Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 15. Der am(^|m01936 geborene Antragsteller hat die zweite juristische Staatsprüfung im Dezember 1966 bestanden und ist seit 1. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich mit der Begrün dung gegen die Zulassung gewandt, nach den gesamten Um- Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegeo Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Zutreffend hat der Ehrepgerichtshof daher ausgeführt, die Tätigkeit des Antragstellers sei mit dem Anwaltsberuf vereinbar; aus der Erklärung der Antragsteller neben seiner Tätigkeit für sedne Arbeitgeberin den Beruf des Rechtsanwalts auch tatsächlich ausüben könne. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, daß er den ganzen Tag mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit voll beschäftigt sei. Die Antragsgegnerin will offenbar geltend machen, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, sc?'doch jedenfalls nennenswerten Umfang und mehr als bloß gelegentlich auszuüben (vgl. Die rechtliche Möglichkeit, sich in nicht unerheblichem Maße im Anwaltsberuf zu betätigen, ist dem Antragsteller gegeben, wie das Schreiben der Dresdner Bank vom 6. 3*'phhe Rechtsvorstoß hat der Ehrengerichtshof auch angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers nicht untergeordneter Natur und daher mit dem Ansehen a) Die Tätigkeit in der Rechtsabteilung einer Großbank ist jedenfalls grundsätzlich dann nicht untergeordneter Art, wenn sie eigenverantwortlich und selbständig ausgeübt wird. b) Die Antragsgegnerin meint indessen, es spreche fUr eine bloße f,Anfängerstellungn des Antragstellers, daß kein schriftlicher Dienstvertrag mit ihm abgeschlossen sei, daß ihm mit nur dreimonatiger Frist jeweils zu dem Quartalsende gekündigt werden könne, und daß sein monatliches Einkommen lediglich 1 700 DM betrage. Demgegenüber hat der Ehrengerichtshof mit Recht berücksichtigt, daß der Antragsteller innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit seine Stellung bei der Bank verbessern konnte. Dafür, daß die Stellung des Antragstellers bei der Dresdner Bank jedenfalls zur Zeit der Entscheidung des Ehrengerichtshofes sich so gefestigt hatte, daß sie als eine gehobene Stellung zu bezeichnen ist, spricht schließlich die im Dezember 1968 erfolgte Erteilung der Handlungsvollmacht.
2127 067 BUNDESGERICHTSHOF Anw2 (3) 8/69 BESCHLUSS in der 2ulassungssache der Recbtsanvjaltskammei^SjH^^^P» vertreten durch ihren Präsidenten, in SflHHHKufl^Pstraße ®9 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br^W^Uielm idB, StfHB atr^J gegen den ssessor Udo B i m 'a. Neckar, Antragsteller und Beschv/er-degegner 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anv/altsSachen, hat in der Sitzung vom 10. November 1969 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer, des Rechtsanwalts Dr. Greuner, des Bundeerichters Börtzler, dor Rechtsanwälte Schulten und Petersen sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier ♦ nach mündlicher Verhandlung beschlossen: ^ Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 15. Februar 1969 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsteller im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe s I. Der am(^|m01936 geborene Antragsteller hat die zweite juristische Staatsprüfung im Dezember 1966 bestanden und ist seit 1. Januar 1967 in der Rechtsabteilung der DflHHHBank AG in sm tätig« ^Im Dezember 1967 hat er seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht Stuttgart beantragt. 3 - Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich mit der Begrün dung gegen die Zulassung gewandt, nach den gesamten Um- eine untergeordnete Tätigkeit aus. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegeo Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. 1o Der Antragsteller befaßt sich in seiner Stellung mit der Beratung und Vertretung der DflHHI Bank in allen Rechtsfragen, die in S0HHB und den unterstellten Filialen in Württemberg auftreten, sowie mit Zwangsvollstreckungen und mit der Ausarbeitung von Verträgen. Das ist eine Tätigkeit, wie sie derjenigen eines Rechtsanwalts entspricht. Zutreffend hat der Ehrepgerichtshof daher ausgeführt, die Tätigkeit des Antragstellers sei mit dem Anwaltsberuf vereinbar; aus der Erklärung der Antragsteller neben seiner Tätigkeit für sedne Arbeitgeberin den Beruf des Rechtsanwalts auch tatsächlich ausüben könne. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, daß er den ganzen Tag mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit voll beschäftigt sei. Es bleibe ihm daher, so meint die Antragsgegnerin, während der üblichen Geschäftszeiten keine Zeit, dem rechtssuchenden Publikum zur Verfügung zu stehen und Termine wahrzunehmen. ständen übe der Antragsteller bei der Bank nur Bank vom 6. Dezember 1967 ergebe* sicli, daß der Die Antragsgegnerin will offenbar geltend machen, der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, sc?'doch jedenfalls nennenswerten Umfang und mehr als bloß gelegentlich auszuüben (vgl. BGHZ 33, 266, 268). Die rechtliche Möglichkeit, sich in nicht unerheblichem Maße im Anwaltsberuf zu betätigen, ist dem Antragsteller gegeben, wie das Schreiben der Dresdner Bank vom 6. Dezember 1967 ergibt. Dort ist ihm (u0a.) ausdrücklich zugestanden, sich jederzeit während der Dienststunden zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine und Besprechungen entfernen zu können, ohne jeweils hierfür die Erlaubnis einholen zu müssen. Die tatsächliche Möglichkeit zu mehr als bloß gelegentlicher Ausübung des Anwaltsberufs würde allerdings fehlen, wenn der Antragsteller durch seine Inanspruchnahme bei der DflHUBank bis an die Grenzen seiner Arbeitskraft beansprucht wäre. Derartiges ist aber nicht festzustellen. Der Antragsteller kann auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sich dem Aktenstudium widmen oder Schriftsätze ausarbeiten. Zum Wesen des freien Berufes gehört es gerade, daß der Rechtsanwalt weitgehend auch darüber befinden kann, wie und wann ei* die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen anwaltlichen Arbeiten leisten will (Senatsbeschluß vom 6. März 1961 AnwZ (B) 8/60, Ehrenger.Entsch. VI 41, 43 = IfJtf 1961, 921). Dafür, daß er nicht einmal Termine, die in die übliche Geschäftszeit fallen, wahrnehmen könnte, fehlt es an Anhaltspunkten. 2. Mit Recht sieht der Ehrengei'ichtshoi keinen Versagungsgrund darin, daß der Antragsteller mit Zustimmung der DflHHi Bank in deren Räumen seine Kanzlei einrichten will. Besondere Umstände, aus denen sich hier ausnahmsweise etwas anderes ergehen könnte, sind nicht erkennbar (BGHZ 36, 36). Grundsätzlich muß es deshalb der disziplinarischen Aufsicht der Antragsgegnerin überlassen bleiben, gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen, falls die beabsichtigte Eingliederung der Anwaltspraxis in den räumliche?: Bereich der Bank zu Unzuträglichkeiten führen sollte (Beschluß vom 24. Februar 1964 AnwZ (B) 18/63 = WM 1964, 543). 3*'phhe Rechtsvorstoß hat der Ehrengerichtshof auch angenommen, daß die Tätigkeit des Antragstellers nicht untergeordneter Natur und daher mit dem Ansehen * der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist (vgl. BGHZ 35, 119). Was die Antragsgegnerin dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorbringt, ist nicht stichhaltig. a) Die Tätigkeit in der Rechtsabteilung einer Großbank ist jedenfalls grundsätzlich dann nicht untergeordneter Art, wenn sie eigenverantwortlich und selbständig ausgeübt wird. Das ist nach der glaubhaften Darstellung des Antragstellers hier der Fall. Außer ihm ist in der Rechtsabteilung neben fünf NichtJuristen und fünf Schreibkräften nur noch ein v/eiterer Jurist tätig, der ihm aber lediglich organisatorisch übergeordnet ist. Dagegen kann der Antragsteller den nicht juristisch ausgebildeten Kräften der Rechtsabteilung seinerseits ’Weisungen er- 6 teilen* Unerheblich ist, daß er im Rahmen seines Auftragsverhältnisses nicht völlig unabhängig ist, sondern Weisungen der Gesellschaftsorgane befolgen muß. Das ergibt sich aus der Natur des Anstellungsverhältnisses, das vom Prinzip der Überordnung und Unterordnung beherrscht wird, was die Bundesrechtsanwaltsordnung in § 46 ausdrücklich hinnimmt (Senatsbeschluß vom 24* April 1967 AnwZ (B) 12/66 = Ehrenger.Entsch. IX 71, 72). b) Die Antragsgegnerin meint indessen, es spreche fUr eine bloße f,Anfängerstellungn des Antragstellers, daß kein schriftlicher Dienstvertrag mit ihm abgeschlossen sei, daß ihm mit nur dreimonatiger Frist jeweils zu dem Quartalsende gekündigt werden könne, und daß sein monatliches Einkommen lediglich 1 700 DM betrage. Das liege an der unteren Grenze dessen, was für Assessoren im Raume Stuttgart bezahlt werde. Demgegenüber hat der Ehrengerichtshof mit Recht berücksichtigt, daß der Antragsteller innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit seine Stellung bei der Bank verbessern konnte. Das gilt sowohl hinsichtlich der Kündigungsfrist, die ursprünglich nur einen Monat betrug, als auch vor allem für die Verbesserung seiner monatlichen Bezüge von 1 400 DM auf inzwischen 1 825 DM, wobei die ihm zustehenden Tantiemen noch nicht berücksichtigt sind. Dafür, daß die Stellung des Antragstellers bei der Dresdner Bank jedenfalls zur Zeit der Entscheidung des Ehrengerichtshofes sich so gefestigt hatte, daß sie als eine gehobene Stellung zu bezeichnen ist, spricht schließlich die im Dezember 1968 erfolgte Erteilung der Handlungsvollmacht. 4- Nach allem hat der Ehrengerichtshof das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr- 8 BRAO mit Recht verneint. Die sofortige Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden. 3)r. Fischer Br. Greuner Börtzler Schulten Petersen Vogt Braxmaier