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BGH

Gericht: BGH

V/er als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung beim Hauptvorstand einer Gewerkschaft auf Rechtsschutzanträge von Mitgliedern dieser Gewerkschaft darüber zu entscheiden hat, ob die Gewerkschaft dem Mitglied für einen Prozeß Rechtsschutz gewährt und die Prozeßkosten übernimmt oder nicht, erteilt damit dem Gewerkschaftsmitglied keinen Rechtsrat. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 24« August 1967 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Hr. 8 BRAO nicht vorliegt. 2») Ferner führt der Antragsteller den Schriftverkehr mit Rechtsanwälten, welche Verfahren von Mitgliedern der DPG vor obersten Gerichtshöfen des Bundes führen» Es handelt sich um etwa 10-20 Verfahren im Jahr« Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und auch begründet« Seine Tätigkeit bei der DPG ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar (§ 7 Nr« 8 BRAO)» 1o) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs ist es mit dem Anwaltsbe-ruf nicht unvereinbar, daß der Antragsteller - auf Rechtsschutzanträge von DPG-Mitgliedern hin - darüber entscheidet, ob die DPG dem betreffenden Mitglied Rechtsschutz gewähren und die Kosten eines bestimmten Prozesses übernehmen soll oder nicht« Darin liegt keine Erteilung von Rechtsrat gegenüber dem DPG-Mitglied» Vielmehr berät der Antragsteller nur die DPG, seinen b) Gegen die Annahme einer Rechtsberatung des Mitglieds durch den Antragsteller spricht weiter, daß seine Entscheidung, es solle Rechtsschutz gewährt werden, nicht etwa in Gestalt eines Rechtsgutachtens geschieht, sondern in dem bündigen Satz ausgedrückt wird: Daß das Mitglied aus der Entscheidung, je nachdem ob sie positiv oder negativ ausfällt, möglicherweise oinen Rückschluß auf eine größere oder geringere Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung ziehen wird, macht die Entscheidung des Antragstellers über Rechtsschutzgewährung und 2,) Der Ehrengerichtshof hat zusätzliche Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers daraus hergeleitet, daß dieser nach seinen Angaben seine Entscheidungen Uber Rechtsschutzgewährung und Kostenübernahme durch die DPG ohne sehr gründliche Prüfung der Rechtsschutzgesuche und der zugehörigen Unterlagen trifft, und zwar in großzügiger Weise zu Gunsten des Mitglieds, und daß er dabei nicht nur auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits abstcllt, sondern auch auf außerrechtliche Gesichtspunkte, z,B, die Werbung oder den drohenden Verlust von Mitgliedern, ferner auf gewerkschaftspolitische Ziele, etwa bei Prozessen, welche Rechtsfragen von großer Tragweite für die DPG oder deren Mitglieder betioffen. Der Ehrengerichtshof meint, daraus ergebe sich, daß der Antragsteller seinen Rechtsrat an die Mitglieder der DPG nicht "in Verantwortung gegenüber dem Recht" und nicht in der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Unabhängigkeit erteile, müssen, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Entscheidung über Rechtsschutzgewährung und Kostenübernahme gar keine Erteilung von Rechtsrat an die PPG-Mitglieder ist, sondern sich ausschließlich mit der Frage nach der Übernahme des Rechtsschutzes durch die DPG befaßt, für deren Beurteilung nicht nur die Erfolgsaussichten des Prozesses, sondern auch andere Gesichtspunkte von Bedeutung sind. 3.) Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten eine Erteilung von Rechtsrat durch den Antragsteller an PPG-Mitglieder weiter darin gesehen, daß der Antragsteller in Prozessen von Mitgliedern, die vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes schweben, dem Revisionsanwalt des Mitglieds Informationen erteilt und mit diesem Anwalt Schriftwechsel führt. b) Im übrigen stellt diese Tätigkeit nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers nur einen geringfügigen Teil seiner gesamten Pienste für die PPG dar; es handelt sich um insgesamt nur 10-20 Sachen im Jahr. 4. ) Nach alledem liegt der gegenwärtig zu entscheidende Pall grundlegend anders als die Palle, welche den Beschlüssen des Senats zu Grunde lagen, auf welche sich das Gutachten der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof stützten (vgl» BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60 = EhrengeroEntsch« IX, 27, dort ausführlicher abgedruckt).

