Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4- Mai 1966 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewiesen. Juni 1965 gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Vorstand der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO mit der Begründung widersprochen, daß der Antragsteller am 28. Juni 1965 eine Eingabe an die LandesJustizverwaltung gemacht habe, die nach Inhalt und Form ihn unwürdig erscheinen ließen, in den Anwaltsstand aufgenommen zu werden; die Ausführungen kämen einer Nötigung gleich. Mai 1966 den Antrag durch Beschluß zurückgev/ieaen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Der Ehrengerichtshof hat geprüft, ob der Antragsteller prozeßfähig sei, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß "auch unter Berücksichtigung des Eindrucks Der oenat hat den Antragsteller ebenfalls persönlich gehört und auf Grund dieser Anhörung keinen begründeten Anhalt für eine Prozeßunfähigkeit des Antragstellers gefunden. nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin aufgefordert worden war, zu dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Stellung zu nehmen, wurde der Antragsteller zu einer Rücksprache eingeladen. Juni 1965 eine Besprechung zwischen ihm und dem Vorstandsmitglied Hechtsanwalt Dr. statt, die insbesondere seine bisherige Tätigkeit betraf (vgl. - seiner etwas selbstherrlichen Vorladung bin ich ohne Verpflichtung gefolgt, obwohl auch schriftliche Erläuterung genügt hätte -den Eindruck gewonnen, daß dieser jugendfremd (Generationsproblem!) ist und infolgedessen seine Stellungnahme von anwaltschaftlicher Konkurrenzfurcht und von persönlichem Eutterneid beeinflußt \Vas weiß Br. übrigens von den früheren öchwarzraarktgescnaften seiner Kollegen, die heute teilweise direkt oder indirekt als Rüstungsgewinnler - hoch angesehen - über Kapitalbesitz an die Bundeswehr verkaufen und sogar - bei ihrem Appetit - auf Geschäfte mit der gesamtdeutschen Armee spekulieren. Vielleicht ist daraus erklärlich, daß er mir Äußerungen in den Mund legen wollte, die ich gar nicht gemacht hatte und gegen die ich mich energisch verwehren muß. Herr Br. kennt als Volljurist - die Frage beweist es - offenbar die Rechtsinstitute des Auftrags und der Vollmacht nicht. Auch die Zulassung des Hei-rn Dr^MBB^ ist nicht unwiderruflich. Bei den Vorwurf - der wohl auch nur in der Bile von Br. erhoben ist, denn Br. will naturgemäß Zeit für day Auffüllen seines^Bank-kontos gewinnen - wird nicht bedacht, daß der von mir verfaßte üchriftsatz auf das unwürdige Verhalten eines der Standesgenosaen des Br. mir gegenüber zurückgeht. ’’Der inkriminierte Schriftsatz geht auf das unwürdige, jugendfeindliche Verhalten eines der Standesgenossen des Herrn Dr. H^fl^mir gegenüber zurück. Zusatz: Rechnen Sie bei der Dreistigkeit eines Teiles der Hamburger Behörden, wozu ich die Anwaltskammer zähle, mit dem üchlimmsten in der Zukunft. Als vom Ehrengerichtshof beim Antragsteller eine Erklärung darüber angefordert wurde, ob er die ihm zuerkannte Rente inzwischen bezogen habe und weiterhin beziehe, bezeichnete er das am 21. Die Präge ist so klug, als wenn ich Sie nach der Höhe Ihres Bußgeldes im Wiedervereinigungsverfahren (Rechtssicherheitswiederherstellungsgesetz Uberschrieben; Referentenentwurf liegt bei der Volkskammer, Bundestag hat Abschrift; wahrscheinlich wird Wjedenfalls nicht Oberpräsident des Oberehrengerichtshofs für Anwälte im Wege der Wiedergutmachung) oder der Höhe Ihrer Aufwandsentschädigung für Volksfopperei fragen würde. Er meint, durch den Beschluß sei Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, da die Würde eines Menschen nur durch Entscheidung eines obersten Bundesgerichts incidenter aberkannt werden könne, und die Voraussetzungen des § 7 Hr. 5 BRAO lägen nicht vor. 9 des Beschlusses), zu demal möglicherweise die Entnazifizierungsverfahren der RICHTER noch gar nicht abgeschlossen sind. Auch dies ist diesen Ehrenmännern nicht erlaubt, die lautstark protestieren würden, wenn ich sie als *CDU-Kapitrl-weisslinge* bezeichnen ’würde* (Möglichkeitsform!)”