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BGH

Gericht: BGH

Juni 1969 nach § 20 Abs, 1 Nr. 3 BRAO ab, weil der Vater des Antragstellers Landgerichtsdirektor beim Landgericht Memmingen ist, zu dem insgesamt nur 19 Richter, darunter insgesamt vier Landgerichtsdirektoren, gehören. 4» Das mildeste Mittel zur Erreichung des durch § 20 AbSo 1 Nr. 3 angestrebten Zwecks könne darin liegen, daß ihm das Auftreten vor dem Landgericht in Memmingen nur insoweit untersagt werde, als eine Mitwirkung seines Vaters bei der zu treffenden Gerichtsentscheidung in Frage komme» Eine Störung des Geschäftsbetriebs und des Gleichgewichts in der Geschäftsverteilung beim Landgericht sei bisher nicht eingetreten und auch in Zukunft nicht zu befürchten. Schließlich meint der Antragsteller, der Antragsgegner habe sich selbst dadurch gebunden, daß er mehrfach Rechtsanwälte beim Landgericht in Memmingen zugelassen habe, die mit einem Richter des Landgerichts verwandt oder verschwägert gewesen seien, und daß er den Amtsgerichtsrat Schwarz an das Amtsgericht in Memmingen versetzt habe, bei dem dessen Vater als Rechtsanwalt zugelassen sei» Auch in ganz Bayern habe der Antragsgegner Bewerber als Rechtsanwälte bei Gerichten zugelassen, obwohl zu deren Richtern Verwandte oder Verschwägerte des betreffenden Bewerbers gehörten» Gericht versagt werden kann, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre im Bezirk des Lanöge^-richts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war, ebensowenig verfassungswidrig ist (vgl» Beschlüsse vom 14. - AnwZ (B) 13/68 = Ehrenger« Entsch, X, 85) wie die Bestimmung der Nr. 4 des § 20 Abs, 1 BRAO, wonach die Zulassung bei einem Oberlandesgericht versagt werden kann, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig war (BGHZ 37, 247, 249; Beschluß vom 11« Dezember 1961 Danach kann einem Bewerber, der bis zu einem bestimmten Grade mit einem Richter des Gerichts, bei dem er zugelassen werden will, verwandt oder verschwägert ist, die Zulassung versagt werden. 38; Beschluß vom 27« Mai 1968 - AnwZ (B) 5/68), Davon, daß, wie der Beschwerdeführer meint, die Vorschrift des § 20 Abs, 1 Nr. 3 sachfremd sei, kann keine Rede sein. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstatbestände" geschaffen, bei deren Vorliegen einem Bewerber die Zulassung als Anwalt bei dem in seinem Antrag bezeichneten Gericht versagt werden kann, ohne daß im Einzelfall zusätzlich noch Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müssen. Es kommt daher nicht, wie der Beschwerdeführer meint, darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Versagung seiner Zulassung vorliegt• Vielmehr hat die LandesJustizverwaltung von der Vorschrift nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen Gebrauch zu machen, und das Gericht darf ihre Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 39 Abs, 3 BRAO), Die Versagung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die die 11 abstrakte Gefährdung*1 ausräumen und daher eine Zulassung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr, 3 BRAO ermöglichen (vgl, BGH Ehrenger, Entsch, IX, 19 ff). lassenen Rechtsanv/alt eine Sozietät führt oder eine gemeinsame Kanzlei einrichtet, oder durch Vertretung eines solchen Rechtsanwalts bei einem Teil der Bevölkerung den Eindruck erweckt haben sollte, er sei bereits beim Landgericht in Memmingen zugelassen, kann er daraus nicht einen Anspruch auf die Zulassung herleiten, die am 2, Januar 1938 und am 2, September 1937 beim Landgericht Memmingen als Rechtsanwälte zugelassen wurden, obwohl der Vater der Ehefrau damals Landgericht spräsident in Memmingen war, und den Fall des Amtsgerichtsrats angegeben. naher Zeit aus dem Justizdienst auszuscheiden hatte9 wohingegen der Vater des Antragstellers erst 58 Jahre alt ist und deshalb damit zu rechnen ist, daß er noch eine Reihe von Jahren seinen Dienst als Richter beim Landgericht in Memmingen versehen wird. Amtsgerichtsrat SfHIist nicht beim Landgericht in Memmingen tätig gewesen, sondern nur zeitv/eise zu dem Amtsgericht in Memmingen abgeordnet worden, und er hatte vorher mitgeteilt, daß sein Vater bald auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichten werde. Juni 1969 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH Ehrenger, Entsch, IX, 19, 22 zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulassung bei einem bestimmten Gericht nach § 20 Abs, 1 Nr, 3 BRAO versagt werden kann, wenn die in dieser Bestimmung aufgezeichneten abstrakten Tatbestandsmerkmale vorliegen, auch ohne daß besondere Umstände für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung angeführt werden müssen. Er hat die Gefährdung der Rechtspflege durch eine Zulassung des Antragstellers beim Landgericht in Memmingen im Hinblick auf die Größenverhältnisse des Landgerichts für nicht ausgeräumt angesehen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
BewerberAntragsgegnerLandgerichtMemmingenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