Zitierte Normen: § 7 BRAO
TätigkeitRechtsschutzMitgliedDPGEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

2136 020
Nachschlagewerk: ja BGrHZj___________ja
BRAO § 7 Nr. 8
V/er als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung beim Hauptvorstand einer Gewerkschaft auf Rechtsschutzanträge von Mitgliedern dieser Gewerkschaft darüber zu entscheiden hat, ob die Gewerkschaft dem Mitglied für einen Prozeß Rechtsschutz gewährt und die Prozeßkosten übernimmt oder nicht, erteilt damit dem Gewerkschaftsmitglied keinen Rechtsrat. Diese Tätigkeit steht einer Zulassung als Rechtsanwalt nicht entgegen„ (Abgrenzung zu BGHZ 35? 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).
BGH, Beschl. v, 7«. Oktober 1968 - AnwZ (B) 8/68 - BGH
Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
Anv/ZjBj_8/68	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Giovanni S
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer ihren Vorstand,
 vertreten durch
 Antragsgegnerin und Beschv/erdegegnerin
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7» Oktober 1968 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr, Fischer, der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr. Vogt
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichts-hofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22. Juni 1968 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 24« August 1967 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Hr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Sie hat dem Antragsteller die ihm notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf 100.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I«
Der im Jahre 1935 geborene Antragsteller hat ira April 1967 seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsund Landgericht in Frankfurt am Main beantragt» Er beabsichtigt, neben dem Anwaltsberuf seine derzeitige Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung beim Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) beisubehalten»
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 24» August 1967 der Zulassung nach § 7 Nr» 8 BRAO widersprochen» Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr, 8 BRAO vorliego» Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde de3 Antragstellers»
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet»
II.
Die Tätigkeit des Antragstellers für die DPG besteht nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Ehrengerichtshof in folgendem:
1,) Etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit wird in Anspruch genommen durch die Entscheidung über die Gewährung von Rechtsschutz seitens der DPG an ihre Mitglieder gemäß § 16 ihrer Satzung» Danach gewährt die
DPG ’’nach den vom Hauptvorstand erlassenen Richtlinien" Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis und der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, zur Wahrung der Rechte aus der Beamten-, Arbeite-, Sozial- oder PersonalVertretungs-Gesetzgebung und zur Beseitigung von Nachteilen aus der Wahrnehmung der dem Mitglied auf getragenen gewerkschaftlichen Tätigkeit. Die DPG übernimmt in solchen Verfahren auf Antrag ihrer Mitglieder oder deren Hinterbliebenen "die Vertretung und die Kosten des Verfahrens, sofern Aussicht auf Erfolg besteht". Der Antrag auf Rechtsschutz ist mit genauer Schilderung des Sachverhalts und unter Vorlage der zu seiner Beurteilung notwendigen Schriftstücke bei der Ortsverwaltung der Gewerkschaft einzureichen. Diese leitet ihn über die Bezirksverwaltung an den Hauptvorstand der DPG weiter» Dort trifft der Antragsteller die Entscheidung, ob die Gewerkschaft dem Mitglied. Rechtsschutz gev/ährt oder nicht» Ein Gewerkschaftsmitglied, das ein gerichtliches Verfahren ohne Zustimmung des Hauptvorstands der DPG einleitet oder über die bewilligte Instanz hinaus weiterführt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten» Die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung des Rechtsschutzes wird dem Mitglied ohne nähere Begründung mitgeteilt. Bei der Entscheidung wird ohne "sehr gründliche" sachliche und rechtliche Prüfung großzügig im Sinne der Bewilligung von Rechtsschutz verfahren, wobei auch gewerkschaftspolitische Ziele und das Interesse der Gewerkschaft an der Werbung von Mitgliedern eine Rolle spielen.
2») Ferner führt der Antragsteller den Schriftverkehr mit Rechtsanwälten, welche Verfahren von
 Mitgliedern der DPG vor obersten Gerichtshöfen des Bundes führen» Es handelt sich um etwa 10-20 Verfahren im Jahr«
3«) Er führt auch den Schriftverkehr mit Anwälten, welche die DPG in Prozessen vertreten, in denen diese selbst Partei ist«
4») Schließlich besteht ein erheblicher Teil seiner Tätigkeit darin, daß er Gutachten zu Verfügungen des Arbeitgebers, der Deutschen Bundespost, und zu Vorschlägen und Porderungen der DPG zur Regelung der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder erstellt, z,B« zu Tarifvertrags- und Gesetzentwürfen, die entweder aus dem Bereich der Bundespost oder über den Deutschen Gewerkschaftsbund der DPG zugehen«
III«
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und auch begründet« Seine Tätigkeit bei der DPG ist mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar (§ 7 Nr« 8 BRAO)»
1o) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Ehrengerichtshofs ist es mit dem Anwaltsbe-ruf nicht unvereinbar, daß der Antragsteller - auf Rechtsschutzanträge von DPG-Mitgliedern hin - darüber entscheidet, ob die DPG dem betreffenden Mitglied Rechtsschutz gewähren und die Kosten eines bestimmten Prozesses übernehmen soll oder nicht« Darin liegt keine Erteilung von Rechtsrat gegenüber dem DPG-Mitglied» Vielmehr berät der Antragsteller nur die DPG, seinen
 