. V. Art. 1 GO, nach dem die Würde eines Menschen unantastbar ist, ist durch den Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht verletzt. Die Kritik, die der Ehrengerichtshof an der Person und dem Verhalten des Antragstellers geübt hat, ist berechtigt und in der Form maßvoll. Zutreffend hat der Vorstand der Antragsgegnerin bereits in dem Schreiben des Antragstellers vom 28. Es v/ar Pflicht des Vorstandes der Antragsgegnerin, sich vor Erstattung seines Gutachtens die erforderlichen Unterlagen für dieses zu verschaffen. Das konnte zunächst am besten und einfachsten durch eine Rücksprache de3 Berichterstatters mit dem Antragsteller geschehen. Auf die Art und Durchführung dieser Geschäfte hat sich nach dem Vermerk Dr. vom 25. Form und Inhalt des Schreibens sind nämlich, insgesamt gesehen, so unsachlich, daß sie auch nicht mehr durch eine etwaige Erregung des Verfassers gerechtfertigt sein könnten. Biese Unsachlichkeit und Aggressivität zeigt sich nicht nur in diesem Schreiben, sondern auch in den wiedergegebenen Schriftsätzen des Antragstellers. Daraus ergibt sich, daß das Verhalten des Antragstellers im Schreiben vom 28. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller für sein Tun überhaupt nicht verantwortlich ist, sind nicht vorhanden. Er hat damit dargetan, daß er den Anforderungen, die der Beruf eines Rechtsanwalts und seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit 3ich bringt, nicht gewachsen ist. Dieses Interesse zu berücksichtigen und den Rechtsanwaltsstand reinzuhalten, ist die vornehmste Aufgabe der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit, wie der Senat bereits in seinem Urteil von 5. Der Gesichtspunkt ist aber auch bei der Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Kr. 5 BRAO wesentlich zu beachten (vgl. Da der Antragsteller durch seine unsachlichen Eingaben bewiesen hat, d'aß er die innere Haltung und Sachlichkeit, die ein Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege haben muß, nicht bewahrt, liegt der Versagungsgrund des § 7 Kr. 5 BRAO vor.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ_ (B) 8/66 BESCHLUSS in dem Beschwerdeverfahren des Dr. Hans-Günther in Hl f Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg 36, B^m^platz 0, vertreten durch ihren Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin , 2 / i Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Hechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Dr. Vvedesweiler sowie der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Spengler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4- Mai 1966 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Der* Geschäftswert wird auf 50.000,— DM festgesetzt. II. Das nachgesuchte Armenrecht wird versagt. Gründe : I. Der 1921 geborene Antragsteller hat am 22. Juni 1950 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er wurde am 17. November 1950 als Anwaltsassessor zugelassen; die Zulassung ist jedoch am 28. September 1951 zurückgenommen worden, da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung den Anwärterdienst nicht angetreten hatte. Er war bis zu dem 30. September 1962 bei einer Versicherungs-AG- tätig und bezieht jetzt eine Rente aus der Angestelltenversicherung wegen Berufsunfähigkeit. Er ist nach seiner Angabe im Zulassungsgesuch noch Einanzmakler und Vermittler und will diesen Beruf weiter ausüben. Seinem am 1. Juni 1965 gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Vorstand der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 7 Nr. 5 BRAO mit der Begründung widersprochen, daß der Antragsteller am 28. Juni 1965 eine Eingabe an die LandesJustizverwaltung gemacht habe, die nach Inhalt und Form ihn unwürdig erscheinen ließen, in den Anwaltsstand aufgenommen zu werden; die Ausführungen kämen einer Nötigung gleich. