Der Antragsteller will seine Kanzlei in seiner Eigentumswohnung in Laatzen einrichten, das 18 km vom Flughafen entfernt liegt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15- Mai 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da der Antragsteller innerhalb der Organisation der Flughafen-Gesellschaft keine genügend "gehobene Stellung” einnehme, so daß seine Tätigkeit bei dieser Gesellschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hält den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO schon deshalb für gegeben, weil es dem Antragsteller nicht möglich sei, den Anwaltsberuf in mehr als unerheblichem Umfang auszuüben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Der Umfang der einem sogenannten Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft kann aber nicht schematisch, etwa in bestimmten Bruchteilen seiner Arbeitszeit und -kraft, festgelegt werden. Maßgebend ist, ob die Grenzen der Arbeitskraft des Syndikus ihm noch eine Betätigung als Anwalt Dabei ist zu beachten, daß es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt ist, Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen. Der Senat hat diese Voraussetzungen in aller Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und die Entfernung seiner Anwaltspraxis vom Ort seiner sonstigen Tätigkeit zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führt (vgl. Dagegen hat der Senat die tatsächliche Möglichkeit zur anwaltlichen Berufsausübung in nennenswertem Umfang verschiedentlich verneint, wenn sich aus der Art und dem Maß der dienstlichen Inanspruchnahme des Syndikus ergibt, daß er sich im Regelfall ganztägig fern von dem Ort aufhalten muß, an dem er seine Anwaltskanzlei errichten will, er tagsüber nur schwer oder gar nicht zu erreichen ist und auch kurzfristig nicht von seinem Dienstort in die Kanzlei gelangen kann (vgl. weise der Senat auch eine beträchtliche Entfernung zwischen Kanzlei und Büro eines Anwaltsbewerbers bei seinem Dienstherrn dann als unschädlich angesehen, wenn der Anwaltsbewerber seine dienstlichen Aufgaben zu einem großen Teil außerhalb des Büros der Firma zu Hause erledigen kann und ihm das von seiner Firma gestattet wird (Beschluß vom 11. Während der "Kernzeit" werktags von 9 - 15,30 Uhr, Freitags bis 15 Uhr, hat der Antragsteller aber auf Jeden Fall für seinen Dienstherrn tätig zu sein und ist damit seiner Kanzlei fern. Damit ist der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend annimmt, tatsächlich nicht in der Lage, neben seiner Tätigkeit als Angestellter der Flughafen-Gesellschaft den Anwaltsberuf so auszuüben, wie es nach der Rechtsprechung dem Berufsbild des Rechtsanwalts - hier in der Form des nebenberuflich tätigen Syndikusanwalts -entspricht. Der Ehrengerichtshof ist weiter der Auffassung, die Stellung des Antragstellers bei der Flughafen-Gesellschaft sei nicht so hervorgehoben. Zwar ist nicht unbedingt eine Spitzenstellung zu fordern; andererseits genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123; Beschluß vom | Die Ausgestaltung des Rechts zur Vertretung ist nur eines von mehreren zu beachtenden Merkmalen (BGH NJW 1962, 202; Beschluß vom 19» November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107). b) Nach dem Organisationsplan der Flughafen-Gesellschaft ist das Unternehmen in mehrere Stufen aufgegliedert: An der Spitze stehen die beiden Geschäftsführer als Gesellschaftsorgane der GmbH. Dieser kommt auch vom Aufgabenbereich der dem Antragsteller unterstellten Referate (Versicherungen, Mieten- Pachten- Liegenschaften, Hausverwaltung, Fernsprechzentrale, .Vervielfältigungen) her keine sie von anderen Unterabteilungen besonders hervorhebende Bedeutung zu. Er untersteht aber seinerseits dem Geschäftsleitungsmitglied Tornow, der Prokura hat, selbst Rechtsanwalt ist und außerdem der Abteilung "Verwaltung” vorsteht, zu der die vom Antragsteller geleitete Unterabteilung "Allgemeine Verwaltung" gehört. Unter diesen Umständen spielt keine entscheidende Rolle, in welchem Umfang der Antragsteller auf Grund der