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BGH

Gericht: BGH

Es kann nicht gefordert werden, daß das Dienstverhältnis dem Bewerber ein Viertel oder einen anderen bestimmten Bruchteil der Arbeitszeit und -kraft für die Ausübung des Anwaltsberufs frei läßt» b) Es gibt keine Vorschrift, auch nicht eine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, etwa Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst ’’nach Feierabend” in Angriff zu nehmen» Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden aus -zuführen» 5* a) Mit Recht folgert der Ehrengerichtshof aus § 46 BRAO, daß ein Bewerber, der zu einem Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht, zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann,, wenn er seine Arbeitszeit und -kraft seinem Arbeitgeber zwar überwiegend, nicht aber, wenn er sie ihm ausschließlich zur Verfügung zu stellen hat. Deswegen hat der Senat in dem erwähnten Beschluß BGHZ 55, 266 bereits entschieden, daß der in einem ständigen Dienstverhältnis stehende Bewerber zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den fi'eien Anwaltsberuf in einem nicht unerhebli-* chen Maße auszuüben<> nicht schematisch festgelegt werden könne* Er meint aber, zur Rechtsanwaltschaft könne der Bewerber nicht zugelassen werden, dem sein Dienstverhältnis weniger als ein Viertel seiner Arbeitskraft und seiner Arbeitszeit für die Ausübung des Anwaltsberufes freiließen* Nicht vereinbar mit dem Berufsbild des Anwalts sei der “Feierabendsnwalt, der nur die nach voller Arbeitsleistung für ein Unternehmen noch zur Verfügung stehende Freizeit der anwaltlichen Berufsausübung widmet". Im Ausgangspunkt, nämlich in der Auffassung, daß der ümfang der einem Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft nicht schematisch festgelegt werden kann, ist dem Ehrengerichtshof zuzustimmen* Danach kann aber nicht gefordert werden, daß das Dienstverhältnis dem Bewerber ein Viertel oder einen anderen bestimmten Bruchteil der Arbeitszeit und .--kraft für die Ausübung des Anwaltsberufs frei läßt* Der Betätigungsraum, der dem Bewerber für die Ausübung des Anwaltsberufes zur Verfügung stehen muß, kann allgemein nicht anders als mit den oben zu dem Ausdruck gebrachten Erwägungen bestimmt werden* Es gibt keine Vorschrift, auch nicht eine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, etwa Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst “nach Feierabend” in Angriff zu nehmen« Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Bienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen« Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, aber auch die Erledigung eiliger schriftlicher Arbeiten, die Durchführung von Ferngesprächen, die Abhaltung von Besprechungen jedenfalls in unaufschiebbaren Fällen u.dergl*. b) Nach diesen Gesichtspunkten betrachtet gibt das Dienstverhältnis des Antragstellers mit der Lebensversicherungs-AG ihm - entgegen dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin und der Auffassung des Ehrengerichtshofes -« rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, sich in nennenswertem Umfang und mehr, als bloß gelegentlich als Rechtsanwalt freiberuflich zu betätigen« Zwar ist in dem Dienstvertrag, den der Antragsteller am 18, Juni 1959 mit der A®H®-Lebensversicherungs-AG geschlossen hat, bestimmt, daß er seine ganze Kraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen habe» Der Vorstand der Gesellschaft hat aber mit den Schreiben vom 4«Januar I960 (die Datumsangabe vom 4* Januar 1959 beruht auf einem Versehen) und 11« März I960 bestätigt, daß sie dem Antragsteller gestattet, als Rechtsanwalt freiberuflich ohne Jede Abhängigkeit von der .Gesellschaft und unbeeinflußt von ihr tätig zu sein« Aus diesen Bestätigungen in Verbindung mit den Erklärungen, die der Antragsteller abgegeben hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, geht auch hervor, daß die Arbeitskraft des Antragstellers durch seine Tätigkeit bei seiner Gesellschaft nicht erschöpft ist, daß er vielmehr in der Lage ist, in nennenswertem Umfang und mehr, als nur gelegentlich, daneben anwaltlich tätig zu sein« Klargestellt ist auch, daß der Antragsteller nicht an die Einhaltung der Dienststunden bei seiner Gesellschaft gebunden ist, daß er vielmehr nach seinem Ermessen während der Dienststunden die zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gebotenen Geschäfte (V/ahrnehmung von Terminen, Empfang von Besuchern, Erledigung von Ferngesprächen und von eiligen Schreibarbeiten u, dergl,) erledigen darf und erledigen kann« 4* Entgegen dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin und der Auffassung des Ehrengerichtshofs hat der Senat aus den Erklärungen des Antragstellers die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller den Willen hat, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang.und mehr als nur gelegentlich auszuüben« Es besteht daher kein Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Fehlen dieses Willens einen Versagungsgrund bilden würde*

