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BGH

Gericht: BGH
HainaAussetzung

Volltext der Entscheidung

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2127 096
FGG § 12; BRAO §§ 40 Abs. 4, 14 Abs. 1 Nr. 4
Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft (hier: § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO - Trunksucht und mehrfaches Alkoholdelir) ist eine Aussetzung dann zulässig, wenn angesichts der Kürze der seit der letzten stationären Behandlung verstrichenen Zeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob die Kur Erfolg gehabt hat oder nicht.
BGH, Besohl.v. 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 8/71 - Ehrengerichtshof
 Frankfurt a.M.
BUNDESGERICHTSHOF
8/7i	BESCHLUSS
In Sachen
 des Rechtsanwalts
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 Dt. Wolfgang
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Landes Justiz Verwaltung Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft beim Ober landesgericht Frankfurt/Main,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung am 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
1.	Das Verfahren wird ausgesetzt.
2.	Der Geschäftswert für das Beschwerde-verfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der am mmp 1920 in	geborene	An-
tragsteller war von 194-7 bis 1952 Rechtsanwalt im Gebiet der Sowjetzone. Im September 1952 floh er nach Westberlin. Dort war er zunächst beauftragter Staatsanwalt und von Anfang 1954 bis Ende 1956 beauftragter Richter beim Amts- und Landgericht Berlin. Von Februar 1957 bis Ende Mai 1967 war er Angestellter der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin. Dann schied er dort wegen Arbeitsunfähigkeit aus. Seitdem bezieht er Rente in Höhe von 1.200 - 1.300 DM monatlich. Daneben erhält seine Frau eine Monatsrente von rund 400 DM.
Im Jahre 1969 wurde der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Eschwege und dem Landge-
rieht in Kassel zugelassen. Er eröffnete seine Kanzlei in seiner Wohnung in FHHBHHBB«
Der Antragsteller hat viele Jahre lang im Übermaß dem Alkohol zugesprochen und dabei vor allem große Mengen von Schnaps und Kognak getrunken. Sein chronischer A.lkoholmißbrauch hat auch seine im Jahre 1967 festgesteilte Arbeitsunfähigkeit verursacht. Er war insgesamt fünfmal wegen Alkohol-Delirs in stationärer Krankenhausbehandlung: im Juli 1963, Oktober 1966 und Mai 1967 in Berlin, von Juni bis Juli 1969 im Kreiskrankenhaus Eschwege und von Dezember 1969 bis 26. März
1970	(zunächst zwangsweise, dann freiwillig) im Psychiatrischen Krankenhaus in Haina.
Mit Verfügung vom 27. April 1970 hat die Antragsgegnerin, vertreten durch den Landgerichtspräsidenten in Kassel, die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs und die Rücknahmeverfügung des Landgerichtspräsidenten in Kassel vom 27. Mai 1970 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
1. Der Senat hat in der Verhandlung vom 12. Juli
1971	den Antragsteller persönlich gehört und den Sachverständigen Dozent Dr. med. habil, von der Heydt, der auf Veranlassung der Antragsgegnerin über den Antragsteller das ausführliche schriftliche psychiatrische
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Gutachten vom 1. Arril 1970 erstattet und dieses Gutachten in den beiden Verhandlungen vor dem Ehrengerichtshof mündlich erläutert und ergänzt hat, noch ein zusätzliches mündliches Gutachten erstatten lassen.
Auf Grund dieser Beweisaufnahme hat der Senat die Überzeugung erlangt, daß der Antragsteller seinen Hang zu dem Alkoholmißbra.uch möglicherweise bereits jetzt endgültig überwunden hat; jedoch läßt sich das nach der überzeugenden Auffassung des Sachverständigen, der der Senat beitritt, heute noch nicht mit genügender Sicherheit feststellen. Der Antragsteller ist zwar seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus Haina im März 1970, seit rund 1 1/4 Jahren, ohne erneutes Delir und ohne Rückfall in den Alkoholmißbrauch geblieben. Da aber auch früher zwischen seinen Delirien längere Zeiträume (bis zu 3 Jahren) lagen, ist der bisherige Zeitablauf seit März 1970 noch kein ausreichender Beweis dafür, daß er seinen Hang zu dem Alkoholmißbrauch, wie er behauptet, endgültig überwunden hat. Andererseits ist diese Möglichkeit aber auch nicht auszuschließen. Eine zuverlässige Feststellung dazu läßt sich, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, erst (im Wege einer rückwirkenden Beurteilung) mit der erforderlichen Sicherheit treffen, wenn seit der Entlassung des Antragstellers aus Haina vier Jahre verstrichen sein sein werden, also erst im März 1974. Wenn er bis dahin ohne Rückfall in den Alkoholmißbrauch und ohne erneutes Delir bleibt, so kann davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt in Haina ihn endgültig von seiner Alkoholsucht geheilt hat und dann künftig kein weiteres Delir und kein Rückfall in die Trunksucht mehr
 