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat nach mündlicher Verhandlung am 4. Mai 1966 den Antrag durch Beschluß zurückgev/ieaen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. III. Der Ehrengerichtshof hat geprüft, ob der Antragsteller prozeßfähig sei, ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, daß "auch unter Berücksichtigung des Eindrucks 4 / / in der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Anhalts-punktc gegeben sind, die die Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ergeben". Der oenat hat den Antragsteller ebenfalls persönlich gehört und auf Grund dieser Anhörung keinen begründeten Anhalt für eine Prozeßunfähigkeit des Antragstellers gefunden. IV. nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin aufgefordert worden war, zu dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Stellung zu nehmen, wurde der Antragsteller zu einer Rücksprache eingeladen. Es fand am 24. Juni 1965 eine Besprechung zwischen ihm und dem Vorstandsmitglied Hechtsanwalt Dr. statt, die insbesondere seine bisherige Tätigkeit betraf (vgl. Vermerk vom 25. Juni 1965 in den Akten der Antragsgegnerin). Darauf richtete der Antragsteller unter dem 28. Juni 1965 an die Landes Justizverwaltung folgendes Schreiben: "Sehr geehrte Herren, ich bitte Sie höflich, mir von der gutachtlichen Stellungnahme des Vertreters der Anwaltskammer - einer der bekannten Interessenvertretungen der Bundesrepublik - eine Durchschrift zur Stellungnahme herzureichen. Gleichzeitig bitte ich, mir den Vorstand der Anwal tskammer im Juni 1965 namhaft zu machen. Ich habe nach der persönlichen Rücksprache bei ■ Herrn Dr. - seiner etwas selbstherrlichen Vorladung bin ich ohne Verpflichtung gefolgt, obwohl auch schriftliche Erläuterung genügt hätte -den Eindruck gewonnen, daß dieser jugendfremd (Generationsproblem!) ist und infolgedessen seine Stellungnahme von anwaltschaftlicher Konkurrenzfurcht und von persönlichem Eutterneid beeinflußt werden könnte. Bestärkt bin ich in meiner _ Überzeugung durch die Äußerung des Herrn Br. bisher hätte in Hamburg noch niemand ’gewagt', gleichzeitig Anwalt und Makler zu sein. Baß hier vieles faul ist (wie anderswo!), v/eiß doch jeder. \Vas weiß Br. übrigens von den früheren öchwarzraarktgescnaften seiner Kollegen, die heute teilweise direkt oder indirekt als Rüstungsgewinnler - hoch angesehen - über Kapitalbesitz an die Bundeswehr verkaufen und sogar - bei ihrem Appetit - auf Geschäfte mit der gesamtdeutschen Armee spekulieren. Möglicherweise billigt Br. sogar - mit zwei Maßen messend - den St. Tauli-Nepp. Im übrigen habe ich Herrn Br. darauf auf- merksam gemacht, daß ich später Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung und Schadensersatzansprüche gegen Br. persönlich oder seine Rechtsnach- folger in Betracht ziehen könnte. Herr Br. konnte leider wegen offenbarer Schwerhörigkeit alle meine Äußerungen gar nicht verstehen. Vielleicht ist daraus erklärlich, daß er mir Äußerungen in den Mund legen wollte, die ich gar nicht gemacht hatte und gegen die ich mich energisch verwehren muß. Falls Herr Br. glauben sollte, das tradi- tionelle deutsche Treten - vorübergehend - als Mitläufer irgendeines Vereins angesichts der Roten Armee und der deutschen Volksarmee im eigenen Lande mitmachen zu sollen, wird ihm möglicherweise zu gegebener Zeit Hören und Sehen vergehen! Dr. meinte auch - und bei dieser Frage kam er sich sehr schlau vor - fragen zu sollen, wie ich Anwaltstätigkeit und Vermittlungstätigkeit trennen wolle. Herr Br. kennt als Volljurist - die Frage beweist es - offenbar die Rechtsinstitute des Auftrags und der Vollmacht nicht. Schlagwortartig läßt sich die Trennung auch so ausdrückens Als Anwalt habe ich es anfangs mit armen, als Vermittler nur mit reichen Leuten zu tun. Babei erscheint nicht ausgeschlossen, daß mir ein Reicher neben einen Vermittlungsauftrag auch ein spezielles Anwalts mandat (X gegen Y) erteilt. 