März 1997 zurückgewiesen, weil der Antragsteller die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche zweijährige juristische Praxis nicht aufweise. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Er ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller mit seiner Tätigkeit als Untersuchungsführer im Untersuchungsorgan des MfS keine juristische Praxis in der Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erworben hat. 2. a) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RAG trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig ist (vgl. Die Vorschriften der §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 24. Aufl., § 4 Rdn. 9) erfaßt der Begriff diejenige Tätigkeit, die von einem Organ der Rechtspflege in einem justizförmigen Verfahren letztendlich auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ausgerichtet ist (Feuerich/ Braun, BRAO, 3. c) Nach dem Strafprozeßrecht der DDR waren die Untersuchungsorgane des MfS - wenngleich Teil einer Verwaltungsbehörde - Organe der Strafrechtspflege (§§ 1, 88 Abs. 2 Nr. 2 StPO-DDR; vgl. d) Daraus folgt jedoch - wie der Antragsteller verkennt -noch nicht, daß die Tätigkeit als Untersuchungsführer in einem solchen Untersuchungsorgan zugleich als juristische Praxis in der Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzusehen ist. Denn insoweit kommt es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 RAG entscheidend darauf an, daß diese Tätigkeit so ausgestaltet ist, daß die im Hochschulstudium erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis angewandt und vertieft werden können. Bei der Tätigkeit in einem Untersuchungsorgan gemäß § 88 StPO-DDR, das - obwohl Teil einer Verwaltungsbehörde -nach dem Strafprozeßrecht der DDR jedenfalls im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Organ der Rechtspflege angesehen wurde, bedarf es dagegen insoweit einer Prüfung der Tätigkeitsmerkmale im einzelnen. Bei dieser Prüfung ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit als Untersuchungsführer im Untersuchungsorgan des MfS die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG geforderte juristische Praxis nicht vermitteln konnte. e) Der Anwaltsgerichtshof weist zu Recht darauf hin, daß die Tätigkeit eines Untersuchungsführers schon kein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium voraussetzte; der Antragsteller hat das auch selbst eingeräumt. Schon dies spricht mit erheblicher indizieller Bedeutung dafür, daß die vom Untersuchungsführer auszuübende Tätigkeit jedenfalls nicht im Schwerpunkt darauf angelegt war, an einer Hochschule erworbene juristische Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen. Wie bereits der Anwaltsgerichtshof hervorgehoben hat, erfaßt der Begriff der den Untersuchungsorganen übertragenen Ermittlungen "alle unter Anwendung naturwissenschaftlich-technischer und kriminaltaktischer Methoden vorgenommenen Untersuchungshandlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat und anderer kriminalistisch relevanter Ereignisse dienen" (Strafprozeßrecht der DDR, aaO, § 88 An. 1.2). All das verdeutlicht, daß die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens notwendige spezifisch juristische Tätigkeit im wesentlichen dem Staatsanwalt zugewiesen war. Die Tätigkeit als Untersuchungsführer in einem Untersuchungsorgan des MfS war daher nicht geeignet, dem Antragsteller juristische Praxis in der Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG zu verschaffen. Auch auf eine mindestens zweijährige juristische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf kann der Antragsteller nicht verweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 7/98
vom 6. Juli 1998
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 1998 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Brandenbur-gischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der am 29. Januar 1952 in E. geborene Antragsteller
schloß 1978 das Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität in Berlin mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Ab September 1978 war er als Untersuchungsführer bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in der Hauptabteilung IX (Untersuchung) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR tätig; er schied im Februar 1990 im Range eines Hauptmanns aus dem Dienst des MfS aus.
Der Antragsteller arbeitete danach als pflegerische Hilfskraft in einem Seniorenheim (1990-1991), nahm an einer Fortbildungsmaßnahme mit den Schwerpunkten Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Unternehmensund Personalmanagement und EDV teil (1991-1992) und war als wissenschaftlicher Themenbearbeiter (1993-1994) beschäftigt. Nach Teilnahme an einer weiteren Fortbildungsmaßnahme ("Fachjurist Wirt-schaft/DV") nahm er ab 15. Mai 1995 schließlich eine Tätigkeit als juristischer Mitarbeiter der "M. werke M. GmbH i.L." auf.