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zu befürchten let. Sollte dagegen bei dem Antragsteller bereits vor März 1974 ein erneuter Rückfall in den Alkoholmißbrauch, insbesondere ein erneutes Delir auf-treten, so würde damit offenbar werden, daß der genannte Aufenthalt im Krankenhaus Haina bei ihm keine Heilung bewirkt, vielmehr trotz der scheinbaren vorübergehenden Besserung der krankhafte Zustand des Antragstellers latent ununterbrochen angedauert hat und eine Heilung für die Zukunft endgültig nicht zu erwarten ist.
2. Da demnach die erforderliche Aufklärung des derzeitigen Sachverhalts vorerst noch nicht möglich ist, ist die Aussetzung des Verfahrens, mit der sich die Parteien in der Verhandlung vom 12. Juli 1971 ausdrücklich einverstanden erklärt haben, sachgerecht und geboten.
a)	Die rechtliche Zulässigkeit der Aussetzung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung; § 10 BRAO betrifft einen anderen Pall. Sie folgt aber aus § 40 Abs. 4 BRAO, wonach auf Verfahren wie das vorliegende die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind.
Auch dieses Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Vorschrift darüber, daß das Verfahren in bestimmten Fällen ausgesetzt werden kann. Es ist aber in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß eine Aussetzung zulässig ist, wenn sie notwendig und sachdienlich ist, um eine Klärung des Sachverhalts herbei-zuftthren. Das gilt jedenfalls dann, wenn dabei die Sachentscheidung nicht von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht wird, sondern auf Grund des gegenwärtigen Sachstandes entschieden werden soll. (Vgl. Seidel FGß 9. Aufl. § 12, Rdn. 43; Jansen FGG
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2. Aufl. Vorbem. § 8-18, Rdn. 39; Sf'hlegelberger FGG 7. Aufl. § 12, Rn. 34; Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 14 IV 2 S. 99; KG JFG 23, 101).
b)	Nach diesem Rechtsgrundsatz ist die Aussetzung hier zulässig. Der Fall liegt anders als der, welcher der vorgenannten Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde lag. Dort stand fest, daß nach der derzeitigen Sachlage die Voraussetzungen für die vom Vormundschaftsgericht getroffene Maßnahme, der Mutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung über ihre Kinder zu entziehen, gegeben waren; trotzdem hatte das Landgericht ausgesetzt, "um eine etwaige Besserung im Lebenswandel der Mutter abzuwarten". Das hat das Kammergericht mißbilligt, weil das Landgericht "damit eine Sachentscheidung auf Grund des gegenwärtigen Tatbestands abgelehnt und statt dessen die von ihm zu treffende Sachentscheidung von der künftigen Entwicklung der Dinge abhängig gemacht" habe.
c)	Im vorliegenden Fall ist es nicht so, daß z.Zt. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1
Nr. 4 BRAO feststünden und die Aussetzung nur deshalb erfolgen würde, weil der geistige Zustand des Antragstellers sich möglicherweise erst künftig bessern werde. Es ist vielmehr umgekehrt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge läßt sich ein Sachverhalt, der die Zulassungsrücknahme rechtfertigt, z.Zt. weder sicher feststellen, noch sicher ausschließen. Im Augenblick ist der Zustand des Antragstellers so, daß er den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben kann, ohne daß z.Zt. die Rechtspflege gefährdet wäre. Es besteht aber die Gefahr, daß der derzeitige relativ
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günstige Zustand des Antragstellers nur eine scheinbare Besserung vortäuscht, während in Wirlichkeit sein krankhafter Zustand - vorerst latent - andauert und später wieder ausbrechen wird. Ob seine Kur in Haina Erfolg gehabt hat oder nicht, läßt sich somit noch nicht jetzt, sondern erst nach einem Zeitablauf von 4 Jahren seit seiner Entlassung aus Haina, also erst im März 1974 beurteilen, falls der Antragsteller so lange rückfallfrei bleiben sollte.
d)	Der Senat verkennt nicht, daß die Aussetzung des Verfahrens auf so lange Zeit ein Risiko für die Rechtspflege birgt für den Pall, daß ein etwaiges erneutes Delir beim Antragsteller nicht rechtzeitig erkannt werden sollte. Es wird daher die Aufgabe der Antragsgegnerin und der zuständigen Rechtsanwaltska.m-mer sein, durch eine - nach der Überzeugung des Senats mögliche - wirksame Beobachtung und Überwachung der Anwaltstätigkeit des Antragstellers dieses Risiko möglichst gering zu halten und im Palle eines Rückfalls
 des Antragstellers dafür zu sorgen, daß das Verfahren dann alsbald fortgesetzt wird.
Dr. Fischer	Noelle	Fr.	Greuner	Bortzier
 Kirchhof
Vogt
 Siebecke