6 Herr Dr. M^BV vermied es übrigens geflissentlich, auch nur ejuünal während der Besprechung eine Anrede zu gebrauchen. Herr Dr. mBIB dürfte wegen seines feinsinnigen Hu---mors für die Überreichung des Gartenzwergs der Bürgerschaft in Drage kommen. Ich rate Herrn Dr. nicht, mir Schwierigkeiten zu machen. Auf wen die Volkspolizei hören wird, ist offen. Auch die Zulassung des Hei-rn Dr^MBB^ ist nicht unwiderruflich. Möge Dr. MB^B die lehren der Geschichte (Entnazifizierung) nicht vergessen. Persönlich könnt^ich übrigens desinteressiert sein, z.B. mit Dr. in e^nem einheitlichen deutschen Staatswesen - beialler Mäßigkeit! - zu leben. Ich begrüße deshalb gegenwärtig trotz Vorhandenseins mancher unabänderlicher Gefahren, die Existenz Der - - bRD. Bitte, bescheiden Sie meinen Antrag baldmöglichst. Ein junger Geist will - neben den gleichberechtigten Alten - weltweit dem Rechte dienen. Wir kennen uns doch auch bestens! Nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin wegen Inhalt und Porn dieses Schreibens der Zulassung widersprochen hatte, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Der Antrag vom 17. August 1965 beginnt mit dem Spruch: "Omnis homo mendax". In den Ausführungen zu dem Antrag finden sich folgende Stellen: "(Die Entscheidung ergeht geheim, schriftlich, nichtöffentlich, ohne Anhörung. Die Richter setzen bei Urteilsverkündung Ku - Klux - Klan - Masken auf.)” "Der würdevolle Vizepräsident Dr. HBB^ wirft mir Unwürdigkeit vor! Selten so gelächelt in unserem Hew-Old-Super-Chicogo, wo unsereins so wenig zu lachen hat und in der -Skandal reiht sich an Skandal - man nur noch aur?en-zwinkernd auf seine v/eiße Weste verweist! I Bei den Vorwurf - der wohl auch nur in der Bile von Br. erhoben ist, denn Br. will naturgemäß Zeit für day Auffüllen seines^Bank-kontos gewinnen - wird nicht bedacht, daß der von mir verfaßte üchriftsatz auf das unwürdige Verhalten eines der Standesgenosaen des Br. mir gegenüber zurückgeht. Man bedenke, daß mich Herr Br. in wenig angemessener Form wie ein Hilfspolizist einen Schornsteinfeger über Geschäftsintimitäten ausfragte." "Dr. scheint schon jetzt vom allgemeinen deutocnenGrÖßenv/ahn erfaßt zu sein, wenn er mit Kanonen auf Spatzen schießt. Schließlich ist Herr Dr. kein Napoleon und ich kein Palm (’Deutschland in seiner tiefen Erniedrigung*). ¥/ie Herr Dr. - und unsere kapitalistischen Rabenvögel - bin ich primär an guten Geschäften I und am Rechtsdienen interessiert - beides setzt mindestens hier Ruhe voraus. Ich empfehle beiläufig Herrn Dr. HfB, der sich als qualifizierter Jurist ausweist, der Justizverwaltung Strafrichter und Sonderrichter (remember Edgar A^|M) in Kommunistenprozessen.” ’’Der inkriminierte Schriftsatz geht auf das unwürdige, jugendfeindliche Verhalten eines der Standesgenossen des Herrn Dr. H^fl^mir gegenüber zurück. Ich zahle in Hamburg in der Regel mit gleicher Münze heim, um mich meiner Haut zu wehren. Das tun auch andere. wie die vfast täglichen Fußtritte auf Hamburgs-.Exekutivorgane beweisen, die;* ich allerdings im Hinblick auf die internationale Lage und menschlich grundsätzlich nicht billige." "Würde Dr. eine Streichung als Anwalt z.B. I deshalb bill^enT falls er mit einem halbbekleideten Mädchen - Champagnertrunken a la Veuve Cliquot -nachts in der 'Blauen Elefantenbar' auf St. Pauli entdeckt werden würde? Dr. mißt mit zweierlei Maß, natürlich, wobei zu betonen ist, daß diesem guten Menschen als gutem Deutschen seine Position als Vizepräsident der Anwalt skämmerechon zu Kopfe gestiegen ist. Was erst, wenn Dr. Leutnant i.R. der Bundeswehr ist, wozu ihm die Textilindustrie bestimmt mit einem Blumenstrauß gratulieren wird?" "Durchschrift - 8 b) Bundestag, z.Hd.v. Herrn Vizepräsident öch^^ unter Hinweis auf das Petitionsrecht. Zusatz: Rechnen Sie bei der Dreistigkeit eines Teiles der Hamburger Behörden, wozu ich die Anwaltskammer zähle, mit dem üchlimmsten in der Zukunft. Die aufgebrachte Bevölkerung besitzt naturgemäß nicht durchweg meine Bchafsgeduld. ..." Daraufhin widersprach der Vorstand der