ihm erteilten Handlungsvollmacht zeichnungsberechtigt ist und inwieweit er mit den bei der Flughafen-Gesellschaft Nach der Organisation des - nach Art und Große nicht gerade bedeutenden - Unternehmens, in das er eingegliedert ist, entfaltet er seine jeweilige Tätigkeit stets in nur untergeordneter Position. Jedenfalls kann seine Stellung bei der Flughafen-Gesellschaft in ihrer Gesamtheit gewürdigt nicht als so "gehoben11 angesehen werden, wie das nach der Rechtsprechung zu seiner Zulassung als Rechtsanwalt gefordert wird. Dazu wäre nötig, daß er, wenn er schon nicht Prokura hat, sondern nur Handlungsvollmacht, zu demindest der Geschäftsleitung des Unternehmens angehört. Ob er von seiner Arbeitgeberin als "leitender Angestellter" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betrachtet wird, ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ohne Belang.
2124 008 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 8/75 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Rolf straBe - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk - Antragsgegenerin und Beschwerdegegnerin - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 10. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Dr. Kohlndorfer und Schaefer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 9. Januar 1975 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : Der am HHB 19^0 geborene Antragsteller bestand am 23. Juli 1970 die Große Juristische Staatsprüfung. Am 23. September 1970 trat er als Juristischer Mitarbeiter in die Dienste der Flughafen-HflB|0-La^HH^V,~GmbH. Er hat Handlungsvollmacht und wird von seiner Arbeitgeberin als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betrachtet. Zu seinem Aufgabenbereich gehört das Geschäftsleitungsreferat "Rechtsangelegenheiten". Er ist außerdem Leiter der Unterabteilung ’’Allgemeine Verwaltung”, in der ihm insgesamt 40 - 45 Mitarbeiter unterstehen, darunter kein Jurist oder sonstiger Akademiker. Seit Februar 1974 betreibt der Antragsteller seine Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Hannover. Er beabsichtigt, seine bisherige Stellung bei der Flughafen-Gesellschaft beizubehalten. Diese ist mit seiner nebenberuflichen Betätigung als Rechtsanwalt einverstanden. Der Antragsteller will seine Kanzlei in seiner Eigentumswohnung in Laatzen einrichten, das 18 km vom Flughafen entfernt liegt. Bei den Büroarbeiten will ihn seine Ehefrau unterstützen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15- Mai 1974 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da der Antragsteller innerhalb der Organisation der Flughafen-Gesellschaft keine genügend "gehobene Stellung” einnehme, so daß seine Tätigkeit bei dieser Gesellschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 9. Januar 1975 zurückgewiesen und festgestellt, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 15. Mai 1974 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das nach § 42 Abs, 1 Nr. 1, Abs, 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Ehrengerichtshof hält den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO schon deshalb für gegeben, weil es dem Antragsteller nicht möglich sei, den Anwaltsberuf in mehr als unerheblichem Umfang auszuüben. Dem ist beizutreten. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 33, 272, 274; Beschluß vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI 34; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 = EGE VI 44; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 17/60 = EGE VI 47; vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI 98; vom 6. November 1961 - AnwZ (B) 31/61; vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 t = EGE VII 46; vom 25. Juni 1962 - AnwZ (B) 5/62 = EGE VII 67; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 7/69; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/7Q = Betrieb 1972, 333). Der Umfang der einem sogenannten Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft kann aber nicht schematisch, etwa in bestimmten Bruchteilen seiner Arbeitszeit und -kraft, festgelegt werden. Maßgebend ist, ob die Grenzen der Arbeitskraft des Syndikus ihm noch eine Betätigung als Anwalt von mehr als unerheblichem Umfang gestatten. Dabei ist zu beachten, daß es dem Rechtsanwalt nicht verwehrt ist, Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst "nach Feierabend" in Angriff zu nehmen. Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Zeit auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, aber auch die Erledigung eiliger schriftlicher Arbeiten, die Durchführung von Ferngesprächen, die Abhaltung von Besprechungen Jedenfalls in unaufschieb-baren Fällen (BGH NJW 1961, 921 Nr. 9} 1962, 202, 203). Der Senat hat diese Voraussetzungen in aller Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und die Entfernung seiner Anwaltspraxis vom Ort seiner sonstigen Tätigkeit zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führt (vgl. die angeführten Entscheidungen). Dagegen hat der Senat die tatsächliche Möglichkeit zur anwaltlichen Berufsausübung in nennenswertem Umfang verschiedentlich verneint, wenn sich aus der Art und dem Maß der dienstlichen Inanspruchnahme des Syndikus ergibt, daß er sich im Regelfall ganztägig fern von dem Ort aufhalten muß, an dem er seine Anwaltskanzlei errichten will, er tagsüber nur schwer oder gar nicht zu erreichen ist und auch kurzfristig nicht von seinem Dienstort in die Kanzlei gelangen kann (vgl. etwa BGHZ 34, 382, 391/392; 38, 6, 12/13; Beschluß vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 4/68 » EGE X 63; vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 11/68 = EGE X 81). Doch hängt insofern alles von den Umständen des Einzelfalles ab. So hat beispiels- L weise der Senat auch eine beträchtliche Entfernung zwischen Kanzlei und Büro eines Anwaltsbewerbers bei seinem Dienstherrn dann als unschädlich angesehen, wenn der Anwaltsbewerber seine dienstlichen Aufgaben zu einem großen Teil außerhalb des Büros der Firma zu Hause erledigen kann und ihm das von seiner Firma gestattet wird (Beschluß vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63). b) Hier ist der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bei der Flughafengesellschaft stark in Anspruch I genommen. Er will deshalb seinen Klienten lediglich auf Grund besonderer Vereinbarung zur Verfügung stehen und das möglichst wenig in streitigen Fällen, sondern überwiegend beratend. Bei der Flughafen-Gesellschaft ist zwar gleitende Arbeitszeit eingeführt. Während der "Kernzeit" werktags von 9 - 15,30 Uhr, Freitags bis 15 Uhr, hat der Antragsteller aber auf Jeden Fall für seinen Dienstherrn tätig zu sein und ist damit seiner Kanzlei fern. Zur Wahrnehmung von Terminen während der Dienststunden, zu demindest wenn sie zeitraubender sind, was nie genau vorherzusehen ist, muß er Urlaub nehmen. Während des Tages läßt sich mit ihm bei seiner Firma allenfalls telefonische Verbindung hersteilen. Persön-^ lieh ist er während der "Kernzeit” für seine Klienten nicht erreichbar, auch nicht in unaufschiebbaren Eilfallen. Damit ist der Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof zutreffend annimmt, tatsächlich nicht in der Lage, neben seiner Tätigkeit als Angestellter der Flughafen-Gesellschaft den Anwaltsberuf so auszuüben, wie es nach der Rechtsprechung dem Berufsbild des Rechtsanwalts - hier in der Form des nebenberuflich tätigen Syndikusanwalts -entspricht. Daß er seine Kanzlei immerhin 18 km von seinem Dienstort entfernt einrichten will, ist dabei nicht ausschlaggebend. Das mag er überbrücken können, wenn er sonst frei genug gestellt wäre, um den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Umfang ordnungsgemäß ausüben zu können. Das ist aber nicht der Fall. Daß er die dafür notwendigen Voraussetzungen über eine Bürogemeinschaft mit einem anderen Anwalt schaffen könnte, wie er hilfsweise anbietet, genügt nicht. 