i139
BUNDESGERICHTSHOF
Anwz_ X _ ö/ 7o	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Dr0 Lothar in MjHHB, KB®Straße
 Antragstellers und Beschv/erdefUhrers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast,
 Antragsgegner und Be s chwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, des Rechtsanwalts Dr, Roesen, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, der Rechtsanwälte Correll und Petersen und des Bundesrichters Braxmaier nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1„ Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18= November 1969 wird zurückgev/i esen =
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstattenp
 Der Geschäftswert wird auf 50=000,— DM festgesetzte
 Gründe s
Io
 Der am	1939 geborene Antragsteller
 ist seit dem 18= Januar 1968 bei dem Amtsgericht in Memmingen zugelassen. Er übt seine Tätigkeit in Kanzleigemeinschaft mit dem bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Memmingen zugelassenen Rechtsanv/alt
 
ZfüB aus. Seinen Antrag auf Zulassung beim Landgericht in Memmingen lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 18. Juni 1969 nach § 20 Abs, 1 Nr. 3 BRAO ab, weil der Vater des Antragstellers Landgerichtsdirektor beim Landgericht Memmingen ist, zu dem insgesamt nur 19 Richter, darunter insgesamt vier Landgerichtsdirektoren, gehören.
Hierauf hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragte Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 18. November 1969, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellerso
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 4, Ab$o 4 BRAO), aber nicht begründet»
III.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht:
I» Die Vorschrift des § 20 Abs, 1 Nr, 3 BRAO sei verfassungswidrig, da sie Min dieser Form” nicht sachgerecht sei,
2. Ferner dürften Eingriffe in Grundrechte oder Versagungsakte immer nur bei zwingender Notwendigkeit und in dem nach Lage der Sache geringstmöglichen Umfange vorgenommen werden; daran fehle es hier.
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3o Eine Notwendigkeit zur Versagung der beantragten Zulassung bestehe auf keinen Falle
4» Das mildeste Mittel zur Erreichung des durch § 20 AbSo 1 Nr. 3 angestrebten Zwecks könne darin liegen, daß ihm das Auftreten vor dem Landgericht in Memmingen nur insoweit untersagt werde, als eine Mitwirkung seines Vaters bei der zu treffenden Gerichtsentscheidung in Frage komme» Eine Störung des Geschäftsbetriebs und des Gleichgewichts in der Geschäftsverteilung beim Landgericht sei bisher nicht eingetreten und auch in Zukunft nicht zu befürchten.
Schließlich meint der Antragsteller, der Antragsgegner habe sich selbst dadurch gebunden, daß er mehrfach Rechtsanwälte beim Landgericht in Memmingen zugelassen habe, die mit einem Richter des Landgerichts verwandt oder verschwägert gewesen seien, und daß er den Amtsgerichtsrat Schwarz an das Amtsgericht in Memmingen versetzt habe, bei dem dessen Vater als Rechtsanwalt zugelassen sei» Auch in ganz Bayern habe der Antragsgegner Bewerber als Rechtsanwälte bei Gerichten zugelassen, obwohl zu deren Richtern Verwandte oder Verschwägerte des betreffenden Bewerbers gehörten»
IV.
Der Meinung des Antragstellers kann in keinem Punkt beigetreten werden»
1. Der beschließende Senat ist ständig davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 20 Abs» 1 Nr» 1 BRAO, wonach die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten
 
