Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3* März 1979 ergangenen Beschluß des I. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig erwachsen sind. Juni 1978 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 13 Nr. 1 BRAO wegen Vermögens Verfalls und dadurch verursachte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zurückgenommen. Unbegründet ist auch der Hinweis des Antragstellers, er habe sich für den heutigen Verhandlungstermin nicht ausreichend vorbereiten können, veil am 16. Keinen Anspruch hat der Antragsteller darauf, daß der Senat - was ersichtlich das Ziel des Vertagungsantrags ist - die Verhandlung bis zu dem Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzt; denn auf den Ausgang dieses Verfahrens kommt es hier nicht an. Die Rüge, der Ehrengerichtshof habe dem vor der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Antragstellers stattgeben müssen, mag an sich berechtigt sein. Geschieht dies - wie hier -, so kann, da der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, daß sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird, von einer Zurückverweisung abgesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Dies ist hier sachdienlich, nachdem der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich vor dem Senat eingehend zur Sache zu äußern. 1. In Fällen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls hat der Senat bisher offengelassen, welcher Zeit- ^ punkt maßgebend für die Beurteilung ist, ob ein Rücknahmegrund gegeben ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es auch hier nicht an; denn der Antragsteller war am 21. Juni 1978, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm, im Vermögensverfall, und er ist es noch jetzt. Ein Rechtsanwalt ist in Vermögensverfall, wenn seine finanziellen Verhältnisse schlecht und ungeordnet sind, in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und er deswegen •£ seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (BGH, Beschlüsse vom 8. Der Vermögensverfall wird schon dadurch belegt, daß - was der Antragsteller nicht bestreitet - in fünf Fällen Anträge auf Abgabe von eidesstattlicher Versicherung gegen ihn gestellt werden mußten. Der Ehrengerichtshof hat insgesamt 21 Akten des Vollstreckungsgerichts Lörrach beigezogen und das Ergebnis seiner Prüfung wie folgt zusammengefaßt: Der Antragsteller habe elf der gegen ihn bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof gerichteten Vollstreckungsverfahren durch Zahlung abgewendet; in sieben anderen Verfahren seien Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen, drei weitere Verfahren mit nicht \merheblichen Zahlungsforderungen seien anhängig gewesen. Der Antragsteller bestreitet nicht, daß die vom Ehrengerichtshof festgestellten titulierten Forderungen bestanden. Er macht jedoch geltend, die den Titeln zugrunde liegenden Forderungen über insgesamt 64.606,39 DM seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof bis auf einen Restbetrag von 8.220,79 DM bezahlt gewesen. Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers waren jedoch nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung durch den Antragsgegner und vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs keinesfalls geordnet. Dies folgt schon daraus, daß - was er nicht in Abrede stellt - in der Zeit von September 1978 bis Februar 1979 in sieben Fällen Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Daß den Haftbefehlen nur Forderungen zwischen 40 DM und 1.138,03 DM zugrunde lagen, spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade für Bei diesem vom Antragsteller nicht bestrittenen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß er sich auch derzeit noch in Vermögensverfall befindet. d) Unzutreffend ist die Behauptung des Antragstellers, seine derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten seien darauf zurückzufUhren, daß ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts untersagt worden sei. Dies gilt auch für die Auffassung des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich in naher Zukunft bessern, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde und er wieder als Rechtsanwalt arbeiten könnte. Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Nr. 1 BRAO ist vielmehr eine konkrete Gefahr für die Recht suchenden (BGH» Beschlüsse vom 13* Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 « BGB XI» 27, 28 vom 8.November 1971 - AnwZ (B) 11/71 * EGE XII, 12 -; vom 10. Ein solcher Fall ist Jedenfalls dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr begründet ist, der Rechtsanwalt werde fremde Gelder, die er für seine Mandanten empfängt, nicht oder verspätet an diese weiterleiten (BGH, Beschlüsse vom 10.