Antrags-gegnerin unter dem 12./15. November 1965 auch wegen des Inhalts dieses Antrags gemäß § 7 Nr. 5 BRAO der Zulassung (Bl. 32 d.A. des EOH). Als vom Ehrengerichtshof beim Antragsteller eine Erklärung darüber angefordert wurde, ob er die ihm zuerkannte Rente inzwischen bezogen habe und weiterhin beziehe, bezeichnete er das am 21. März 1966 als Verzögerungstaktik und führte weiter aus: ft • • • Die Präge ist so klug, als wenn ich Sie nach der Höhe Ihres Bußgeldes im Wiedervereinigungsverfahren (Rechtssicherheitswiederherstellungsgesetz Uberschrieben; Referentenentwurf liegt bei der Volkskammer, Bundestag hat Abschrift; wahrscheinlich wird Wjedenfalls nicht Oberpräsident des Oberehrengerichtshofs für Anwälte im Wege der Wiedergutmachung) oder der Höhe Ihrer Aufwandsentschädigung für Volksfopperei fragen würde. Das geht mich doch nichts an; darum bekümmere ich mich nicht. Ihr Schriftsatz kostet mich wiederum Zeit und ein Verkaufsgeschäft nach Afrika. Ansprüche gegen Sie im Hinblick auf Ihre absolute Unzuständigkeit - ich rüge nochmals Ihre angemaßte Zuständigkeit - sowie gegen die Justizpeatbehördc bleiben Vorbehalten. Vorsicht bei Betreten der DDR. Es sollen schon Haftbefehle wegen Rechtsbeugung vorliegen, sagte mir arisch Blutbenjamin. Y/elch Vision: Die gesetzestreue deutsche Volkspolizei (alles hört auf ein Kommandaut) und Sie gesetzeQuntreuen Y/esen. Ende! Wer wird Ihren Stand nach meinem Ableben vor Kollektivierung bewahren? Lachen Sie nicht, wenn ich Ihnen sage, daß ich mir deshalb Sorgen mache.” In der Beschwerdebegründung vom 11. September 1966 bezeichnet er u.a. den angefochtenen Beschluß als "bewußt schikanös”. Er meint, durch den Beschluß sei Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, da die Würde eines Menschen nur durch Entscheidung eines obersten Bundesgerichts incidenter aberkannt werden könne, und die Voraussetzungen des § 7 Hr. 5 BRAO lägen nicht vor. Er führt aus, er habe niemanden beleidigt oder zu nötigen versucht, und schreibt unter Nr. 5: "Weiter sei bemerkt, daß den käffeeriechenden Ehrengerichtshof meine politische Einstellung gar nichts angeht (S. 9 des Beschlusses), zu demal möglicherweise die Entnazifizierungsverfahren der RICHTER noch gar nicht abgeschlossen sind. Angeblich spielt die Einstellung für den Ehrerigerichtshof keine Rolle, obwohl sich diese (welche?) für das Gericht ’ergibt* und bei seiner Intoleranz und seinem Eifer seine Entscheidung sicherlich beeinflußt. Grundsätzlich folgendes: Ich beabsichtige meinen Beruf in Deutschland auszuüben, gleichgültig, ob in ihm die Hohenzollern, Hitler, Himmler, Zeisser, Ulbricht, Adenauer, Stoph, Barzcls Kinder oder die Hottentotten neben den Kapitalisten agieren. Gleichgültig auch, ob Deutschland russische, chinesische oder amerikanische Provinz ist. (Das Leben geht schließlich bis zu dem Tode weiter). Ich liebe deshalb (möglicherweise nicht etwa Deutschland), sondern vieldeutige Äußerungen, während mich der Ehrengerichtshof festnageln will. Auch dies ist diesen Ehrenmännern nicht erlaubt, die lautstark protestieren würden, wenn ich sie als *CDU-Kapitrl-weisslinge* bezeichnen ’würde* (Möglichkeitsform!)”. 10 /t I Aj V. Art. 1 GO, nach dem die Würde eines Menschen unantastbar ist, ist durch den Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht verletzt. Die Kritik, die der Ehrengerichtshof an der Person und dem Verhalten des Antragstellers geübt hat, ist berechtigt und in der Form maßvoll. VI. Zutreffend hat der Vorstand der Antragsgegnerin bereits in dem Schreiben des Antragstellers vom 28. Juni 1965 ein schuldhaftes Verhalten gesehen, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Hechtsanwalts auszuüben. Es v/ar Pflicht des Vorstandes der Antragsgegnerin, sich vor Erstattung seines Gutachtens die erforderlichen Unterlagen für dieses zu verschaffen. Das konnte zunächst am besten und einfachsten durch eine Rücksprache de3 Berichterstatters mit dem Antragsteller geschehen. Insbesondere konnte die