2. Der Ehrengerichtshof ist weiter der Auffassung, die Stellung des Antragstellers bei der Flughafen-Gesellschaft sei nicht so hervorgehoben. daß sie mit dem Ansehen f>) der Rechtsanwaltschaft vereinbar wäre. Auch darin ist dem Ehrengerichtshof zu folgen. a) Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine “gehobene Stellung” in dem Unternehmen innehat. Zwar ist nicht unbedingt eine Spitzenstellung zu fordern; andererseits genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnen ist (BGHZ 33, 272, 276; 35, 119, 123; Beschluß vom | 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI 98; vom 22. Januar 1962| - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36; vom 19. November 1962 j - AnwZ (B) 17/62; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = ® EGE IX 71; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI 3; vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 3/71). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers innerhalb des Unternehmens an, sowie auf Art und Umfang des Unternehmens. Die Ausgestaltung des Rechts zur Vertretung ist nur eines von mehreren zu beachtenden Merkmalen (BGH NJW 1962, 202; Beschluß vom 19» November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107). b) Nach dem Organisationsplan der Flughafen-Gesellschaft ist das Unternehmen in mehrere Stufen aufgegliedert: An der Spitze stehen die beiden Geschäftsführer als Gesellschaftsorgane der GmbH. Dann folgen zwei zur Geschäftsleitung gehörende Prokuristen und ein Handlungsbevollmächtigter für den gesamten Geschäftsbetrieb, die zugleich Leiter der drei Abteilungen Verwaltung, Technik und Verkehrsbetrieb sind. Als Leiter der Unterabteilung "Allgemeine Verwaltung" gehört der Antragsteller erst der darunter liegenden, in der Hierarchie der Flughafen-Gesellschaft verhältnismäßig niedrigen Stufe an. Zwar unterstehen ihm in diesem Sachgebiet 40 - 45 Mitarbeiter. Gleichwohl handelt es sich dabei angesichts der etwa 500 Beschäftigten der Flughafen-Gesellschaft nicht um eine größere Unterabteilung. Dieser kommt auch vom Aufgabenbereich der dem Antragsteller unterstellten Referate (Versicherungen, Mieten- Pachten- Liegenschaften, Hausverwaltung, Fernsprechzentrale, .Vervielfältigungen) her keine sie von anderen Unterabteilungen besonders hervorhebende Bedeutung zu. In dem ihm außerdem übetragenen Geschäftsleitungsreferat "Rechtsangelegenheiten” hat der Antragsteller außer seinem Sekretariat keine ihm unterstellten Mitarbeiter. Er untersteht aber seinerseits dem Geschäftsleitungsmitglied Tornow, der Prokura hat, selbst Rechtsanwalt ist und außerdem der Abteilung "Verwaltung” vorsteht, zu der die vom Antragsteller geleitete Unterabteilung "Allgemeine Verwaltung" gehört. Unter diesen Umständen spielt keine entscheidende Rolle, in welchem Umfang der Antragsteller auf Grund der ihm erteilten Handlungsvollmacht zeichnungsberechtigt ist und inwieweit er mit den bei der Flughafen-Gesellschaft anfallenden Rechtsangelegenheiten befaßt ist. Nach der Organisation des - nach Art und Große nicht gerade bedeutenden - Unternehmens, in das er eingegliedert ist, entfaltet er seine jeweilige Tätigkeit stets in nur untergeordneter Position. Jedenfalls kann seine Stellung bei der Flughafen-Gesellschaft in ihrer Gesamtheit gewürdigt nicht als so "gehoben11 angesehen werden, wie das nach der Rechtsprechung zu seiner Zulassung als Rechtsanwalt gefordert wird. Dazu wäre nötig, daß er, wenn er schon nicht Prokura hat, sondern nur Handlungsvollmacht, zu demindest der Geschäftsleitung des Unternehmens angehört. Nach seinen eigenen Angaben befinden sich noch zwei weitere Unterabteilungsleiter in einer ihm vergleichbaren Position. Sie können nicht alle "herausgehoben" im Sinne der hier einschlägigen Rechtsprechung sein. Ob er von seiner Arbeitgeberin als "leitender Angestellter" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betrachtet wird, ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist, ohne Belang. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß von 10 - dem sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/73 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen. Vogt Börtzier Girisch Ochmann Correll Kohlndorfer Schaefer