Am 26. April 1996 hat der Antragsteller unter Berufung auf § 4 RAG seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat den Antrag mit Bescheid vom 6. März 1997 zurückgewiesen, weil der Antragsteller die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche zweijährige juristische Praxis nicht aufweise. Den vom Antragsteller daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom
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1. Dezember 1997 (AnwBl. 1998, 97) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwalts-gesetzes (RAG) erfüllen. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.
Da der Antragsteller den Grad eines Diplom-Juristen erlangt hat, ist demgemäß entscheidend, ob er bis zu dem 9. September 1996 die zweite Zulassungsvoraussetzung - eine mindestens zweijährige juristische Praxis - erfüllt hat. Das hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht verneint. Er ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Antragsteller mit seiner Tätigkeit als Untersuchungsführer im Untersuchungsorgan des MfS keine juristische Praxis in der Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erworben hat.
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2. a) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RAG trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß die in der früheren DDR ausgebildeten Juristen keine Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Examen abzulegen und die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, andererseits berücksichtigt sie, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen Staatsexamen nicht gleichwertig ist (vgl. BGHZ 109,
286, 290). Die Vorschriften der §§ 4 BRAO, 5 Abs. 1 DRiG werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen juristischen Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 27/94 - BRAK-Mitt. 1995, 30 m.w.N.; vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 66/96 - BRAK-Mitt. 1997, 198). Diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ist Rechnung zu tragen, wenn es um die Bestimmung dessen geht, was als "juristische Praxis in der Rechtspflege" anzusehen ist.
b) Der Anwaltsgerichtshof geht zutreffend davon aus, daß der Begriff "Rechtspflege" in § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG so zu verstehen ist, wie er im Kern im Recht der alten Bundesländer, insbesondere auch in § 1 BRAO, verstanden wird. In dieser von der Entstehungsgeschichte des RAG gestützten Auslegung (vgl. dazu EGH Berlin, DtZ 1994, 253 unter II, 2 a; Kleine-Cosack, BRAO, 2. Aufl., § 4 Rdn. 9) erfaßt der Begriff diejenige Tätigkeit, die von einem Organ der Rechtspflege in einem justizförmigen Verfahren letztendlich auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ausgerichtet ist (Feuerich/ Braun, BRAO, 3. Aufl., § 4 Rdn. 3; Kleine-Cosack, aaO). Tä-
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tigkeiten in Verwaltungsbehörden verschaffen demgemäß keine juristische Praxis in der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994, aaO).
c) Nach dem Strafprozeßrecht der DDR waren die Untersuchungsorgane des MfS - wenngleich Teil einer Verwaltungsbehörde - Organe der Strafrechtspflege (§§ 1, 88 Abs. 2
Nr. 2 StPO-DDR; vgl. auch Strafprozeßrecht der DDR, Kommentar zur Strafprozeßordnung, Herausgeber: Ministerium der Justiz,
3. Aufl., § 1 Anm. 1.1, 2.4; Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv, 3. Aufl. unter 4.1). Sie hatten unter Leitung und Aufsicht des Staatsanwalts - wie im angefochtenen Beschluß näher dargelegt - im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Ermittlungen in Strafsachen durchzuführen (§§ 87 Abs. 1, 88 Abs. 1, 89 Abs. 1 StPO-DDR).