Gericht versagt werden kann, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre im Bezirk des Lanöge^-richts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war, ebensowenig verfassungswidrig ist (vgl» Beschlüsse vom 14. Februar 1966 - AnwZ (B) 17/65 = Ehrenger. Entscho IX, 19;	27o Mai 1966 - AnwZ (B) 5/68 -, 28. April 1969
-	AnwZ (B) 13/68 = Ehrenger« Entsch, X, 85) wie die Bestimmung der Nr. 4 des § 20 Abs, 1 BRAO, wonach die Zulassung bei einem Oberlandesgericht versagt werden kann, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig war (BGHZ 37, 247, 249; Beschluß vom 11« Dezember 1961
-	AnwZ (B) 36/61 = Ehrenger. Entsch« VII, 30), Die Erwägungen, die dazu angestellt sind, treffen auch für die Bestimmung des § 20 Abs, 1 Nr« 3 BRAO zu. Danach kann einem Bewerber, der bis zu einem bestimmten Grade mit einem Richter des Gerichts, bei dem er zugelassen werden will, verwandt oder verschwägert ist, die Zulassung versagt werden. Die gesamte Regelung des § 20 BRAO setzt sich nicht in V/iderspruch zu dem Grundrecht, den Beruf frei wählen zu können (Art, 12 GG). § 20 BRAO setzt ebenso wie § 25 BRAO nur Schranken für die Ausübung des Berufs. Das ist nach Art. 12 Abs, 1 S, 2 GG zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinrechts die Beschränkung zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfGE 7, 377, 405; vgl. BGHZ 37, 247, 249 bis 251,
BGH Ehrenger, Entsch, VI, 107, 111, 112; VIII 35,
38; Beschluß vom 27« Mai 1968 - AnwZ (B) 5/68), Davon, daß, wie der Beschwerdeführer meint, die Vorschrift des § 20 Abs, 1 Nr. 3 sachfremd sei, kann keine Rede sein. Die Regelung soll innere Konflikte verhüten. Sie soll auch nicht Zv/eifel auf kommen lassen, ob ein Rechtsanwalt persönliche familiäre Be-
Ziehungen zu Richtern hei der Wahrnehmung von Parteiinteressen nutzbar machen könne (vgl, Begründung zu § 32 des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung 1958 - Drucksache BT 5. Wahlperiode 120 Seite 65)« Sollte in der Praxis durch Bildung von Sozietäten dem Schutzzweck dieser Vorschrift zuwider gehandelt werden, besagt das nichts für oder gegen deren Verfassungsmäßigkeit ,
2, Die Bundesrechtsanwaltsordnung gibt dem Bewerber grundsätzlich, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht seiner Wahl* Davon sind in § 20 BRAO im Interesse einer geordneten Rechtspflege Ausnahmen gemachte Das Interesse der Rechtspflege, der Gefahr vorzubeugen, daß der Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnte, der Anwalt vermöge auf Grund der in den Nr. 1 bis 3 genannten Beziehungen seinem Mandanten zu dem - ungerechtfertigten - Erfolg zu verhelfen, oder daß ein minder erfahrener Rechtsanwalt bei einem Oberlandesgericht zugelassen wird (§20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), überwiegt in der Regel die Belange, die der Bewerber für die Zulassung bei einem bestimmten Gericht geltend machen kann. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 BRAO "abstrakte Gefährdungstatbestände" geschaffen, bei deren Vorliegen einem Bewerber die Zulassung als Anwalt bei dem in seinem Antrag bezeichneten Gericht versagt werden kann, ohne daß im Einzelfall zusätzlich noch Umstände für eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müssen. Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlichen Rang hat (NJW 1966, 243, 244), Rechnung getragen. Dieser bedeutet, daß ein Grundrecht je-
 
weils durch einen Eingriff nur soweit beschränkt werden darf, als dies zu dem Schutze öffentlicher Interessen (oder des geschützten Rechtsguts) erforderlich ist (vgl, BVerfG aaO, Eberhard Schmidt NJW 1968,
220S, 2218 £«, 1969, 1137, 1141 ff; Forsthoff, Verwaltungsrecht, 8. Auflage S. 271), nicht aber, daß der Eingriff nur erfolgen darf, wenn er im Einzelfall zwingend^notwendig ist,
3«. Es kommt daher nicht, wie der Beschwerdeführer meint, darauf an, ob eine zwingende Notwendigkeit zur Versagung seiner Zulassung vorliegt• Vielmehr hat die LandesJustizverwaltung von der Vorschrift nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen Gebrauch zu machen, und das Gericht darf ihre Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 39 Abs, 3 BRAO),
Die Versagung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die die 11 abstrakte Gefährdung*1 ausräumen und daher eine Zulassung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr, 3 BRAO ermöglichen (vgl, BGH Ehrenger, Entsch, IX, 19 ff). Derartige Umstände ergeben sich nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die der Antragsteller geltend macht, gehören nicht dazu; keinesfalls wiegen sie so schwer wie das Interesse der Allgemeinheit an unparteilicher Rechtspflege und Schutz vor deren Gefährdung. Wenn der Beschv/erdeführer dadurch, daß er mit einem beim Landgericht in Memmingen zuge-
 