Zitierte Normen: § 46 BRAO
RechtsanwaltBewerberRechtsanwaltschaftArbeitBRAOAusübung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
f BRAO § 7 Nr» 8
3a
nein
] a) Der Umfang der einem Syndikusanwalt für die Ausübung l	des	Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit
!	und	-kraft kann nicht schematisch festgelegt werden»
*
Es kann nicht gefordert werden, daß das Dienstverhältnis dem Bewerber ein Viertel oder einen anderen bestimmten Bruchteil der Arbeitszeit und -kraft für die Ausübung des Anwaltsberufs frei läßt»
b) Es gibt keine Vorschrift, auch nicht eine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, etwa Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst ’’nach Feierabend” in Angriff zu nehmen» Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden aus -zuführen»
BGH - Beschl» v» 6» März 1961	-	AnwZ	VB)	8/60	-
EGH für Rechtsanwälte bei dem ODG Stuttgart
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AnwZ (B) 8/60
B e 3 c h 1 u B
In der Zulassungssache
 des Prokuristen Ernst
 in S
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•str.
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
die Hechtsanwalts Präsidenten, in S
vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
- Beteiligt; Justizministerium Baden-Württemberg in
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 6. März 1961 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Ir* Heusinger, der Rechtsanwälte Heins, Br. G-reuner und Br. wedesweiler und der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Br. Vogt
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschwerde wird der auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni I960 ergangene Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 24. Kovember 1959 angeführte Versagungsgrund des § T Hr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorliegt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Sie hat auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerderechtszug zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 150 000 DM festgesetzt.
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Der Antragsteller, der von 1931 bis IJj wait gewesen war, ist als leitender Angestellter mih^ Prokura bei der A®BB§“bebensversicherungfigOMcUlscha^t-AG in Stuttgart in der Rechtsabteilung tätig* Br hat sein$
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Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt* Der Vorstand der Antragsgegnerin hat am 24* November 1959 ©in Gutachten dahin erstattet, daß die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAQ zu- versagen sei. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Stuttgart hat mit dem angefochtenen Beschluß diesen Antx'ag als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der genannte Versagungsgrund vorliege. Nachdem der Antragsteller zulässigerweise Beschwerde eingelegt hat, und nachdem die Beschlüsse des Senats BGH2*. 33, 266, 272 und 276 ergangen sind, hat die Beschwerdegegnerin -erklärt. dem Zulassungsantrage und der Beschwerde nicht mehr entgegenzutreten. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Die sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Daß die überwiegend rechtsberatende Tätigkeit, die der Antragsteller bei der A^HMKkebensversicherungs~Aü ausübt, mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sei, hat weder der Vorstand der Antragsgegnerin noch der angefochtene Beschluß angenommen. Auch der Senat sieht für eine solche Annahme keinen Anlaß.
 
2o’ Der Ehrengerichtshof hat die Frage offen gelassen, ob der Antragsteller trotz seines Anstellungsverhältnisses die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erforderliche Unabhängigkeit besitzt» Wie der Senat in den Sachen	.'Y »	'	>
BGHZ 55, 266, 271/272 und 55, 276, 279/260} dargelegt hat, hat das Gesetz (§46 BRAO) den sog» Syndikusanwalt anerkannt, der in einem von dem Prinzip der Uber-und Unterordnung beherrschten ArbeitsVerhältnis steht« Der Umstand, daß der Bewerber im Rahmen seines Arbeit sverhältnisses nicht die Unabhängigkeit besitzt, hindert daher die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht o
5* a) Mit Recht folgert der Ehrengerichtshof aus § 46 BRAO, daß ein Bewerber, der zu einem Arbeitgeber in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht, zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann,, wenn er seine Arbeitszeit und -kraft seinem Arbeitgeber zwar überwiegend, nicht aber, wenn er sie ihm ausschließlich zur Verfügung zu stellen hat. Deswegen hat der Senat in dem erwähnten Beschluß BGHZ 55, 266 bereits entschieden, daß der in einem ständigen Dienstverhältnis stehende Bewerber zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden kann, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den fi'eien Anwaltsberuf in einem nicht unerhebli-* chen Maße auszuüben<>
Der Ehrengerichtshof geht davon aus, daß der Umfang, in dem sich der Bewerber der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt zu widmen in der Lage sein müsse,
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nicht schematisch festgelegt werden könne* Er meint aber, zur Rechtsanwaltschaft könne der Bewerber nicht zugelassen werden, dem sein Dienstverhältnis weniger als ein Viertel seiner Arbeitskraft und seiner Arbeitszeit für die Ausübung des Anwaltsberufes freiließen* Nicht vereinbar mit dem Berufsbild des Anwalts sei der “Feierabendsnwalt, der nur die nach voller Arbeitsleistung für ein Unternehmen noch zur Verfügung stehende Freizeit der anwaltlichen Berufsausübung widmet".
Im Ausgangspunkt, nämlich in der Auffassung, daß der ümfang der einem Syndikusanwalt für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und -kraft nicht schematisch festgelegt werden kann, ist dem Ehrengerichtshof zuzustimmen* Danach kann aber nicht gefordert werden, daß das Dienstverhältnis dem Bewerber ein Viertel oder einen anderen bestimmten Bruchteil der Arbeitszeit und .--kraft für die Ausübung des Anwaltsberufs frei läßt* Der Betätigungsraum, der dem Bewerber für die Ausübung des Anwaltsberufes zur Verfügung stehen muß, kann allgemein nicht anders als mit den oben zu dem Ausdruck gebrachten Erwägungen bestimmt werden*
Die rechtliche Möglichkeit, sich in einem nicht unerheblichen Maße als Rechtsanwalt zu betätigen, hat ein Syndikus, dessen Arbeitgeber im Anstellungsvertrag oder in einer für die Dauer berechneten Erklärung eine anwaltliche Betätigung dieses Umfangs gestattet hat* Die tatsächliche Möglichkeit zur mehr als bloß gelegentlichen Ausübung des Anv/altsberufes hat ein Syndikus, den seine Inanspruchnahme durch seinen Arbeitgeber und die Grenzen seiner Arbeitskraft an einer
- 5-
solchen Betätigung nicht hindern (so BGH2* 33,266,269)»
Was die Arbeitskraft anlangt, so kommt es jedenfalls nicht allein darauf an, ob, der Arbeitgeber den Syndikus irgendwie entlastet oder ihm soviel Arbeit aufbürdet, wie sie in der üblichen Arbeitszeit zu bewältigen ist. Ein Syndikus, der leistungsfähig genug ist, kann daneben durchaus in erheblichem Umfang auch zu einer anderen Tätigkeit - z,B. schriftstellerischer Art also auch zu den Arbeiten, wie sie der Beruf des Hechtsanwalts mit sich bringt, imstande seine
 Im Begriff der freien Berufsausübung liegt es, daß der Rechtsanwalt nicht nur selbst bestimmen kann, wie viele und welche Aufträge er übernehmen und durchführen will, sondern daß er auch weitgehend“nach seinem Ermessen darüber befinden kann, wie und wann er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Es gibt keine Vorschrift, auch nicht eine solche des Standesrechts, die es dem Rechtsanwalt verbietet, etwa Besprechungen für die Abendstunden zu vereinbaren oder das Aktenstudium und die Ausarbeitung von Schriftsätzen erst “nach Feierabend” in Angriff zu nehmen« Er muß nur in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Bienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen« Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, aber auch die Erledigung eiliger schriftlicher Arbeiten, die Durchführung von Ferngesprächen, die Abhaltung von Besprechungen jedenfalls in unaufschiebbaren Fällen u.dergl*.
 