d) Daraus folgt jedoch - wie der Antragsteller verkennt -noch nicht, daß die Tätigkeit als Untersuchungsführer in einem solchen Untersuchungsorgan zugleich als juristische Praxis in der Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzusehen ist. Denn insoweit kommt es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 RAG entscheidend darauf an, daß diese Tätigkeit so ausgestaltet ist, daß die im Hochschulstudium erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis angewandt und vertieft werden können. Die praktische Tätigkeit muß demgemäß so angelegt sein, daß sie zu dem einen das juristische Diplom zu ihrer Bewältigung voraussetzt, zu dem anderen im Schwerpunkt die praktische Umsetzung der im Studium erworbenen theoretischen juristischen Kenntnisse verlangt. Andernfalls würde der Sinn der von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG geforderten "juristischen" Praxis verfehlt. Daß diese Anforderungen bei Tätigkeiten von Rechtsanwälten, Staatsanwälten oder Richtern in der Rechtspflege erfüllt werden, liegt auf
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der Hand. Bei der Tätigkeit in einem Untersuchungsorgan gemäß § 88 StPO-DDR, das - obwohl Teil einer Verwaltungsbehörde -nach dem Strafprozeßrecht der DDR jedenfalls im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Organ der Rechtspflege angesehen wurde, bedarf es dagegen insoweit einer Prüfung der Tätigkeitsmerkmale im einzelnen. Bei dieser Prüfung ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit als Untersuchungsführer im Untersuchungsorgan des MfS die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG geforderte juristische Praxis nicht vermitteln konnte.
e) Der Anwaltsgerichtshof weist zu Recht darauf hin, daß die Tätigkeit eines Untersuchungsführers schon kein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium voraussetzte; der Antragsteller hat das auch selbst eingeräumt. Schon dies spricht mit erheblicher indizieller Bedeutung dafür, daß die vom Untersuchungsführer auszuübende Tätigkeit jedenfalls nicht im Schwerpunkt darauf angelegt war, an einer Hochschule erworbene juristische Kenntnisse und Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen.
Das findet seine Bestätigung, wenn man die Stellung und Befugnisse des Untersuchungsorgans im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach den Vorschriften des Strafprozeßrechts der DDR in den Blick nimmt. Wie bereits der Anwaltsgerichtshof hervorgehoben hat, erfaßt der Begriff der den Untersuchungsorganen übertragenen Ermittlungen "alle unter Anwendung naturwissenschaftlich-technischer und kriminaltaktischer Methoden vorgenommenen Untersuchungshandlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat und anderer kriminalistisch relevanter Ereignisse dienen" (Strafprozeßrecht der DDR, aaO, § 88 Anm. 1.2). Das kennzeichnet im wesentlichen polizeiliche, kriminalistische, nicht aber spezifisch
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juristische Tätigkeiten des Untersuchungsführers. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Anordnung von bestimmten Ermittlungsmaßnahmen. Nach § 109 StPO-DDR stand etwa die Anordnung von Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Kontoeinsichten, Überwachungen grundsätzlich dem Staatsanwalt zu. Diesem - nicht dem Untersuchungsführer des Untersuchungsorgans - oblag mithin die juristische Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die genannten Maßnahmen gegeben waren (vgl. insoweit auch §§ 120, 124, 139 StPO-DDR). Schließlich war allein der Staatsanwalt als Leiter des Ermittlungsverfahrens berechtigt, mit dem Gericht im Strafverfahren zusammenzuarbeiten; das Gericht wurde nur auf Antrag des Staatsanwalts tätig, das gerichtliche Verfahren nur auf dessen Antrag eröffnet (vgl. auch Strafverfahrensrecht, aaO, unter 4.2.3). All das verdeutlicht, daß die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens notwendige spezifisch juristische Tätigkeit im wesentlichen dem Staatsanwalt zugewiesen war. Die dem Untersuchungsorgan eingeräumte Befugnis, Ermittlungsverfahren einzustellen (§§ 141, 143 StPO-DDR) ändert an dieser Gesamteinschätzung nichts.
Die Tätigkeit als Untersuchungsführer in einem Untersuchungsorgan des MfS war daher nicht geeignet, dem Antragsteller juristische Praxis in der Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG zu verschaffen.
3. Auch auf eine mindestens zweijährige juristische Praxis in einem rechtsberatenden Beruf kann der Antragsteller nicht verweisen. Seine Beschäftigung als juristischer Mitarbeiter bei den M. werken hat am 9. September 1996 die Mindestdauer von zwei Jahren noch nicht erreicht.
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Geiß
Fischer
Terno
Salditt
Müller
Otten
Wüllrich