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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller ist 1941 geboren« Er hat im Oktober 1969 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden« Am 1« November 1969 trat er in den Dienst der Versicherungs-AG. Der Antragsteller hat um seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Freiburg nachgesucht« Seine Tätigkeit bei der A^^|^-Versicherungs-AG will er beibehalten« Zwar übe der Antragsteller bei der Versicherungsgesellschaft eine gehobene Tätigkeit aus« Er habe aber, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gesellschaft ergebe, "selbst Über Vergleichsabschlüsse zu entscheiden" und sei "bei der Bearbeitung besonders umfangreicher Schadensfälle von der Entschließung des Abteilungsleiters oder der Geschäftsführung abhängig"« Danach müsse davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller "direkt über die Regulierung von Großschäden verhandele"« Eine solche Tätigkeit stehe der Anwalts zulas sung entgegen« Es müsse im übrigen auch bezweifelt werden, daß der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit habe, neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft den Beruf eines Rechtsanwalts in nicht nur unerheblichem Umfang auszuüben« Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege• Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof halten den Antragsteller für einen Schadenregulierer im Sinne der Ein Versicherungsangestellter, der sozusagen mit der Aktenmappe in der Hand zu den bei einem Verkehrsunfall von einem Versicherungsnehmer geschädigten Unfallopfern persönlich in die Wohnung zu kommen pflegt, um mit ihnen die Versicherungsleistungen auszuhandeln, übt eine Tätigkeit aus, die nach Bedeutung und Verantwortung nicht als "gehoben" (BGHZ 35» 119; ständige Rechtsprechung) angesehen werden kann. In der vorliegenden Sache hat der Vorstand der Antragsgegnerin ausdrücklich, und zwar nach der Ausgestaltung des maßgebenden Vertragsverhältnisses mit Recht, anerkannt, daß der Antragsteller bei seiner Versicherungsgesellschaft Die Tätigkeit eines solchen, eindeutig in gehobener Stellung befindlichen Versicherungsangestellten, der bei gebotenen Vergleichs Verhandlungen grundsätzlich nur mit Rechtsanwälten als den Vertretern von Geschädigten die einzelnen Versicherungsleistungen nach Grund und Höhe zu erörtern hat - und zwar in der Art, wie es dem Anwaltsberuf geradezu eigentümlich ist ist mit dem Anwaltsberuf vereinbar. Jedenfalls gilt dies dann, wenn die Besprechungen mit Rechtsanwälten als Vertretern von Geschädigten nur in seltenen Fällen "außerhalb des Hauses" Vorkommen und vielmehr nach Vereinbarung in den Geschäftsräumen der Versicherungsgesellschaft stattzufinden pflegen. 2. Entgegen der Meinung des Vorstandes der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs ist auch die Befürchtung nicht begründet, die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers lasse ihm nicht die tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. 52 ff auf gezeigt hat, ist auch in dieser Richtung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat nicht einmal den Versuch gemacht darzutun, daß der Antragsteller, ein erst 33 Jahre

Zitierte Normen: § 7 BRAO
AußenstelleTätigkeitAnwaltsberufStellung

Volltext der Entscheidung

2131 074
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 8/74 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des Assessors Dr. Christfried
 in
»
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Fritz 0
in	Ot^straße
II -
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Rechtsanwaltskammer ihren Präsidenten,
 vertreten durch
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
e( t
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen» hat am 20« Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer» die Richter Kirchhof»
Börtzler und Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen» Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 11. Mai 1974 aufgehoben.
Es wird festgestellt» daß der in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 1973 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten» die diesem im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
 
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Gründe s
Der Antragsteller ist 1941 geboren« Er hat im Oktober 1969 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden« Am 1« November 1969 trat er in den Dienst der Versicherungs-AG. Von ihr wurde er am 1« Oktober 1973 als Justitiar zu dem Leiter der Außenstelle	Abtei-
lung für Großschäden in der Kraftverkehrsversicherung bestellt«
Der Antragsteller hat um seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht Freiburg nachgesucht« Seine Tätigkeit bei der A^^|^-Versicherungs-AG will er beibehalten«
Diesem Antrag hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr« 6 BRAO entgegengehalten. Zwar übe der Antragsteller bei der Versicherungsgesellschaft eine gehobene Tätigkeit aus« Er habe aber, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gesellschaft ergebe, "selbst Über Vergleichsabschlüsse zu entscheiden" und sei "bei der Bearbeitung besonders umfangreicher Schadensfälle von der Entschließung des Abteilungsleiters oder der Geschäftsführung abhängig"« Danach müsse davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller "direkt über die Regulierung von Großschäden verhandele"« Eine solche Tätigkeit stehe der Anwalts zulas sung entgegen« Es müsse im übrigen auch bezweifelt werden, daß der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit habe, neben seiner Tätigkeit für die Gesellschaft den Beruf eines Rechtsanwalts in nicht nur unerheblichem Umfang auszuüben«
 
Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung begehrt. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege•
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers•
Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.
1. Nach der vorgelegten Bestätigung der Versicherungs-AG vom 17* September 1973 und den ergänzenden Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht widerspricht, ist die vom Antragsteller geleitete Außenstelle für alle Großschäden und Prozesse aus der Kraftverkehrsversicherung im südbadischen Raum zuständig, die wegen ihrer Schwierigkeit oder Bedeutung eine juristische Bearbeitung erfordern. Dem Antragsteller als Leiter der Außenstelle sind drei Voll Juristen unterstellt. Diese hat er entsprechend einzusetzen und ihre Arbeit zu lenken. Zur Zuständigkeit der Außenstelle gehören die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sowie der Abschluß von Vergleichen mit Unfallgeschädigten usw. Bei etwaigen Vergleichsverhandlungen verhandelt der Antragsteller nie mit den Geschädigten persönlich, sondern, wenn auch gelegentlich in ihrer Anwesenheit, nur mit ihren anwaltlichen Vertretern. Bei all dieser Tätigkeit ist der Antragsteller, von der Bearbeitung von Grundsatzfragen und besonders umfangreichen Schadensfällen abgesehen, weitgehend selbständig.
Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof halten den Antragsteller für einen Schadenregulierer im Sinne der
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Entscheidung BGHZ 33, 272, 273« Dem kann nicht zugestimmt werden•
In der angeführten Entscheidung hat der Senat den Begriff des Schadenregulierers nicht näher Umrissen. Er hat es als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen,
"daß Jemand Personen, die ihm in der Regel unbekannt sind, auf sucht, um mit ihnen eine Rechtsangelegenheit zu ordnen".' Etwas derartiges hat der Antragsteller in seiner Stellung bei der AflHV-Versicherungs-AG nicht zu tun.
In späteren Fällen (vgl. die Entscheidungen vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 - = EGE VII 107 und vom 8# November 1971 - AnwZ (B) 15/70 -) hat der Senat als Schadenregulierer denjenigen Versicherungsangestellten angesehen, der "unmittelbar mit dem Publikum als Vertreter kommerzieller Interessen Kontakt aufzunehmen" hat. Eine solche Tätigkeit läßt sich vom Berufsbild aus gesehen mit der Stellung eines Rechtsanwalts nicht vereinbaren.
Ein Versicherungsangestellter, der sozusagen mit der Aktenmappe in der Hand zu den bei einem Verkehrsunfall von einem Versicherungsnehmer geschädigten Unfallopfern persönlich in die Wohnung zu kommen pflegt, um mit ihnen die Versicherungsleistungen auszuhandeln, übt eine Tätigkeit aus, die nach Bedeutung und Verantwortung nicht als "gehoben" (BGHZ 35» 119; ständige Rechtsprechung) angesehen werden kann. Darauf hat der Senat besonders auch in der Entscheidung EGE VII 36, 40 abgestellt.
In der vorliegenden Sache hat der Vorstand der Antragsgegnerin ausdrücklich, und zwar nach der Ausgestaltung des maßgebenden Vertragsverhältnisses mit Recht, anerkannt, daß der Antragsteller bei seiner Versicherungsgesellschaft
 
nicht eine nur untergeordnete, sondern vielmehr eine gehobene Stellung innehat. Die Tätigkeit eines solchen, eindeutig in gehobener Stellung befindlichen Versicherungsangestellten, der bei gebotenen Vergleichs Verhandlungen grundsätzlich nur mit Rechtsanwälten als den Vertretern von Geschädigten die einzelnen Versicherungsleistungen nach Grund und Höhe zu erörtern hat - und zwar in der Art, wie es dem Anwaltsberuf geradezu eigentümlich ist ist mit dem Anwaltsberuf vereinbar. Jedenfalls gilt dies dann, wenn die Besprechungen mit Rechtsanwälten als Vertretern von Geschädigten nur in seltenen Fällen "außerhalb des Hauses" Vorkommen und vielmehr nach Vereinbarung in den Geschäftsräumen der Versicherungsgesellschaft stattzufinden pflegen.
Hiernach können aus der Art der Tätigkeit des Antragstellers gegen seine Anwaltszulassung ebenso wenig Bedenken hergeleitet werden wie in dem fast gleichgelagerten Fall der Senatsentscheidung vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 -.
2. Entgegen der Meinung des Vorstandes der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs ist auch die Befürchtung nicht begründet, die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers lasse ihm nicht die tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Nach den Gesichtspunkten, die der Senat in seinen Entscheidungen NJW 1961, 921 = EGE VI 41 und EGE VI 47,
52 ff auf gezeigt hat, ist auch in dieser Richtung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben.
Die Antragsgegnerin hat nicht einmal den Versuch gemacht darzutun, daß der Antragsteller, ein erst 33 Jahre
 
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alter Mann, nicht die geistige Spannkraft und Beweglichkeit besitze, neben einer normalen Arbeitsbelastung durch seine dienstvertragliche Tätigkeit anwaltliche Geschäfte in nicht ganz geringfügigem Umfang zu übernehmen und ordnungsmäßig durchzuführen. Es ist grundsätzlich dem Ermessen des Antragstellers überlassen, ob er die anfallenden anwaltlichen Arbeiten außerhalb seiner normalen dienstvertraglichen Arbeitszeit erledigen will. Sein Dienstherr hat ihm außerdem erlaubt, seine Dienstzeit so einzurichten, daß er Rechts suchenden jederzeit zur Verfügung stehen und eine anwaltliche Tätigkeit ausüben kann.
Dr. Fischer	Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer
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