lande Rheinland-Pfalz die Behördenleiter aufsucht» sich durch persönliche Vorsprache um Verständnis für das Anliegen der LBS bemüht und das Einverständnis mit deren Vorhaben erbittet» innerhalb der Behörden werben zu dürfen* Dabei muß er darauf bedacht sein» Behördenangehörigen zur Genehmigung für die nebenberufliche Tätigkeit zu verhelfen und ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb der Behörden zu erleichtern.
So hat er auf Nachfrage mit Schriftsatz vom 9* Mai 1980 und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst vorgetragen: Es gehöre zu seinen Aufgaben» die wichtigsten Behördenleiter aufzusuchen» ihnen die Konzeption der LBS zu erläutern und eventuelle Bedenken auszuräumen.
Er mache deutlich» daß die Vertrauensleute der LBS ihre Beratungs- und Vermittlungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit zu entfalten hätten und die nebenberufliche Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Leistung führen solle. Die praktische Umsetzung» insbesondere der Besuch nachgeordneter Behörden und die Aufnahme des Kontakts mit den Vertrauensleuten» obliege den Gebietsleitern. Doch informiert der Antragsteller, wie er glaubhaft angegeben hat, die Vertrauensleute über wesentliche Dinge beispielsweise durch Rundschreiben. Nach dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem neuesten Organisationsplan der LGZ fallen in sein Aufgabengebiet "Öffentlicher Dienst" auch "Einsatz, Anweisung, Ausbildung und Betreuung der LBS-Vertrauensleute" und eine Mitwirkung an der Werbekonzeption "öffentlicher Dienst".
All dies läuft im Ergebnis auf eine Werbung für die LBS
 
hinaus, selbst wenn es nicht in der einer Werbung oft eigentümlichen aufdringlichen Art und Weise geschieht«
Die sofortige Beschwerde erweist sich somit als unbegründet«
Vogt	Laufhütte	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Schaefer	Rössler