Dienstherrn, darüber, ob diese ihrem Mitglied Rechtsschutz und Kostenerstattung gewähren soll oder nicht»
a)	Zutreffend weist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, daß seine Entscheidung sich nur mit der Präge der Rechtsschutzgewährung und Kostenübernahme durch die DPG befaßt, während die rechtliche Beratung des Mitglieds - im Palle der Übernahme des Rechtsschutzes durch die DPG - dann durch die zuständige Bezirksverwaltung der DPG und durch den von dieser ausgewählten Rechtsanv/alt erfolgt»
b)	Gegen die Annahme einer Rechtsberatung des Mitglieds durch den Antragsteller spricht weiter, daß seine Entscheidung, es solle Rechtsschutz gewährt werden, nicht etwa in Gestalt eines Rechtsgutachtens geschieht, sondern in dem bündigen Satz ausgedrückt wird:
"Nach dem Vorbringen unseres Mitglieds müssen wir davon ausgehen, daß die erforderlichen Erfolgsaussichten gegeben sind, es wird daher Rechtsschutz gewährt »,F
Aus dieser Formulierung wird deutlich, daß der An-tragstellei’ mit dieser seiner Entscheidung an das DPG-Mitglied weder subjektiv Rechtsrat gewähren will, noch objektiv Rechtsrat gewährt»
Daß das Mitglied aus der Entscheidung, je nachdem ob sie positiv oder negativ ausfällt, möglicherweise oinen Rückschluß auf eine größere oder geringere Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung ziehen wird, macht die Entscheidung des Antragstellers über Rechtsschutzgewährung und
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Kostenübernahme noch nicht zu einer Rechtsraterteilung an das Mitglied,
2,) Der Ehrengerichtshof hat zusätzliche Bedenken gegen die Zulassung des Antragstellers daraus hergeleitet, daß dieser nach seinen Angaben seine Entscheidungen Uber Rechtsschutzgewährung und Kostenübernahme durch die DPG ohne sehr gründliche Prüfung der Rechtsschutzgesuche und der zugehörigen Unterlagen trifft, und zwar in großzügiger Weise zu Gunsten des Mitglieds, und daß er dabei nicht nur auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsstreits abstcllt, sondern auch auf außerrechtliche Gesichtspunkte, z,B, die Werbung oder den drohenden Verlust von Mitgliedern, ferner auf gewerkschaftspolitische Ziele, etwa bei Prozessen, welche Rechtsfragen von großer Tragweite für die DPG oder deren Mitglieder betioffen.
Der Ehrengerichtshof meint, daraus ergebe sich, daß der Antragsteller seinen Rechtsrat an die Mitglieder der DPG nicht "in Verantwortung gegenüber dem Recht" und nicht in der für einen Rechtsanwalt erforderlichen Unabhängigkeit erteile,
a) Diese Erwägungen liegen deswegen neben der Sache, weil sie voraussetzen, daß der Antragsteller den Mitgliedern der DPG überhaupt Rechtsrat erteilt. Gerade das ist aber nach dem oben Gesagten nicht der Pall,
b) Der Ehrengerichtshof hätte umgekehrt gerade auch aus diesen von ihm zu dem Nachteil des Antragstellers verwerteten Gesichtspunkten entnehmen können und
 
