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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 8„ Mai 1978 wird als unzulässig verworfen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte am 20. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der Senat mit Beschluß vom 8. Der Antrag des Beschwerdeführers, den Tatbestand dieses Beschlusses in von ihm näher bezeichneten Punkten zu berichtigen, ist unzulässig. Juli 1972 - AnwZ (B) 21/71 -) - BeschwerdeentScheidung des Bundesgerichtshofs in ehrengerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Nach § 320 Abs. 1 und 2 ZPO muß der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung angebracht werden. Hier ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) am 21.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 320 ZPO
unzulässigAnwZTatbestandsberichtigungZPOBeschwerdeführers21

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/78 BESCHLUSS
In Sachen
 Hans B ■HHHB > früher: M casella postale no. MV Ch-i
derzeitige Briefanschrift 1/Ti.,
- Antragsteller -
gegen
 das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast,
- Antragsgegner -
wegen Tatbestandsberichtigung
2
JS
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler
 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsbeschlusses vom 8„ Mai 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dieser Entscheidung.
Gründe :
Durch Bescheid vom 21. Dezember 1976 hat der Beschwerdegegner die Zulassung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München, den Landgerichten München I und II und dem Oberlandesgericht München sowie seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte am 20. Dezember 1977 als unzulässig - weil verspätet - verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist hat der Senat mit Beschluß vom 8. Mai 1978 zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, den Tatbestand dieses Beschlusses in von ihm näher bezeichneten Punkten zu
 berichtigen, ist unzulässig. Deshalb kann über ihn ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Das hat der Senat für den Fall der unzulässigen Beschwerde bereits ausgesprochen (BGHZ 44, 25). Für den unzulässigen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt nichts anderes.
Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Vorschriften nach §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO für das ehrengerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden sind bzw. sinngemäß gelten, enthalten eine Verweisungsbestimmung, nach der das für zivilrechtliche Streitigkeiten in § 320 ZPO niedergelegte Verfahren der Tatbestandsberichtigung euch auf eine - in formelle und materielle Rechtskraft erwachsene (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Oktober 1964 - AnwZ (B) 2/64 - und vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 21/71 -) - BeschwerdeentScheidung des Bundesgerichtshofs in ehrengerichtlichen Verfahren anzuwenden ist.
Im übrigen würde dem Beschwerdeführer eine etwaige entsprechende Anwendung des § 320 ZPO hier nichts nützen. Nach § 320 Abs. 1 und 2 ZPO muß der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung angebracht werden. Hier ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) am 21. Juni 1978 bewirkt worden. Die
 Antragsfrist lief mithin am 5. Juli 1978 - einem Mittwoch -ab. Der Antrag ist erst am 7. Juli 1978, also verspätet, bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangen. Er ist deshalb jedenfalls auch aus diesem Grunde unzulässig.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Girisch
 Siebecke	Schaefer	Rössler