beabsichtigte Fortführung der Maklertätigkeit einen Versagungsgrund für die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BKAO bilden. Auf die Art und Durchführung dieser Geschäfte hat sich nach dem Vermerk Dr. vom 25. Juni 1965 die Unterredung auch wesentlich bezogen. Es war deshalb keinerlei sachlicher Anlaß dafür vorhanden, daß der Antragsteller am 28. Juni 1965 Dr. so schaff angriff und ganz un- . berechtigte Vorwürfe gegen ihn erhob, ja sogar eine Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung und Schadensersatz-^ anspriiche in Betracht zog. Zu einem derartigen Vorgehen hätte er selbst dann keine Veranlassung gehabt, wenn ihm, wofür keinerlei Anhalt bestand, Fragen Dr. als nicht zur Sache gehörig oder etwa Überspitzt erschienen sein sollten. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob sein Verhalten "einer Nötigung gleichkommt". Auch braucht nicht auf einzelne Vorwürfe und Angriffe eingegangen zu werden. Form und Inhalt des Schreibens sind nämlich, insgesamt gesehen, so unsachlich, daß sie auch nicht mehr durch eine etwaige Erregung des Verfassers gerechtfertigt sein könnten. Biese Unsachlichkeit und Aggressivität zeigt sich nicht nur in diesem Schreiben, sondern auch in den wiedergegebenen Schriftsätzen des Antragstellers. In diesen äußert er sich hämisch und herabsetzend über Personen, die ihm nicht genehm sind; er legt eine unnötige und unbegründete Schärfe an den Tag und erhebt durch die Sache nicht veranlaßt© Vorwürfe gegen das Gericht und Beteiligte. Außerdem macht er wiederholt Ausführungen, die nicht zur Sache gehören und mit dem Verfahren nichts zu tun haben. Daraus ergibt sich, daß das Verhalten des Antragstellers im Schreiben vom 28. Juni 1965 nicht nur eine einmalige Entgleisung darstellt; vielmehr zeigt sich darin ein Charakterfehler, dem er ohne weiteres nachgibt. Baß dieses Verhalten schuldhaft ist, bedarf bei der Sachlage keiner besonderenDarlegung. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller für sein Tun überhaupt nicht verantwortlich ist, sind nicht vorhanden. Dieses aggressive, unsachliche Verhalten läßt den Antragsteller unwürdig erscheinen, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Er hat damit dargetan, daß er den Anforderungen, die der Beruf eines Rechtsanwalts und seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit 3ich bringt, nicht gewachsen ist. Der Rechtsanwalt, der nur dem Gesetz und dem Gewissen unterworfen ist, muß eine feste innere Haltung und Sachlichkeit bewahren, um so seiner Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der . Rechtsuchenden zu sein (§3 BRAO)» 12 / /< gerecht werden zu können (vgl. Beschluß des Senats vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 2/61 = Ehrenger. Entsch. VI, 57, 61). Daran, daß ein Bewerber, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, nicht zugelassen wird, haben sowohl die Öffentlichkeit wie auch die einzelnen Hechtsuchenden ein dringendes Interesse. Dieses Interesse zu berücksichtigen und den Rechtsanwaltsstand reinzuhalten, ist die vornehmste Aufgabe der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit, wie der Senat bereits in seinem Urteil von 5. Oktober 1964 - AnwSt (R) 8/64 = BGHSt 20, 75 ausgesprochen hat. Der Gesichtspunkt ist aber auch bei der Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Kr. 5 BRAO wesentlich zu beachten (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 4/65 = Ehrenger. Entsch. VIII, 38 f). Da der Antragsteller durch seine unsachlichen Eingaben bewiesen hat, d'aß er die innere Haltung und Sachlichkeit, die ein Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege haben muß, nicht bewahrt, liegt der Versagungsgrund des § 7 Kr. 5 BRAO vor. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuv/eisen. Das beantragte Armenrecht war zu versagen, weil die Hechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 14 EGG, § 114 ZPO). Glanzmann Noelle Dr. Greuner Wedesweiler Börtzler Kirchhof Spengler