Pie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 28. Per Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antrag hatte er gestellt, weil ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und seinen Bürovorsteher wegen Untreue und Unterschlagung lief, und der Generaletaatsan-walt beim Ehrengericht das Berufsverbot gegen ihn beantragt hatte. In dem Strafverfahren wurde der Antragsteller durch Beschluß des Landgerichts in'Hamburg vom 31» Dezember 1958 außer Verfolgung gesetzt, und zwar in zwölf lallen mangels Beweises und in 17 Fällen mangels begründeten Tatverdachts, Mit der Löschung erledigte sich der Antrag auf Verhängung des Berufsverbots. In einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, die er selbst unter dem Pseudonym "J^H^ verfaßt hatte, sah die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 153 Abs. 2 StPO ab und teilte das am 16. Von der Anklage wegen geschäftlichen Werbens für Schriften, nämlich der von ihm verfaßten Bücher, deren Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bekanntgemacht worden war, wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 12. Nachdem die Bewährungszeit abgelaufen und die Strafe erlassen worden war, beantragte der Beschwerdeführer die erneute Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Hamburg# Der Vorstand der Antragsgegnerin erstattete sein Gutachten nach § 9 Ab3. 1 BHAO dahin, daß der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgogenstehe, weil der Antragsteller wegen Vergehens nach § 100 e StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei# Der Beschwerdeführer beantragte innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 BRAO gerichtliche Entscheidung. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben# Das.ist hier der lall# 1. Zwar sind die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils für das Zulassungsverfahren nicht bindend, wie dem angefochtenen Beschluß entnommen werden könnte# Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in dem angefochtenen Beschluß seien Tatsachen festgestellt worden, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, gehen daher ins Leereo Der erkennende Senat hat als Beschwerdegericht selbst die notwendigen Beweise zu erheben. Er hat den Beschwerdeführer persönlich gehört, sowie seine Personalakten, die Strafakten OJs 15/60 des Generalstaatsanwalts Hamburg, die Ermittlungsakten 26 Js 204/62 der Staatsanwaltschaft Hamburg und 15 Ds 38/62 des Amtsgerichts Hamburg herangezogen. Denn die Feststellungen beruhen, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und werden von ihm auch jetzt insoweit nicht bestritten. Nachdem zunächst Dr. nach Ost-Berlin gefahren war und dabei russische Nachrichtenoffiziere Kontakte mit ihm aufgenommen hatten, fuhren der Antragsteller und Dr. Der Beschwerdeführer erhielt nunmehr den Auftrag, Kontakte mit Kameraden seines ehemaligen Regiments, die in der .Bundeswehr dienten, aufzunehmen und etwas Uber Waffen und neue Entwicklungen in Erfahrung zu bringen, -in Entgelt wurde diesmal nicht gezahlt. Daß der Beschwerdeführer den letzten Auftrag ausgeführt hat, ist nicht festgestellt . Wer sich, wie der Anti'agsteller, in die Hände des russischen Nachrichtendienstes begibt, in strafbarer Weise sich mit dessen Angehörigen einläßt, sich wiederholt mit ihnen trifft, dabei schriftliche Erklärungen über eine Mitarbeit gibt, Decknamen und Aufträge von ihnen entgegennimmt, sich dafür sogar wiederholt Gold geben läßt und - wenn auch nur unbedeutende -Nachrichten übermittelt, handelt dadurch gegen den Bestand des Staates, an dessen Rechtspflege ein •Rechtsanwalt als unabhängiges Organ Mitwirken soll» Spionageaufträge angenommen und Geld erhalten» ^uch danach hätte er sich noch den zuständigen Stellen in der Bundesrepublik offenbaren und die Beziehung aufgeben können» Der Umstand, daß er sich damals wegen der durch die Veruntreuung seines Bürovorstehers verursachten Verschuldung und durch sein Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft in einer schwierigen Lage t-efanö, rechtfertigt nicht- eine mildere Beurteilung.Durch dieses Verhalten hat sich der Antragsteller unwürdig gemacht, den Beruf eines Hechts-anv/alts auszuüben. Dabei unterstellt der Senat, daß der Beschwerdeführer, wofür er Beweise angetreten hat, im Kreise seiner Bekannten und Freunde, selbst soweit sie seine Straftat kennen, als untadelig angesehen wird und er deren Achtung und volles Vertrauen genießt. Diesem Wohlverhalten im allgemeinen steht jedoch gegenüber, daß er unter dem Pseudonym einer Frau selbst unzüchtige und jugendgefährdende Schriften verfaßte und deswegen im Jahre 1961 ein Brmittlungsverfahren gegen ihn lief, in dem die Staatsanwaltschaft nur gemäß § 155; Abs. 2 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage absah o Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß er bei seiner früheren Tätigkeit als Hechtsanwalt sich be- Dieses Gesaiiitverhalten des Antragstellers läßt ihn als nicht gefestigte Persönlichkeit und damit als unwürdig für den Beruf eines -vechtsanvvalts erscheinen.
