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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Oktober 1976 den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen. Hierauf hat der Antragsteller das beim Ehrengerichtshof anhängige Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. November 1976 hat darauf der Ehren-gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Er macht geltend, die Kosten des Verfahrens seien ihm zu Unrecht auferlegt worden und der Geschäftswert sei zu hoch festgesetzt. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß §§ 9, 37 ff BRAO ergangen. Durch § 42 Abs. 1 BRAO ist in solchen Sachen dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nur für bestimmt hezeichnete Fälle

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 91a ZPO § 9 BRAO § 20a FGG § 42 BRAO
GeschäftswertBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

2133 054
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Theodor J. Istraße a,
Antragstellers und Beschwerdeführ
 gegen
die Rechtsanwaltskammer durch ihren Präsidenten,
, vertreten
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 10. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen beim Oberlandesgericht Hamm vom 24. November 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300 DM festgesetzt.
Grün d e :
1. Der 1940 geborene Antragsteller hat 1972 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Im Oktober 1975 hat er beantragt, ihn zur Rechtsanwaltschaft, und zwar beim Amtsgericht Moers und beim Landgericht Kleve, zuzulassen.
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Dagegen hat der Vorstand der Antragsgegnerin zunächst mit Gutachten vom 20. Januar 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller den Ehrengerichtshof um gerichtliche Entscheidung angerufen. Während des Laufes des gerichtlichen Verfahrens hat der Vorstand der Antragsgegnerin beschlossen, der Anwaltszulassung des Antragstellers nicht mehr zu wider-sprechen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat daraufhin am 15. Oktober 1976 den Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassen.
Hierauf hat der Antragsteller das beim Ehrengerichtshof anhängige Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen. Mit Beschluß vom 24. November 1976 hat darauf der Ehren-gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Den Geschäftswert hat er auf 30.000 DM festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, die Kosten des Verfahrens seien ihm zu Unrecht auferlegt worden und der Geschäftswert sei zu hoch festgesetzt.
2. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß §§ 9, 37 ff BRAO ergangen. Durch § 42 Abs. 1 BRAO ist in solchen Sachen dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nur für bestimmt hezeichnete Fälle
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eingeräumt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die isolierte Kostenentscheidung hat für sich allein nicht die Tragweite der in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Angelegenheiten. Angesichts dieser in der Bundesrechtsanwaltsordnung selbst getroffenen Regelung kommt eine entsprechende Anwendung des § 20 a Abs. 2 FGG (über §§ 40 Abs. 4; 42 Abs. 6 BRAO) nicht in Betracht.
Die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof entspricht den Grundsätzen, die der Senat in der Entscheidung BGHZ 39, 110, 115 f aufgestellt hat. Der Senat sieht daher keinen Anlaß, den Geschäftswert herabzusetzen.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Petersen	Pfleger	Brandner