b) Nach diesen Gesichtspunkten betrachtet gibt das Dienstverhältnis des Antragstellers mit der Lebensversicherungs-AG ihm - entgegen dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin und der Auffassung des Ehrengerichtshofes -« rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit, sich in nennenswertem Umfang und mehr, als bloß gelegentlich als Rechtsanwalt freiberuflich zu betätigen«
Zwar ist in dem Dienstvertrag, den der Antragsteller am 18, Juni 1959 mit der A®H®-Lebensversicherungs-AG geschlossen hat, bestimmt, daß er seine ganze Kraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen habe» Der Vorstand der Gesellschaft hat aber mit den Schreiben vom 4«Januar I960 (die Datumsangabe vom 4* Januar 1959 beruht auf einem Versehen) und 11« März I960 bestätigt, daß sie dem Antragsteller gestattet, als Rechtsanwalt freiberuflich ohne Jede Abhängigkeit von der .Gesellschaft und unbeeinflußt von ihr tätig zu sein«
Aus diesen Bestätigungen in Verbindung mit den Erklärungen, die der Antragsteller abgegeben hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, geht auch hervor, daß die Arbeitskraft des Antragstellers durch seine Tätigkeit bei seiner Gesellschaft nicht erschöpft ist, daß er vielmehr in der Lage ist, in nennenswertem Umfang und mehr, als nur gelegentlich, daneben anwaltlich tätig zu sein« Klargestellt ist auch, daß der Antragsteller nicht an die Einhaltung der Dienststunden bei seiner Gesellschaft gebunden ist, daß er vielmehr nach seinem Ermessen während der Dienststunden die zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit gebotenen Geschäfte (V/ahrnehmung von Terminen, Empfang von Besuchern, Erledigung von Ferngesprächen und von eiligen Schreibarbeiten u, dergl,) erledigen darf und erledigen kann«
4* Entgegen dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin und der Auffassung des Ehrengerichtshofs hat der Senat aus den Erklärungen des Antragstellers die Überzeugung gewonnen, daß der Antragsteller den Willen hat, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang.und mehr als nur gelegentlich auszuüben« Es besteht daher kein Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Fehlen dieses Willens einen Versagungsgrund bilden würde*
5«, Hach' alldem steht fest, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Hr» 8 BRAO nicht vorliegt«
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abs* 2 BRAO und § 13 a Abs0 1 FG-0 0 Die außergerichtlichen Kosten, die dem Antragsteller im ersten Hechtszug entstanden sind, können der Antragsgegnerin nicht auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspräche«
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Die Festsetzung des Geschäftsv/erts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAQ9 § 30 Abs. 2 KostO.
Heusinger	Heins	Dr.Greuner	Y/edesweiler
 Bort zier Kirchhof ' Dr.Vogt