st 2110 049 BUNDESGERICHTSHOF towz (B) 8/79 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalts Hans-Joachim btraße 0« Antragstellers und Beschwerdeführers» gegen das Justizministerium >latz fl» en-Vürttemberg Antragsgegner und Beschwerdegegner» wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Oktober 1979» durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3* März 1979 ergangenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird zurückgewi e s en• Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig erwachsen sind. Der Geschäftswert wird auf DM 50.000,— festgesetzt. Gründe : A. Der am HB 1934 in hHÜB geborene Antragsteller legte am 14. Juni 1958 die erste und am 19. Juni 1969 die zweite Juristische Staatsprüfung ab. Er wurde am 27. Februar 1975 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Lörrach und beim Landgericht Freiburg als Rechtsanwalt zugelassen« Seine Kanzlei richtete er in HB ein. Durch Verfügung vom 21. Juni 1978 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 13 Nr. 1 BRAO wegen Vermögens Verfalls und dadurch verursachte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden zurückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof ^ zurückgewiesen. Zugleich hat er die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners angeordnet. B. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die der Anfechtung entzogene (§ 16 Abs. 3 Satz 5 BRAO) Anordnung richtet, die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners sofort zu vollziehen. Im übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Sie ist aber nicht begründet. fy I. Nicht stattzugeben war dem Antrag, die Verhandlung auszusetzen. Der Senat hat sich bei der Anhörung des Antragstellers davon überzeugt, daß das Vorbringen des Antragstellers, er sei nicht fähig, der Verhandlung zu folgen, nicht zutrifft. In seiner eingehenden Anhörung hat er sich umfassend zur Sache geäußert. Er zeigte sich dabei gut vorbereitet; seine Darlegungen waren stets klar und sachbezogen. Seine Verhandlungsfähigkeit war so offensichtlich, daß die Anhörung eines Sachverständigen hierzu nicht geboten war. Unbegründet ist auch der Hinweis des Antragstellers, er habe sich für den heutigen Verhandlungstermin nicht ausreichend vorbereiten können, veil am 16. Oktober 1979 - also am folgenden Tag - vor dem Schöffengericht Lörrach gegen ihn verhandelt werde. Sr hatte ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung vor dem Senat, da ihm die Ladung zu dem heutigen Termin bereits am 18. September 1979 zugestellt worden ist. Keinen Anspruch hat der Antragsteller darauf, daß der Senat - was ersichtlich das Ziel des Vertagungsantrags ist - die Verhandlung bis zu dem Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens aussetzt; denn auf den Ausgang dieses Verfahrens kommt es hier nicht an. II. Die Rüge, der Ehrengerichtshof habe dem vor der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Antragstellers stattgeben müssen, mag an sich berechtigt sein. Dennoch hat sie im Ergebnis keinen Erfolg. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanzen zu beurteilen. Ein etwaiger Verfahrensmangel des Ehrengerichtshofs kann deshalb durch den Bundesgerichtshof geheilt werden. Geschieht dies - wie hier -, so kann, da der Betroffene keinen Anspruch darauf hat, daß sein Fall von zwei Tatsacheninstanzen beurteilt wird, von einer Zurückverweisung abgesehen werden (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 2/61 = EGE VI, 57; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 - EGE VII 7, 9, insoweit in BGHZ 35, 292 nicht abgedruckt; vom 13« März 1978 - AnwZ (B) 1 und 2/78 und vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 m.w.Nachw.). Dies ist hier sachdienlich, nachdem der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich vor dem Senat eingehend zur Sache zu äußern. III. Der Antrag, die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufzuheben, ist nicht begründet» 1. In Fällen der Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls hat der Senat bisher offengelassen, welcher Zeit- ^ punkt maßgebend für die Beurteilung ist, ob ein Rücknahmegrund gegeben ist (BGH, Beschlüsse vom 10. November 1973 - AnwZ (B) 15/75 -; vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 35/76 -; vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 21/77 - und vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 13/76). Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es auch hier nicht an; denn der Antragsteller war am 21. Juni 1978, als der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm, im Vermögensverfall, und er ist es noch jetzt. 2. Ein Rechtsanwalt ist in Vermögensverfall, wenn seine finanziellen Verhältnisse schlecht und ungeordnet sind, in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und er deswegen •£ seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 * EGE XII, 12 -; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75 -; vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 21/77 - und vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79). Diese Voraussetzungen lagen und liegen hier vor. a) Der Gerichtsvollzieher hatte am 31* Januar 1978 erfolglos versucht, neun Titel zu vollstrecken. In einem Zeitraum von etwa einem Jahr vor dem 21. Juni 1978 waren fünf Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden» ein Pfändungsund ÜberweisungsbeschluB war ergangen und zwei Zahlungsforderungen - eine im Wege der Klageerhebung - waren geltend gemacht worden. £iner Aufforderung des Antragsgegners, einen Tilgungsplan vorzulegen, war der Antragsteller trotz vorheriger Zusage nicht nachgekommen. Der Antragsteller bestreitet den Sachverhalt als solchen nicht. Er behauptet allerdings, in einem Fall sei eine Klage versehentlich gegen ihn erhoben, in einem weiteren Fall sei die titulierte Forderung weit Übersetzt» Die unstreitigen Verbindlichkeiten seien fast alle bereits vor Erlaß der Rücknahmeverfügung erfüllt gewesen. Er sei nicht unpfändbar gewesen. Anträge auf Erstattung der eidesstattlichen Versicherung seien teilweise ohne vorherige Vollstreckungsversuche gestellt worden. Wegen der Protokollierung eines angeblich fruchtlosen Vollstreckungsversuchs habe er Erinnerung angekündigt, diese aber aus Gründen seiner Arbeitsbelastung nicht weiterverfolgt. Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die Berechtigung der Rücknahmeverfügung in Zweifel zu ziehen. Der Vermögensverfall wird schon dadurch belegt, daß - was der Antragsteller nicht bestreitet - in fünf Fällen Anträge auf Abgabe von eidesstattlicher Versicherung gegen ihn gestellt werden mußten. Den Jeweils zugrunde liegenden Vollstreckungstiteln lagen in vier Fällen Forderungen von weniger als 1.000 DM zugrunde. Diese Tatsache steht der Annahme des Vermögensverfalls nicht entgegen, sondern bestätigt sie, weil sie zeigt, daß der Antragsteller nicht einmal zur sofortigen Begleichung kleinerer Forderungen in der Lage war. b) Dabei handelte es sich nicht nur um eine vorübergehende finanzielle Schwierigkeit. Der Ehrengerichtshof hat insgesamt 21 Akten des Vollstreckungsgerichts Lörrach beigezogen und das Ergebnis seiner Prüfung wie folgt zusammengefaßt: Der Antragsteller habe elf der gegen ihn bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof gerichteten Vollstreckungsverfahren durch Zahlung abgewendet; in sieben anderen Verfahren seien Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen, drei weitere Verfahren mit nicht \merheblichen Zahlungsforderungen seien anhängig gewesen. Die Verpflichtungen aus den bekannt gewordenen Verfahren beliefen sich auf 22.000 DM. Der Antragsteller bestreitet nicht, daß die vom Ehrengerichtshof festgestellten titulierten Forderungen bestanden. Er macht jedoch geltend, die den Titeln zugrunde liegenden Forderungen über insgesamt 64.606,39 DM seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof bis auf einen Restbetrag von 8.220,79 DM bezahlt gewesen. Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers waren jedoch nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung durch den Antragsgegner und vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs keinesfalls geordnet. Dies folgt schon daraus, daß - was er nicht in Abrede stellt - in der Zeit von September 1978 bis Februar 1979 in sieben Fällen Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Daß den Haftbefehlen nur Forderungen zwischen 40 DM und 1.138,03 DM zugrunde lagen, spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade für 8 - das Fortbestehen des Vermögensverfalls; denn er war ersichtlich nicht in der Lage» selbst bei geringfügigen Verpflichtungen den Erlaß von Haftbefehlen durch Zahlung abzuwenden. c) Nach den Ermittlungen des Senats sind gegen den Beschwerdeführer seit März 1979 in drei Fällen Versäumnis-Urteile ergangen» in einem weiteren Fall ist der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen worden. Darüber hinaus sind in diesem Zeitraum 12 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gegen ihn erlassen worden. Zur Abwendung der Vollstreckung eines Haftbefehls (M 1178/79 AG Lörrach) hat er am 26. Juli 1979 das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO geleistet. Mit Rücksicht darauf sind sechs weitere am AG Lörrach anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren aufgehoben worden. Bei diesem vom Antragsteller nicht bestrittenen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß er sich auch derzeit noch in Vermögensverfall befindet. Er macht zwar geltend» daß seinen Verbindlichkeiten von insgesamt 95*720 DM -darunter titulierten Forderungen von 18.673 DM - ausreichend eigenes Vermögen gegenüberstünde» u.a. Außenstände von 64.496 DM» Schadensersatzansprüche von 23*420 DM und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung von 8.053 DM. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür - auch der Antragsteller hat entsprechendes nicht behauptet -» daß diese Vermögenswerte - unterstellt»sie seien vorhanden - in absehbarer Zeit zur Abdeckung der gegen den Antragsteller bestehenden titulierten Forderungen zur Verfügung stehen würden. Nach der Überzeugung des Senats können die derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten des Antragstellers auch nicht durch Darlehensaufnahme behoben werden. Kreditinstitute sind offensichtlich nicht zur Gewährung eines Kredits bereit. Eine dem Senat vorgelegte Erklärung der Mutter des Antragstellers, für einen - der Höhe nach nicht genannten - Betrag zu bürgen, ist nach Überzeugung des Senats nicht geeignet, Dritte zu einer DarlehensZusage zu veranlassen. #- d) Unzutreffend ist die Behauptung des Antragstellers, seine derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten seien darauf zurückzufUhren, daß ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts untersagt worden sei. Erstmals ist ihm durch einen auf § 132 a StPO gestützten Beschluß des Amtsgerichts Lörrach vom 24. November 1978 ein vorläufiges Berufsverbot auf erlegt worden. In diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller - wie dargelegt - bereits im Vermögensverfall. Sein Einwand, seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich inzwischen wieder gebessert haben, wenn das - vom Landgericht Freiburg am 11. Januar 1979 wieder aufgehobene -vorläufige Berufsverbot nicht angeordnet worden wäre und wenn der Ehrengerichtshof am 3. März 1979 nicht die sofortige^ Vollziehung der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners verfügt hätte, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er auf nicht überprüfbaren Erwartungen beruht. Dies gilt auch für die Auffassung des Antragstellers, seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden sich in naher Zukunft bessern, wenn die angefochtene Entscheidung aufgehoben würde und er wieder als Rechtsanwalt arbeiten könnte. 3. Nach diesem Sachverhalt liegt auch die Gefahr nahe, daß der Antragsteller unter Verletzung seiner anwaltlichen 10 - Pflichten die Interessen der Recht suchenden gefährden könnte* Die bloße Tatsache» daß ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist» reicht allerdings noch nicht aus» um eine solche Gefahr anzunehmen. Voraussetzung für die Anwendung des § 15 Nr. 1 BRAO ist vielmehr eine konkrete Gefahr für die Recht suchenden (BGH» Beschlüsse vom 13* Oktober 1970 - AnwZ (B) 5/70 « BGB XI» 27, 28 vom 8.November 1971 - AnwZ (B) 11/71 * EGE XII, 12 -; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 18/75 -; vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 22/76 und vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79). Ein solcher Fall ist Jedenfalls dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr begründet ist, der Rechtsanwalt werde fremde Gelder, die er für seine Mandanten empfängt, nicht oder verspätet an diese weiterleiten (BGH, Beschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 18/75 - und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 21/77). Das ist hier der Fall. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer - was ihm in dem beim Schöffengericht Lörrach eingeleiteten Strafverfahren (LS 161/78) vorgeworfen wird - sich dadurch strafbar gemacht hat, daß er in den Jahren 1975 bis 1977 in 8 Fällen Fremdgelder nicht weitergeleitet hat. Allein die Tatsache, daß er imstreitig Fremdgelder verzögert weitergeleitet hat, was er auf das Fehlen von geeigneten Mitarbeitern und das Unterlassen der Trennung eigener und fremder Gelder zurückführt, rechtfertigt die Annahme des 11 Ehrengerichtshofs, daß er zur Bestreitung seines Lebens-Unterhalts und zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen fremde Gelder, wenn auch nur vorübergehend, für sich verwenden könnte. Dr. Vogt Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correil Siebecke Schaefer