Mai 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: Der gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. VflB und den Richter am Bundesgerichtshof gerichtete Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 3. Mai 1978 wird zurückgewiesen, Gründe Der Antragsteller hat mit einem am Terminstage, dem 8. über die dienstlichen Äußerungen der Abgelehnten bedurfte es nicht. Wenn die Ladung und die Ablichtung des Sonderhefts den Antragsteller bisher nicht erreicht haben, so liegt das allein an ihm (vgl. st Diese Äußerungen enthalten keine neuen Tatsachen, die dem Antragsteller nicht bereits bekannt waren oder, hätte er für seine ordnungsgemäße postalische Erreichbarkeit gesorgt, bekannt gewesen sein könnten* Ihr Inhalt entspricht den pauschal erhobenen Unterstellungen des Ablehnungsantrags. Auch deshalb erübrigt sich, diese ihm vor der Entscheidung über den Ablehnungsantrag mitzuteilen.
2127 GOV* BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 8/78 BESCHLUSS in dem Verfahren desRechtsanwalts Hans Straße z.Zt. casella postale no. 98, t Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Justizpalast, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 8. Mai 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Rössler beschlossen: a Der gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. VflB und den Richter am Bundesgerichtshof gerichtete Ablehnungsantrag des Antragstellers vom 3. Mai 1978 wird zurückgewiesen, Gründe Der Antragsteller hat mit einem am Terminstage, dem 8. Mai 1978, eingegangenen Ablehnungsantrag die Ablehnung des Vorsitzenden Richters Dr. V0und des Richters beantragt. Wegen des Inhalts wird auf den Antrag Bezug genommen. Die Ablehnungsallträge sind nicht begründet. Gründe, welche eine Befangenheit der genannten Richter aus der Sicht des Antragstellers begründen könnten, liegen nicht vor. Der Antragsteller stützt sich insoweit auf reine Vermutungen und Unterstellungen. Der Senat für Anwaltssachen konnte in der zur Entscheidung über die Ablehnung berufenen Besetzung sofort entscheiden. Einer vorherigen Unterrichtung des Antragstellers *4 über die dienstlichen Äußerungen der Abgelehnten bedurfte es nicht. Rechtliches Gehör ist zureichend gewährt. Der Antragsteller hat es selbst zu vertreten, daß er den Ablehnungsantrag erst verspätet, am Terminstage selbst, einreicht, obwohl ihm dies zu weitaus früherer Zeit möglich gewesen wäre. Etwaige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat der Antragsteller selbst dadurch verschuldet, daß er durch sein Verhalten ordnungsgemäß an ihn ergangene Zustellungen vereitelte. Einer vorherigen Mitteilung der dienstlichen Stellungnahmen der Abgelehnten bedurfte es nicht. VRiBGH Dr. VfH hat die nachfolgende dienstliche Äußerung abgegeben: "Ich bin nicht befangen. Herr BflHB hat die Ladung des Antragstellers am 17. März 1978 verfügt (95 SA). Am selben Tage habe ich die Übersendung der Ablichtung des Sonderhefts verfügt (95 SA). Wenn die Ladung und die Ablichtung des Sonderhefts den Antragsteller bisher nicht erreicht haben, so liegt das allein an ihm (vgl. Bl. 103, 108 und die 3 Umschläge - Bl. 109 SA). Die Ladung ist in Ordnung (§§174 Abs. 2, 175 ZPO in Verbindung mit § 229 BRAO). Karlsruhe, den 8. 5. 78" RiBGH HHHHP hat sich wie folgt dienstlich geäußert: "Ich bin nicht befangen. Die vom Antragsteller vorgebrachte Begründung ist mir als Ablehnungsgrund unverständlich. Karlsruhe, den 8. Mai 1978" st Diese Äußerungen enthalten keine neuen Tatsachen, die dem Antragsteller nicht bereits bekannt waren oder, hätte er für seine ordnungsgemäße postalische Erreichbarkeit gesorgt, bekannt gewesen sein könnten* Ihr Inhalt entspricht den pauschal erhobenen Unterstellungen des Ablehnungsantrags. Der Antragsteller konnte angesichts dieser Unterstellungen in ihrem Inhalt keine weitergehenden dienstlichen Äußerungen erwarten. Auch deshalb erübrigt sich, diese ihm vor der Entscheidung über den Ablehnungsantrag mitzuteilen. Dr. Pfeiffer Kirchhof Girisch Gribbohm Siebecke Schaefer Rössler