BUNDESGERICHTSHOF 2l*6 AnwZ_ (B)__ 8/6_5 BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren des Dr. Willy K - Verfahrensbevollmächtigter: Antragstellers und Beschwerdeführers , Hechtsanwalt H , H träFe gegen di^Hanseatische Hechtsanwaltskammer, Hamburg 36, S^mi^platz f, - Verfahrensbevollmächtigterj Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Hechtsanwalt Clemens V, Straße 2 0 t * Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaehen, hat am 27. September 1965 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr. Br. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Pr. Wedesweiler, Pr. Roesen, Pr. Wint-zer und der Bundesrichter Kirchhof, Pr. Spengler und Pr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Pie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 28. Januar 1965 wird zurückgewiesen. Per Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Per Geschäftswert wird auf 100 000 PM festgesetzt . Gründe : Io Per 1921 geborene Antragsteller war vom 1. Juni 1951 bis November 1956 als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Hamburg zugelassen. Während dieser Zeit wurde am 27. Mai 1955 vom Vorstand der Anwaltskammer eine Mißbilligung ausgesprochen, weil der Beschwerdeführer sich in standeswidriger Weise um Mandate beworben habe. Am 26, ."Dezember 1955 bestrafte ihn das Ehrengericht mit einem Verweis und einer Geldstrafe von 500 EM, weil er dem Haupt-Wachtmeister e^-n Vollmachtsformular und Visiten- karten ausgehändigt hatte, da dieser ihm Mandanten zuführen wollte, und weil er in zwei Fällen die ihm gegebenen Aufträge nicht ausgeführt und wiederholte Sachstanctsan-fragen nicht beantwortet hatte. Am 8, November 1956 wurde er auf seinen Antrag in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. Den Antrag hatte er gestellt, weil ein Ermittlungsverfahren gegen ihn und seinen Bürovorsteher wegen Untreue und Unterschlagung lief, und der Generaletaatsan-walt beim Ehrengericht das Berufsverbot gegen ihn beantragt hatte. In dem Strafverfahren wurde der Antragsteller durch Beschluß des Landgerichts in'Hamburg vom 31» Dezember 1958 außer Verfolgung gesetzt, und zwar in zwölf lallen mangels Beweises und in 17 Fällen mangels begründeten Tatverdachts, Mit der Löschung erledigte sich der Antrag auf Verhängung des Berufsverbots. Ab 1957 war der Antragsteller beim N| Adreßbuchverlag in im Jahre 1958 beim jpJ=Verlag - Verlag der in - und ab 1958/59 auch beim Teppich- Im- und Export in tätig. In einem Strafverfahren (OJs 15/60) wegen Verdachts landesverräterischer Beziehungen gemäß § 100 e StGB war der Beschwerdeführer vom 29. November 1959 his 18, Dezember 1959 in Untersuchungshaft. Er wurde vom 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg am 28. April 1961 wegen des Vergehens der landesverräterischen Beziehungen (§ 100 e StGB), begangen in Mittäterschaft, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Außerdem wurden von ihm und dem Mitangeklagten Dr. je 850 DM erhaltene Entlohnung eingezogen. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auf die Einziehung angerechnet, die damit als abgegolten galt» Die gegen den Beschwerdeführer erkannte Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungsfrist auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Im Jahre 1959 gründete der Antragsteller den Verlag Dr. Willi GmbH in Hamburg-Wandsbek,, in welchem der Taxi-unternehmer Karl Mitgesellschaf- ter und kaufmännischer Mitgeschäftsführer ist. Seit 1. Februar I960 ist er freier Mitarbeiter bei iiechtsanwalt Werner in Hamburg, und zwar gegen ein festes Gehalt. In einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften, die er selbst unter dem Pseudonym "J^H^ verfaßt hatte, sah die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek von Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 153 Abs. 2 StPO ab und teilte das am 16. A-ärz 1961 dem Beschwerdeführer mit einer Verwarnung mit ( 26 Js 204/61). Von der Anklage wegen