lassenen Rechtsanv/alt eine Sozietät führt oder eine gemeinsame Kanzlei einrichtet, oder durch Vertretung eines solchen Rechtsanwalts bei einem Teil der Bevölkerung den Eindruck erweckt haben sollte, er sei bereits beim Landgericht in Memmingen zugelassen, kann er daraus nicht einen Anspruch auf die Zulassung herleiten,
4, Ein milderes Mittel, den Zweck der Gesetzesvorschrift zu erreichen, stand der LandesJustizverwaltung nicht zur Verfügung» Sie kann und darf nicht die Zulassung unter Beschränkungen erteilen, Beschränkungen würden dem Wesen der Zulassung und dei^ Stellung des Rechtsanwalts, der unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, widersprechen,
5» Zu Unrecht meint auch der Beschwerdeführer, der Antragsgegner habe sich für die Anwendung des § 20 Abs, 1 Nr, 3 BRAO selbst gebunden. Eine Selbstbindung der Verwaltung tritt nur durch eine längere, gleichbleibende Handhabung des Ermessens ein (BGH Beschluß vom 28, April 1969 - AnwZ (B) 13/68 = Ehrenger, Entsch,
X, 83)» Daran fehlt es hier»
Der Beschwerdeführer hat dazu die Fälle des Rechtsanwalts Dr, vmHVund dessen Ehefrau Dr»
die am 2, Januar 1938 und am 2, September 1937 beim Landgericht Memmingen als Rechtsanwälte zugelassen wurden, obwohl der Vater der Ehefrau damals Landgericht spräsident in Memmingen war, und den Fall des Amtsgerichtsrats	angegeben.
 
Die Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
R
sind bereits vor 12 Jahren beim Landgericht
 in Memmingen zugelassen, als die Bundesrechtsanwaltsordnung noch nicht galt. Der’ Fall liegt auch deshalb in tatsächlicher Hinsicht anders, weil Land-
naher Zeit aus dem Justizdienst auszuscheiden hatte9 wohingegen der Vater des Antragstellers erst 58 Jahre alt ist und deshalb damit zu rechnen ist, daß er noch eine Reihe von Jahren seinen Dienst als Richter beim Landgericht in Memmingen versehen wird. Trotzdem waren die damaligen Zulassungen vom heutigen Standpunkt aus rechtlich bedenklich. Umsoweniger kann der Antragsteller jetzt daraus einen Anspruch herleiten.
Der Fall des Amtsgerichtsrats Schwarz kann ebenfalls keine Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Amtsgerichtsrat SfHIist nicht beim Landgericht in Memmingen tätig gewesen, sondern nur zeitv/eise zu dem Amtsgericht in Memmingen abgeordnet worden, und er hatte vorher mitgeteilt, daß sein Vater bald auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichten werde. Dieser Fall ist also auch nicht mit der Lage des Antragstellers vergleichbar.
Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe in ganz Bayern bisher stets "in gleicher Weise" (wie in den Fällen VflHlHi und entschieden, handelt es sich um eine allgemeine nicht näher spezifizierte Behauptung, der der Senat deshalb nicht nachgehen kann. Es bestehen also keine rechtlichen Hinderungsgründe für die Ermessensbeschränkung des Antragsgegnerso
 gerichtspräsident Dr.
damals altershalber in
10 -
6o Auch sonst ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners nicht ersichtliche Dieser ist in seinem Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 1969 unter Hinweis auf die Entscheidung BGH Ehrenger, Entsch, IX, 19, 22 zutreffend davon ausgegangen, daß die Zulassung bei einem bestimmten Gericht nach § 20 Abs, 1 Nr, 3 BRAO versagt werden kann, wenn die in dieser Bestimmung aufgezeichneten abstrakten Tatbestandsmerkmale vorliegen, auch ohne daß besondere Umstände für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung angeführt werden müssen. Er hat die Gefährdung der Rechtspflege durch eine Zulassung des Antragstellers beim Landgericht in Memmingen im Hinblick auf die Größenverhältnisse des Landgerichts für nicht ausgeräumt angesehen. Damit hat er weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von der Ermächtigung einen Gebrauch gemacht, der ihrem Zweck nicht entspricht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen,
 Glanzmann	Roesen	Börtzler	Kirchhof
 Correll
Petersen
 Braxmaier