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müssen, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Entscheidung über Rechtsschutzgewährung und Kostenübernahme gar keine Erteilung von Rechtsrat an die PPG-Mitglieder ist, sondern sich ausschließlich mit der Frage nach der Übernahme des Rechtsschutzes durch die DPG befaßt, für deren Beurteilung nicht nur die Erfolgsaussichten des Prozesses, sondern auch andere Gesichtspunkte von Bedeutung sind.
3.) Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten eine Erteilung von Rechtsrat durch den Antragsteller an PPG-Mitglieder weiter darin gesehen, daß der Antragsteller in Prozessen von Mitgliedern, die vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes schweben, dem Revisionsanwalt des Mitglieds Informationen erteilt und mit diesem Anwalt Schriftwechsel führt.
Per Ehrengerichtshof ist auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen.
a)	Auch diese Tätigkeit des Antragstellers steht seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht entgegen. Hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um die Erteilung von Rechtsrat an PPG-Mitglieder. Per Antragstel-lei wahrt vielmehr als Syndikus der PPG deren Interessen, indem er in Grundsatzprozessen die Auffassungen und Rechtsansichten der PPG durch Korrespondenz mit dem betreffenden Revisionsanwalt zur Kenntnis des Gerichts gelangen läßt.
b)	Im übrigen stellt diese Tätigkeit nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers nur einen geringfügigen Teil seiner gesamten Pienste für die PPG dar; es handelt sich um insgesamt nur 10-20 Sachen im Jahr.
 
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4.	) Nach alledem liegt der gegenwärtig zu entscheidende Pall grundlegend anders als die Palle, welche den Beschlüssen des Senats zu Grunde lagen, auf welche sich das Gutachten der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof stützten (vgl» BGHZ 35,
 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60 = EhrengeroEntsch« IX, 27, dort ausführlicher abgedruckt). In jenen Fällen hatte der Anwaltsbewerber Britten in abhängiger Stellung von seinem Arbeitgeber Rechtsrat zu erteilen. Gerade an der Erteilung von Rechtsrat an andere Personen als seinen Arbeitgeber fehlt es aber nach dem oben Bargelegten im vorliegenden Fall. Bie genannten früheren Entscheidungen sind daher hier nicht verwertbar.
5.	) Als stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung der BPG verfügt der Antragsteller bei dieser
 über die - als Voraussetzung für eine Zulassung zur Anwaltschaft zu fordernde - gehobene Stellung. Bas haben Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof auch nicht in Zweifel gezogen.
6.	) Bie Beschwerde ist somit begründet. Ber an-gefochtene Beschluß muß aufgehoben und es muß festgestellt werden, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.
Gemäß § 201 Abo, 2 BRAO hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht auch der Billigkeit, daß sie dem Antragsteller die ihm notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstattet (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 EGG).
Br. Eischer	Heins Dr. Greuner	Börtzler
 Kirchhof
Schulten
 Br, Vogt