geschäftlichen Werbens für Schriften, nämlich der von ihm verfaßten Bücher, deren Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bekanntgemacht worden war, wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 12. April 1962 mangels Beweises freigesprochen ( 15 Ds 38/62)o Die zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe von drei Monaten wurde, nachdem die Bewährungszeit abgelaufen war, durch Beschluß des 3» Strafsenats des Hansea- - 5 * •bischen- Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Mai 1964 erlassen (OJs 21/60)# IJL 0 Nachdem die Bewährungszeit abgelaufen und die Strafe erlassen worden war, beantragte der Beschwerdeführer die erneute Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Hamburg# Der Vorstand der Antragsgegnerin erstattete sein Gutachten nach § 9 Ab3. 1 BHAO dahin, daß der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgogenstehe, weil der Antragsteller wegen Vergehens nach § 100 e StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei# Der Beschwerdeführer beantragte innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 BRAO gerichtliche Entscheidung. Durch Beschluß vom 2ö# Januar 1965 wies der Lhrengerichtshof diesen Antrag als unbegründet zurück. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde# III. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr# 1, Aba. 4 BRAu), aber nicht begründet. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben# Das.ist hier der lall# 1. Zwar sind die Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils für das Zulassungsverfahren nicht bindend, wie dem angefochtenen Beschluß entnommen werden könnte# 6 / Eine solche Bindung besteht nur für das ehrengerichtliche Verfahren nach den §§ 116 ff BRAO im Rahmen des § 118 ^bso 3 BRAO. Im Zulassungsverfahren, für das die Vorschriften des besetze? über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (§$ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO), hat aas Gericht von Amts wegen nach seinem pflichtmäßigen Ermessen die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FG-G). Dabei kann es auch die Strafakten und das Strafurteil verwerten und seiner Entscheidung zugrunde legen (BGHZ 39» 110 ff). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in dem angefochtenen Beschluß seien Tatsachen festgestellt worden, die nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien, gehen daher ins Leereo Der erkennende Senat hat als Beschwerdegericht selbst die notwendigen Beweise zu erheben. Er hat den Beschwerdeführer persönlich gehört, sowie seine Personalakten, die Strafakten OJs 15/60 des Generalstaatsanwalts Hamburg, die Ermittlungsakten 26 Js 204/62 der Staatsanwaltschaft Hamburg und 15 Ds 38/62 des Amtsgerichts Hamburg herangezogen. Er tragt keine Bedenken, die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil vom 28. April 1961 seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Denn die Feststellungen beruhen, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und werden von ihm auch jetzt insoweit nicht bestritten. 2. Demnach hat der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Mandanten Dr. HIHIHI im Jahre 1958 Verbindung mit Angehörigen des russischen Nachrichtendienstes angeknüpft und Spionageaufträge Ubei’nommen. Nachdem zunächst Dr. nach Ost-Berlin gefahren war und dabei russische Nachrichtenoffiziere Kontakte mit ihm aufgenommen hatten, fuhren der Antragsteller und Dr. zwei Yvochen später nach Berlin; der Antrag- steiler suchte das Landhaus in Karlshoret auf, in dem fr.-, die erste Besprechung mit den Russen gehabt hatte. Er unterhielt sich mit ihnen eingehend und unterschrieb dann auf deren Verlangen und nach ihrem Diktat eine schriftliche Erklärung, in der er sich zu dem Schweigen verpflichtete, und eine "Friedens-erklärung", nach der er für den Frieden eintrete und zur Zusammenarbeit für den Frieden bereit sei. Daraufhin beauftragten die fiussen ihn und den inzwischen herangeholten Dr. Erkundigungen einzuziehen über Angriffemöglichkeiten der Westmächte auf die Ostblockstaaten, etwaige Truppen- und Flugzeugansamrnlungen sowie über Fabriken, die ihre Produktion sofort auf Kriegsproduktion umstellen könnten. Beide nahmen den Auftrag mit dem Hinweis an, sie wollten es versuchen. Jeder erhielt gegen Quittung 250 bis 300 CM. Zu dem sofort für den 20. Juli “1958 vereinbarten erneuten Treffen in Ost-Berlin flogen der Beschwerde- führer und Dr. weil sie fürchteten, die Hus- sen könnten die unterschriebenen Erklärungen interessierten Stellen