Dezember 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung am 1. Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilligen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs.4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 8/03 15. Dezember 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff am 15. Dezember 2003 beschlossen: Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers zur mündlichen Verhandlung am 1. März 2004 wird bewilligt. Gründe: Die öffentliche Zustellung der Ladung des Antragstellers war zu bewilligen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt ist (§ 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, §§ 185 Nr. 1, 186 Abs. 1 ZPO). Entsprechende Nachforschungen blieben erfolglos, nachdem unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift eine Zustellung nicht erfolgen konnte. Weitere erfolgversprechen- de Möglichkeiten für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Hirsch Ganter Schlick Otten Salditt Wosgien Kappelhoff