in der Bundesrepublik in die Hand spielen. Der Antragsteller berichtete Uber wirtschaftliche Dinge, die er der Zeitschrift "Wirtschaft und Statistik" entnommen hatte, während Dr. die Verlegung einer Fliegerstaffel nach Faßberg mitteilte. Bei dieser Besprechung erhielten sie Decknamen und neue Aufträge über den Bau von Kriegsschiffen, Herstellung von Kampfund Kunststoffen, Errichtung von Militär'flughäfen sowie Lage und Stärke von Truppeneinheiten der Hato« Jeder erhielt gegen Quittung 600 DM, nachdem Cr. zunächst für jeden 1000 CM verlangt hatte. Bei dem folgenden Treffen im August 1958 erklärten 6 1 beide, sie hätten nichts ausgerichtet. Der Beschwerdeführer erhielt nunmehr den Auftrag, Kontakte mit Kameraden seines ehemaligen Regiments, die in der .Bundeswehr dienten, aufzunehmen und etwas Uber Waffen und neue Entwicklungen in Erfahrung zu bringen, -in Entgelt wurde diesmal nicht gezahlt. Daß der Beschwerdeführer den letzten Auftrag ausgeführt hat, ist nicht festgestellt . Weitere Zusammenkünfte fanden nicht statt» Zutreffend hat der Ehrengerichtshof dieses Verhalten des Antragstellers als tatsächlich schwerwiegend angesehen. Wer sich, wie der Anti'agsteller, in die Hände des russischen Nachrichtendienstes begibt, in strafbarer Weise sich mit dessen Angehörigen einläßt, sich wiederholt mit ihnen trifft, dabei schriftliche Erklärungen über eine Mitarbeit gibt, Decknamen und Aufträge von ihnen entgegennimmt, sich dafür sogar wiederholt Gold geben läßt und - wenn auch nur unbedeutende -Nachrichten übermittelt, handelt dadurch gegen den Bestand des Staates, an dessen Rechtspflege ein •Rechtsanwalt als unabhängiges Organ Mitwirken soll» Der Beschwerdeführer meint zwar, er sei gezwungen gewesen, auf die Kontakte einzugehen. Dafür hat er jedoch keine näheren Angaben gemacht. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden» Vielmehr hat er mindestens die erste Reise freiwillig angetreten, schon bei dieser die "Friedenserklärung11 unterschrieben? Spionageaufträge angenommen und Geld erhalten» ^uch danach hätte er sich noch den zuständigen Stellen in der Bundesrepublik offenbaren und die Beziehung aufgeben können» Der Umstand, daß er sich damals wegen der durch die Veruntreuung seines Bürovorstehers verursachten Verschuldung und durch sein Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft in einer schwierigen Lage t-efanö, rechtfertigt nicht- eine mildere Beurteilung.Durch dieses Verhalten hat sich der Antragsteller unwürdig gemacht, den Beruf eines Hechts-anv/alts auszuüben. freilich darf die Entscheidung der Frage Uber Würdigkeit oder Unwürdigkeit eines Zulassungsbewerbers, v;ie der iihrengerichtshof zu Eecht betont, nicht ausschließlich mit dem Blick auf eine in der Vergangenheit liegende Straftat getroffen werden. Vielmehr sind maßgebend die gesamten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Zulassungsgesuch vorliegenden Umstände zu berücksichtigen. Für die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt kann neben der im Gutachten der Anwaltskammer angegebenen Straftat das frühere Tun wie auch ein späteres langjähriges Wohlverhalten ues Antragstellers nicht unbeachtet bleiben (BGH Bhrenger0£ntsc VI, 67, 70 f). Im Hinblick auf die Schwere der Standesverfehlung ist die inzwischen verflossene Zeit so kurz, daß die Straftat nicht etwa durch Zeitablauf ihre Bedeutung verloren hat. Dabei unterstellt der Senat, daß der Beschwerdeführer, wofür er Beweise angetreten hat, im Kreise seiner Bekannten und Freunde, selbst soweit sie seine Straftat kennen, als untadelig angesehen wird und er deren Achtung und volles Vertrauen genießt. Diesem Wohlverhalten im allgemeinen steht jedoch gegenüber, daß er unter dem Pseudonym einer Frau selbst unzüchtige und jugendgefährdende Schriften verfaßte und deswegen im Jahre 1961 ein Brmittlungsverfahren gegen ihn lief, in dem die Staatsanwaltschaft nur gemäß § 155; Abs. 2 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage absah o Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß er bei seiner früheren Tätigkeit als Hechtsanwalt sich be- 10 - / rei ts ieoerholt standeswidrig verhalten hat und deswe- gen 1955 zunächst eine Mißbilligung ausgesprochen wurde und kurz darauf ehrengerichtlich ein Verweis und eine Geldstrafe von 500 DM verhängt wurden. Dieses Gesaiiitverhalten des Antragstellers läßt ihn als nicht gefestigte Persönlichkeit und damit als unwürdig für den Beruf eines -vechtsanvvalts erscheinen. Heusinger Wedesweiler Roesen Br Kirchhof Spengler Vogt V/intzer